BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 293/01 vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 2001, an der tei lgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Mrz 2001 im Rechtsfolgenau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöt i - gung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h - ren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschrnkt. Das ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Der unbeschrnkte Aufhebungsa n - trag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbegründung lediglich auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten abzielt. - 4 - II. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfhigkeit im Fall II 2 der Urteilsgrnde - Verge waltigung zum Nachteil der K. - begegnet im Zusammenhang mit den Umstnden und Persnlichkeitsdefiziten, die dieser Bewertung zugrunde gelegt wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Nach den Feststellungen zu Fall II 2 hielt der Angeklagte - vier Tage nachdem er eine Joggerin festgehalten hatte, um sie im Brust- und Genitalb e - reich anzufassen (Fall II 1) - die in einem Waldgebiet als Joggerin laufende K. an und zwang sie unter Bedrohung mit einem Messer, sich auszuziehen. Er faßte die Geschdigte im Bereich der Brust und der Scheide an und versuchte sodann, mit seinen Fingern in die Scheide einzudringen. Als sich zwei weitere Jogger nherten, gab er dieses Vorhaben auf und zwang die Geschdigte mit der Drohung, er wrde sie sonst "abstechen", sich ruhig zu verhalten. Als die Jogger sich entfernt hatten, veranlaßte der Angeklagte die Geschdigte, sich auf den Rcken zu legen, und drang mit seinem erigierten Glied, an dem er bereits vor seinem Zusammentreffen mit der Geschdigten ein Kondom bergestreift hatte, in deren Scheide ein und fhrte den G e - schlechtsverkehr durch. Nach kurzer Zeit zog er sein Glied heraus und forderte die Geschdigte auf, sich hinzuknien. Sodann drang er von hinten in die Scheide der Geschdigten ein und bte den Geschlechtsverkehr bis zum S a - menerguß aus. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem gehrten Sachve r - stndigen bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB, nmlich eine emotional i nstabile Persnlichkeitsstrung nach F 60.3. ICD 10 festgestellt. Abweichend von dem Gutachten des Sac h - verstndigen - dessen Sachkunde das Landgericht als unbestritten bezeichnet - 5 - hat - hat es nicht ausgeschlossen, daû die Fhigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, bei Begehung der Tat im Fall II 2 aufgrund dieser Persnlichkeitsstrung erheblich eingeschrnkt war. 2. Das Landgericht war zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des vernommenen Sachverstndigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, fr die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverstndigen zu bedrfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lsen will, muû er die maûgebl i - chen Darlegungen des Sachverstndigen wiedergeben und seine Gegena n - sicht unter Auseinandersetzung mit diesen begrnden (st.Rspr., vgl. BGHR, § 261 StPO, Sachverstndiger 1/Darstellungsmangel m.w.N.). Das ist hier nicht in ausreichendem Maûe geschehen. Von den Ausfhrungen des Sachverstndigen hat das Landgericht mi t - geteilt, die Persnlichkeitsstrung des Angeklagten sei "durch die Neigung g e - kennzeichnet, in Konfliktsituationen impulsiv zu handeln, wobei dieses Verha l - ten immer nur dann auftrete, wenn der Betroffene von anderen kritisiert oder herabgesetzt werde". Die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten sei nach Au f - fassung des Sachverstndigen hier nicht erheblich eingeschrnkt gewesen, weil es sich um keine eskalierende Konfliktsituation gehandelt habe. Daû der Angeklagte die Tat habe vermeiden knnen, zeige sich auch in der Tatausf h - rung, zum Beispiel in dem Innehalten bei dem Herannahen der Jogger. Die Strafkammer rechtfertigt ihre Abweichung von der Auffassung des Sachverstndigen damit, sie knne nicht ausschlieûen, daû sich die Pers n - lichkeitsstrung durch die bereits vor der Tat eingetretene sexuelle Erregung erheblich verstrkt habe. Nicht auszuschlieûen sei ferner, daû bei dem Ang e - klagten die sich aus dem Scheitern seiner ersten Tat ergebende Demtigung - 6 - noch fortgewirkt habe. Auch deute die bei der Tat gefallene Äuûerung, daû er jetzt endlich einmal wissen msse, wie eine Frau nackt aussehe, "eher auf die Beherrschung des Angeklagten durch einen bermchtigen Trieb hin". Damit lassen die Urteilsgrnde schon im Ausgangspunkt die erforderl i - che Auseinandersetzung mit der zentralen Feststellung des Sachverstndigen vermissen, die zu impulsivem Handeln fhrende Persnlichkeitsstrung des Angeklagten komme nur in eskalierenden, mit Herabsetzung des Angeklagten verbundenen Konfliktsituationen