BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 292/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte - in der Verhandlung - und Justizangestellte - bei der Verk374ndung - als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 21. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gef344hrlichen K366r-perverletzung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Gegen diesen Frei-spruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche vom General-bundesanwalt vertreten wird, mit der Sachr374ge. 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte bewohnte gemeinsam mit dem Gesch344digten S. das Doppelzimmer Nr. 24 des M344nnerwohnheims der C. in Stutt- 4 - 4 - gart. Zwischen ihnen bestand ein freundschaftliches Verh344ltnis. Der Angeklagte unterst374tzte S. in privaten sowie beh366rdlichen Angelegenheiten und hat ihm auch den Platz im Wohnheim beschafft. Beide sind dem Trinkermilieu zuzu-rechnen. Am Vormittag des 2. Juni 2007 erhielten sie Besuch von dem Mitbewoh-ner K. , der ebenfalls "russlanddeutscher Aussiedler" war und sich mit S. angefreundet hatte. Das Verh344ltnis des Angeklagten zu K. war dagegen aufgrund nicht aufgekl344rter Vorf344lle belastet. Die drei Personen tran-ken im Zimmer eine 0,7 Liter fassende Flasche Wodka aus. 5 Um die Mittagszeit - nach 11.30 Uhr - verlie337en S. und K. das Wohnheim, w344hrend der Angeklagte allein im Zimmer 24 zur374ckblieb. Die beiden suchten eine Tankstelle auf, wo sie eine weitere Flasche Wodka und einige Flaschen Bier konsumierten, die S. , der am Tag zuvor sein Ar-beitslosengeld II erhalten hatte, bezahlte. Im Laufe des Nachmittags - der ge-naue Zeitpunkt lie337 sich nicht feststellen - kehrten sie ins Wohnheim zur374ck. S. war so betrunken, dass er nur von K. gest374tzt sein Zimmer errei-chen konnte. Die dem sp344ter Gesch344digten um 19.30 Uhr entnommene Blut-probe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 4,2 211. Es konnte nicht festge-stellt werden, ob der Angeklagte bei der R374ckkehr S. s sich in ihrem Zim-mer aufhielt. K. ging in sein eigenes Zimmer Nr. 20. 6 Der Angeklagte kaufte sich um 15.37 Uhr in einem Kiosk am Stuttgarter Hauptbahnhof zwei Schachteln der von ihm gerauchten Zigarillos der Marke "Basic Blue". Die Uhrzeit ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Registrierkas-se. Der Weg vom Wohnheim dorthin betr344gt ca. zehn Gehminuten. 7 Am Nachmittag des 2. Juni 2007 vor 17.45 Uhr wurde der Zeuge S. von einer unbekannten Person in seinem Zimmer angegriffen und schwer 8 - 5 - verletzt. Es bestand akute Lebensgefahr. Er erlitt eine stark blutende, doppelte offene Unterkiefer- sowie Nasenbeinfraktur und verschiedene Sch374rfwunden. Au337erdem wurde er am Hals mit einem kabelartigen Gegenstand, dessen Adern teilweise freilagen, gedrosselt, wodurch im Halsbereich deutlich sichtbare Strangmarken entstanden. Ein Stahldraht - ein Teil des Tatwerkzeugs - wurde am 5. Juni 2007 in der N344he des Bettes des Angeklagten unter dort abgestell-ten Badezimmerpantoffeln aufgefunden. Der verletzte S. wurde am Tattag gegen 17.45 Uhr vom Pf366rtner L. in nicht ansprechbarem, blutverschmiertem Zustand, auf einem Trep-penabsatz liegend, vorgefunden. Mit Hilfe eines weiteren Bewohners brachte dieser ihn zur374ck in sein Zimmer. Herbeigerufene Polizeibeamte, Rettungssani-t344ter und Notarzt hielten sich dort von ca. 18.00 Uhr bis 19.05 Uhr auf. In die-sem Zeitraum war der Angeklagte nicht im gemeinsam bewohnten Zimmer. Der Gesch344digte wurde ins Krankenhaus verbracht und auf der Intensivstation be-handelt. 