ECLI:DE:BGH:2015:021215U1STR292.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 292 /15 vom 2. Dezember 2015 in der Strafsache gegen weg en Totschlag s - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, der Richter am Bundesgerichtshof Pr of. Dr. Mosbacher und die Richteri n am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwä ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw a lt , Rech tsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw a lt als Vertr eter für den Nebenkläger G . und Rechtsan wältin als Vertreterin für die Nebenklägerin M . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revi sion en der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19 . Januar 2015 mit d en Feststel lungen aufgehoben. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rech tsmittel , an eine andere a ls Schwurg e- richt zuständige Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags an seiner Ehefrau aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hierge gen wenden sich die Sta atsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ih ren auf die Sachrüge , die Nebenkläger zusätzlich auf eine Verfahrensrüge, gestützten Revision en . Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die En t- scheidung über die Entschädigung des An geklagten. Alle drei Revisionen h a- ben schon mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last , am 4. Dezember 2013 unmittelbar nach 12 . 37 Uhr im von den Eheleuten gemeinsam bewohnten A n- wesen in E. seine Ehefrau tätlich angegr iffen und getötet zu haben, indem er ihr mit stumpfer Gewaltein wirkung Brüche der dritten und vierten Rippe im rechten Brustkorb, Blutungen im Bereich des Rippenfells und des Mittelfel l- 1 2 - 4 - raums sowie Blutergüsse am Kopf, an der rechten Schulter, an der linken Brustdrüse sowie an beiden Armen zufügte und ihr dann den Hals komprimiert e bzw. ihr Mund und Nase zuhielt und sie so erstickte . 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen ge - troffen: a) Am 4. Dezember 2013 nach 12 . 37 Uhr wurde die E hefrau des An - geklagten im von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen in E. durch mindestens 30 Faustschl äge und weitere Tätlich keiten von einer unb e- kannten Person, nicht ausschließbar dem Angeklagten, erhe blich verletzt und dann getötet . Sie erlit t unter anderem Brüche der dritten und vierten Rippe im rechten Brustkorb, eine Vielzahl von Blutergüssen, vornehmlich auf den Hä n- den und im Kopfbereich, nicht zuletzt auch eine blutende Wunde, verursacht durch eine Hautaufplatzung auf Höhe der linken Auge nbraue. Todesursächlich war jedoch ein Erstickungs - bzw. Würge vorgang, der im Zusammenhang mit den Tätlichkeit en am Op fer vorgenomm en w urde und spätestens gegen 18. 00 Uhr desselben Tages zum Tode führte. b) Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsäch lichen Gründen fre i- gesprochen. Die T a t könne ihm nicht nach gew i esen wer den . Der Angeklagte ha be für die Zeit zwisch en 12. 37 bis etw a 13. 20 Uhr zwar kein Alibi, habe sich am T attag teils sonderbar verhalt en und zum Alkoholkon sum seiner Ehefrau teils w idersp rüch lich e Angaben gemacht ; auch Konfliktthemen für eine n Strei t könnten nicht ausgeschlossen werden, wobei sich keine konkreten Anhalt s- punkte erg e ben hätten , dass ein bestimm tes T hema tatsächlich eskaliert s e i. Letzt endlich aber sei entschei dend , dass eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit 3 4 5 - 5 - der Tatbegehung durch den Angeklagten nicht habe nachge wiesen werden kö nne n . Viele Gesichtspunkte sei en einer unterschiedlichen Betrachtung zugän g- lich ; solche, die den Angeklag ten eindeutig belasteten , lägen jedoch nich t vor . Die Vorge hensweise des Täters bei der Auseinanderset zung mit einer Vielzahl von Faustschlägen und bei der Tötung w eise zwar auf das Vorhandensein von Emotionen beim Tä ter hin und spräche zu nächst für einen Täter im sozialen Um feld . Je doch komme nich t nur der Angeklag te als Täter in Betracht. E s habe auch ein großes Konfliktpotenzial mit anderen Personen aus dem sozialen Nahbereich bestanden , ins besondere mit Familienmitgliedern im weiteren Si n- ne. Auch sei nur wenig bekannt, wie die Verstorbene ihre F reizeit verbracht h a- be. Nach Überzeugung der Kam mer könnten deshalb Fremdt äter nicht ausg e- schlossen werden. Da endgültig eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Ta t- begehung durch den Angeklagten nicht habe nachgewiesen werden können, habe die Kammer k ein e sichere Überzeugung von seiner Täter schaft gewinnen können , ob wohl er als möglicher Täter nicht ausscheide. II. D as Urteil hält sachlich - rechtlicher Na chprüfung nicht stand, weil sich die ihm zugrundeliegende Beweiswürdi gung als nicht tragfähig erweist . Auf die e r- hobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. 1. Das Urteil lässt die e rforderliche Gesamt würdigung des Beweisstoffs vermis sen . 6 7 8 - 6 - a) Ist ein e Vielzahl einzelner Erken ntnisse angefallen, so ist eine G e- samtwürdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. Senat , Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188 , 2189 ). Erst sie entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztats achen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, b e- steht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die en t- sprechende Über zeugung vermitteln . Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen i hrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen ( vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2002 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188, 2189 ). Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwür digung besonder es Gewicht zukommt. b) D iesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Statt die Indizien mit ihrem jeweiligen Beweiswert in die Gesam t- würdigung einzustellen, spricht das Land gericht einzelnen Umständen insg e- samt einen belastenden Beweiswert mit der Begründung ab, diese seien keine Indizien für die Täterschaft des Angeklagten (vgl. UA S. 46, 49, 50, 53, 80, 81, 97, 108). Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft einzelne Beweisergebnisse als vorschnell au s- geschieden, ans tatt die einzelnen Beweisanzeichen mit dem ihnen zukomme n- den Gewicht, al so mit d en ihnen innewohnenden belastenden und entlastenden Aspekten, in Beziehung zu setzen und im Zusammenhang mit anderen B e- weisanzeichen zu bewerten. Statt einer umfassenden Würdig ung aller im Urteil n- 9 10 - 7 - r- keine we sentlichen Gesichtspunkte gefunden werden konnten, welche den A n- geklagten eindeutig belasteten. 2. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler. Zwar ist in vorliegendem Fall nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Beweislage infolge polizeil i- cher Er mittlungsfehler (dem Angeklagten wurde etwa vor einer Sicherung der Spuren erlaubt, den Tatort zu reinigen) als schwierig darstellt. Ob der weitere Verfahrensgang zu einer Verurteilung oder einem Freispruch führen wird, ist gleichwohl angesichts der Beweis lage offen. 11 - 8 - III. D urch d ie Aufhebung des freisprechenden Urteils wird die damit ve r- knüpft e Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 S atz 1 StrEG) und die hie r- gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Ur teile vom 2 5. April 2013 4 StR 551/12 und vom 25. März 2010 1 StR 601/09) . Raum Jäger Cirener Mosbacher Fischer 12
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