zum Durchbruch, eine solche habe hier jedoch nicht bestanden. Es wird nicht einmal erkennbar, ob die Kammer im Gegensatz zu dem Sachverstndigen eine derartige Konfliktsituation bejaht oder ob sie auch unabhngig vom Vorliegen einer solchen Situation die erhebliche Ei n - schrnkung der Steuerungsfhigkeit nicht auszuschlieûen vermag. Die Darl e - gung, das Verhalten des Angeklagten sei "eher" durch einen bermchtigen Trieb beherrscht, deutet auf letzteres hin. Auch im brigen geht die Kammer fehlerhaft mit den Ausfhrungen des Sachverstndigen um. Soweit sie diese dahin versteht, in der Tatausfhrung zeige sich nach Auffassung des Sachverstndigen, daû der Angeklagte die Tat habe vermeiden knnen und deshalb die Steuerungsfhigkeit nicht erheblich eingeschrnkt gewesen sei, ist dieser Gesichtspunkt zur Abgrenzung einer vollen Schuldfhigkeit von einer verminderten Schuldfhigkeit gemû § 21 StGB ungeeignet; denn wenn der Angeklagte die Tat nicht htte vermeiden knnen, knnte allein eine Schuldunfhigkeit gemû § 20 StGB ins Auge g e - faût werden. Die Kammer hat daher entweder unhaltbare Darlegungen des Sachverstndigen nicht als solche erkannt oder die Darlegungen des Sachve r - stndigen unzutreffend wiedergegeben. - 7 - Darber hinaus vermgen die von der Kammer angegebenen Grnde auch fr sich in keinem Fall die Mglichkeit einer erheblichen Einschrnkung der Steuerungsfhigkeit zu belegen. Daû die mit emotionaler Instabilitt und mangelnder Impulskontrolle bei Kritik durch andere einhergehende Persnlic h - keitsstrung des Angeklagten durch dessen sexuelle Erregung erheblich ve r - strkt worden sein kann, versteht sich nicht von selbst, sondern htte sachku n - diger Darlegung bedurft. Daû das Scheitern der vier Tage zuvor begangenen Tat noch in einem die Steuerungsfhigkeit beeintrchtigenden Umfang fortg e - wirkt haben kann, erscheint angesichts der gerade durch Impulsivreaktionen gekennzeichneten Strung des Angeklagten nicht ohne weiteres nachvollzie h - bar. Soweit die Kammer zustzlich auf die Beherrschung des Angeklagten durch einen "bermchtigen Trieb" abstellt, bleibt offen, unter welchem G e - sichtspunkt - verstrkendes Moment der festgestellten Persnlichkeitsstrung, Triebstrung als weitere schwere andere seelische Abartigkeit oder tiefgreife n - de Bewuûtseinsstrung in Form eines affektiven Ausnahmezustandes - sie die Schuldfhigkeit des Angeklagten insoweit betroffen sieht. Von einer Triebha f - tigkeit des Vorgehens des Angeklagten war der Sachverstndige nicht ausg e - gangen. Wenn die Kammer insoweit ohne sachverstndige Untersttzung zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, htte dies sachkundig belegt werden mssen; die kurzen Hinweise des Urteils gengen jedenfalls nicht. Schlieûlich weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, daû die Erwgung der Kammer, gegen eine Steuerungsfhigkeit des Angeklagten spreche die Beg e - hung der Tat unter der konkreten Gefahr der Entdeckung, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird; denn nach diesen zerrte der Angeklagte die Geschdigte vor der Durchfhrung der sexuellen Handlungen von dem Trimm-Dich-Pfad in eine Waldschneise, wo er von den Joggern auch nicht en t - deckt wurde. - 8 - III. Die aufgezeigten Rechtsfehler fhren im Ergebnis nicht nur zur Aufh e - bung der Strafe hinsichtlich der Tat zu II 2 der Urteilsgrnde, sondern auch zur Aufhebung der fr die versuchte sexuelle Ntigung verhngten Strafe. Bei Tatmehrheit kann nach der stndigen Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weit e - rer, fr sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprche fhren, wenn nicht auszuschlieûen ist, daû diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinfluût sind (vgl. die Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO, 45. Aufl., § 353 Rdn. 10). Dies kann unter anderem dann zu bejahen sein, wenn die abgeu r - teilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Da davon hier auszugehen ist, hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. IV. Trotz der Bindung an die Feststellungen des rechtskrftigen Schul d - spruchs zum Tatgeschehen ist die neu entscheidende Strafkammer bei der Prfung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht an weiteren Feststellungen zu Umstnden gehindert, die auûerhalb des eigentlichen Tatgeschehens li e - gen. Das gilt insbesondere fr Umstnde, die im Bereich der Tatmotivation des Angeklagten liegen (z.B. das Überstreifen eines Kondoms vor dem Zusa m - mentreffen des Angeklagten mit der Geschdigten). - 9 - Sollte das neue Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird auch die Frage zu prfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB anzuordnen ist. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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