ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR292.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/16 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Weiden i.d. OPf. vom 25. Februar 2016 im Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 73c StGB nicht geprüft hat. Eine Konstellation, in der es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls gibt und § 73c StGB deshalb nicht zu erörtern war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 1 StR 75/11, BGHR § 73c StGB Erörterungsbedarf 1), ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ei n- deutig gegeben. War daher § 73c StGB zu erörtern, enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob der Wert de s Erlangten noch im Vermög en des Ang e- klagten vorhanden ist . Entsprechende Feststellungen wären jedoch für die Pr ü- fung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlich gewesen. 1 - 3 - § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB , der wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Anwe ndungsfälle des § 73c Abs. 1 StGB (unbillige Härte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ; Wegfall der Bereicherung § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ) vo r- rangig zu prüfen ist, eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtg em ä- ßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall a bzusehen, wenn und soweit Die Ausübung des Ermessens erfordert neben der Feststellung des aus de r Straftat Erlangten auch die Ermittlung des Wertes des noch vorhandenen Vermögens, um diese Werte einander gegenüber stellen zu können ( BGH , U r- teil vom 1. Dezember 2015 1 StR 321/15 , NStZ 2016, 279 ). Desh alb scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a us, solange und soweit der Angekl agte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem BGH , Urteil vom 16. Mai 2006 1 StR 46/06 , BGHSt 51, 65 ). Dies kann der Senat jedoch nicht beurteilen , da die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellung en zum Stand des Vermögens des Angeklagten zum Zeitpunkt des tatrich terlichen Urteils enthalt en. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklag te 925 nesstrainer und Bauhelfer erzielte, keine Schulden hatte und mit o- hngebäude ( Eigentumsve r- hältnisse und Wert sind nicht mitgeteilt) , seinen Drogenkonsum und den L e- bensunterhalt finanzierte (UA S. 4, 38 f.). D a d er Sen at nicht ausschließen kann , dass au fgrund einer zureiche n- den Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren (oder keinen) Verfallsbetrag 2 3 4 5 - 4 - erkannt worden wäre, hat die Anordnung des Verfall s von Wertersatz in Höhe Bestand. Im Falle einer erneuten Verfallsanordnung wird auch eine Gesam t- schuldnerschaft des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 16. Juli 2013 4 StR 144/13 und vom 22. März 2016 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413). Die bislang getroffenen Feststellungen bleib en b estehen und können durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden. Raum Radtke Mosba cher Fischer Bär 6
Full & Egal Universal Law Academy