BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 11. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun Monaten der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-ner Entziehungsanstalt angeordnet wird (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walts bez374glich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich an-schlie337enden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechne-ter Teil dieser zugleich verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist, der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur The-rapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei fest-gestellt ist (247 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Ma337regelausspruch 1). Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Beschwer-def374hrer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. - 3 - Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gem344337 247 51 StGB grunds344tzlich von der Vollstreckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senat, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl. vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 jew. m.w.N.). Da das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringf374gigen 304nderung des angefochtenen Urteils f374hrt, ist eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst. Nack Hebenstreit Elf J344ger Sander
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