9 Um 20.20 Uhr versuchten Kriminalbeamte, die inzwischen den Fall 374ber-nommen hatten, die T374r zum Zimmer 24 mit einem 374berlassenen Schl374ssel zu 366ffnen. Sie trafen in dem von innen verschlossenen Raum den Angeklagten an und nahmen ihn mit zur Kriminalwache. Die Beamten hatten mehrere blutver-d344chtige Antragungen an Hemd und Hose des Angeklagten festgestellt. Die sachverst344ndig beratene Kammer gelangt auf der Grundlage eines molekular-genetischen Gutachtens zu der 334berzeugung, dass diese Blutspuren vom Ge-sch344digten S. herr374hren. 10 2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruht auf fol-genden Erkenntnissen: 11 - 6 - a) Die wechselnden Einlassungen des einschl344gig vorbestraften Ange-klagten: 12 Gegen374ber KOK T. gab er am Tattag um 20.20 Uhr an, er habe gegen 18.00 Uhr das Wohnheim verlassen. Zu dem Zeitpunkt sei es S. noch gut gegangen. Vor dem Haftrichter f374hrte er aus, als er gegen 16.30 Uhr das Wohnheim verlassen habe, seien S. und K. bereits zur374ck ge-wesen. In der Hauptverhandlung lie337 er sich dahin ein, er habe S. am Tattag nicht mehr gesehen, nachdem dieser mit K. fortgegangen sei. Er selbst habe das Wohnheim gegen 15.00 Uhr verlassen, habe nach dem Zigaril-lokauf noch zwei Bekannte getroffen und sei um 18.30 Uhr in das Zimmer zu-r374ckgekehrt. Zu dem Zeitpunkt sei niemand darin gewesen. Beim Haftrichter sei er falsch verstanden worden. 13 b) Die Blutspuren des Gesch344digten auf Hemd und Hose des Angeklag-ten: 14 In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich ferner dahin eingelas-sen, das Blut des Gesch344digten auf seiner Kleidung sei dadurch zu erkl344ren, dass S. am Vormittag des Tattages in einem Krampfanfall mit dem Kopf auf den Tisch geschlagen sei und Nasenbluten bekommen habe. Hierbei m374sse er selbst mit dem Blut des Gesch344digten in Kontakt gekommen sein. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen B. sind die Blutspuren nicht mit einem Nasenbluten zu vereinbaren, weil es sich um Spritzspuren handele. 15 3. Das Landgericht hat sich nicht von der T344terschaft des Angeklagten zu 374berzeugen vermocht. 16 a) Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten sieht es zwar hin-sichtlich der zeitlichen Einordnung seines Verlassens und seiner R374ckkehr zum 17 - 7 - Wohnheim als widerlegt an, zumal auch die benannten Bekannten sich an ein Treffen mit dem Angeklagten nicht erinnern konnten. Gleichwohl ist das Land-gericht der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden k366nne, die Tat sei in der Abwesenheit des Angeklagten von mindestens einer halben Stunde, die er zum Zigarillokauf um 15.37 Uhr gebraucht habe, begangen worden. b) Die Blutspuren, bei denen auch das Landgericht von Spritzspuren ausgeht, die nicht von einem Nasenbluten herr374hren, seien "nicht geeignet die volle 334berzeugung der Kammer von der T344terschaft des Angeklagten zu be-gr374nden, da das Alter dieser Blutantragungen nicht gekl344rt werden konnte". In diesem Zusammenhang f374hrt die Kammer u.a. aus, im Trinkermilieu, dem der Angeklagte und S. zuzuordnen seien, st374nden Sauberkeit und Hygiene nicht an erster Stelle, sodass nicht damit gerechnet werden k366nne, dass Klei-dungsst374cke regelm344337ig gewaschen werden. Deshalb sei "es nicht nur nicht auszuschlie337en, sondern sogar zu einem gewissen Grad wahrscheinlich", dass die auf der Kleidung des Angeklagten gefundenen Blutspuren des Gesch344dig-ten schon 344lter seien. 18 c) Den aufgefundenen Stahldraht hat der Sachverst344ndige B. als Teil des Tatwerkzeugs qualifiziert, weil sich mit diesem zwar nicht alle am Hals des Gesch344digten festgestellten Strangmarken erkl344ren lie337en, jedoch ein gro337er Teil. Die molekulargenetische Untersuchung dieses Stahldrahtst374ckes hat eine Mischspur von zumindest zwei Personen ergeben, die im Hauptspurenanteil dem Gesch344digten zuzuordnen ist. Der Angeklagte war aber als Mischspuren-verursacher sicher auszuschlie337en. Nach Meinung der Kammer liege es nicht fern, dass der zweite Verursacher, eine unbekannte Person, der T344ter der K366r-perverletzung sei. Sie k366nne mit Sicherheit ausschlie337en, dass nach der Tat jemand mit dem Stahldrahtst374ck in Ber374hrung gekommen sei, da das Zimmer nach dem Antreffen des Angeklagten um 20.20 Uhr des Tattages von den Kri- 19 - 8 - minalbeamten verschlossen und danach von niemandem mehr betreten worden sei. d) Ein beim Angeklagten bestehendes Motiv "sei nicht zu erkennen". Es spreche nichts daf374r, dass es vor der Tat zu einem Bruch im guten Verh344ltnis zwischen dem Angeklagten und S. gekommen sei. Bei dieser Sachlage sei "das fehlende Motiv des Angeklagten als ein ihn nicht unerheblich entlas-tender Gesichtspunkt zu bewerten". 