ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR291.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 291/18 vom 24. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La ndgerichts Stade vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verz ö- gerung des Verfahrens ein Monat als vollstreckt gilt (§ 3 49 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Die vom Lan dgericht in der Strafzumessung festgestellte " gerichtsb e- dingte Verfahrensverzögerung von über zwei Jahren " nötigt zu einer Kompensation; diese Entscheidung trifft der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Raum Bellay Bär Hoh off Leplo w
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