20 II. Die Beweisw374rdigung h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 21 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-ders w374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechts-fehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn sie l374ckenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge-wissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). 22 - 9 - 2. Das Landgericht hat umf344nglich die den Angeklagten belastenden In-dizien sowie die ihn entlastenden Umst344nde aufgelistet und gew374rdigt. Gleich-wohl werden die Abw344gungen den vorstehenden Grunds344tzen nicht in vollem Umfang gerecht. Insbesondere hat das Landgericht den Zweifelssatz rechtsfeh-lerhaft angewendet. 23 Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen kei-ne zureichende Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweisw374rdigung nicht die volle 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweisw374rdigung ist er grunds344tzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er f374r entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 24 m.w.N.). 24 a) Das Landgericht hatte u.a. als besonders gewichtiges Belastungsindiz zu pr374fen, ob die dem Gesch344digten zuzuordnenden Blutspuren auf Hemd und Hose des Angeklagten dessen T344terschaft belegen k366nnen. Soweit es eine vor der Tat liegende Entstehung der Blutspuren in Form von Spritzspuren unter Hinweis auf das Trinkermilieu und die in Augenschein genommenen Fotos des Tatortes, die ein verm374lltes und unaufger344umtes Zimmer zeigen, f374r wahr-scheinlich h344lt, fehlt es an jeglichen Ankn374pfungstatsachen, zumal nicht festge-stellt werden konnte, wann die betreffenden Kleidungsst374cke zuletzt gewaschen oder gereinigt wurden. Das Landgericht hat ausdr374cklich dargelegt, dass sich fr374here 334bergriffe des Angeklagten auf den Gesch344digten nicht feststellen lie-337en. Der Sachverst344ndige hat Kontakt- oder Tropfspuren ausgeschlossen, das 25 - 10 - Blut m374sse vielmehr auf die Kleidungsst374cke gespritzt sein. Das spricht f374r eine massive Gewalteinwirkung und nicht etwa f374r eine blo337e Verletzung im Alltag. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass im Trinkermilieu Blutanhaftungen in Form von Spritzspuren 374blicherweise entstehen. Bei der fr374heren Entstehung handelt es sich daher um eine rein denktheoretische M366glichkeit ohne verl344ssli-che Tatsachengrundlage. Der Angeklagte selbst hat sich auf eine Entstehung vor dem Tattag nicht berufen. Seine Einlassung, die Ursache sei in einem Na-senbluten des Gesch344digten zu sehen, wurde widerlegt. Allein das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten eine fr374here Entstehung angenommen, was besorgen l344sst, dass der Zweifelssatz auf eine einzelne Indiztatsache ange-wendet wurde. Daf374r spricht auch die Formulierung, die Blutspuren seien nicht geeignet, die volle 334berzeugung der Kammer von der T344terschaft des Ange-klagten zu begr374nden. b) Im Rahmen der Motivpr374fung stellt die Kammer fest, ein Motiv f374r ei-nen Angriff auf S. sei beim Angeklagten "nicht zu erkennen". Daraus zieht sie zu Gunsten des Angeklagten den Schluss, ein Motiv "fehle", was sie als einen ihn nicht unerheblich entlastenden Gesichtspunkt bewertet. Bei die-sem Schluss wurde der Zweifelssatz - was hier durchgreifend rechtsfehlerhaft ist - auf ein einzelnes Indiz, das Tatmotiv, angewendet. Das Landgericht konnte n344mlich ein Tatmotiv lediglich "nicht erkennen", hat daraus aber gleichwohl den Schluss gezogen, dass ein Tatmotiv "fehle". Ein blo337 unaufkl344rbares Motiv ist aber nicht gleichbedeutend mit einem tats344chlich fehlenden Tatmotiv, welches in der Tat ein nicht unerhebliches Entlastungsindiz w344re. 26 - 11 - 3. Im 334brigen wird zur weiteren Begr374ndung auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. 27 III. Die Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. 28 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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