BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/06 vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja _____________________________ StGB 247 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO 247 261, 247 354 Abs. 1a Satz 1 Zur Anwendbarkeit von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, die eine "Punktstrafe" zum Gegenstand hatte. BGH, Beschl. vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 - LG Stuttgart wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung. Gr374nde (zu 2.): Der Angeklagte geh366rte einer Bande an, die in erheblichem Umfang mit gro337en, aus den Niederlanden eingeschmuggelten Rauschgiftmengen Handel getrieben hat. Die abgeurteilten Taten beziehen sich auf insgesamt mehr als 25 kg Marihuana sowie in geringerem Umfang auch auf Kokain. Deshalb wurde 1 - 3 - er zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei das Strafma337 auf einer verfahrensbeendenden Absprache beruht. I. Dem liegt, so die Revision, folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nach mehrt344giger Beweisaufnahme hatte das Gericht erstmals im Verfahren die M366g-lichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache angesprochen. Bei einem da-nach au337erhalb der Hauptverhandlung gef374hrten Gespr344ch lagen 204die Vorstel-lungen 374ber das m366gliche Strafma337 205 zun344chst erheblich auseinander223. Der 204Vorschlag223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kam seitens des Gerichts. In der Hauptverhandlung wurde der Inhalt dieses Gespr344chs bekannt gegeben; ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung bezeichnete das Gericht die genannte Strafe als 204angemessen223, was unter Abw344gung f374r und gegen den Angeklagten sprechender Umst344nde n344her begr374ndet wurde. An-schlie337end fand nur noch in sehr geringem Umfang Beweisaufnahme statt. Letztlich waren alle Verfahrensbeteiligten mit dem Vorschlag des Gerichts ein-verstanden. In seinen Schlussausf374hrungen stellte der Verteidiger des Ange-klagten keinen konkreten Antrag zur Strafh366he. 2 Mit seiner auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision macht der An-geklagte geltend, das Gericht habe sich bereits vor der Urteilsberatung auf eine exakte Strafh366he (204Punktstrafe223) festgelegt. 3 II. 1. Ob der geschilderte Protokollinhalt den Revisionsvortrag, das Gericht habe sich schon vor der Urteilsberatung letztlich unwiderruflich auf eine be-stimmte Strafe festgelegt, zwingend belegt, mag dahinstehen. Immerhin k366nnte der Umstand, dass der Verteidiger in seinen Schlussausf374hrungen keinen kon- 4 - 4 - kreten Antrag zur Strafh366he gestellt hat, dahin deuten, dass er die Strafe in das seiner Ansicht nach noch bestehende Ermessen des Gerichts stellen wollte. Der Senat sieht jedoch von an sich m366glichen freibeweislichen Ermittlungen (vgl. BGH NStZ 1999, 571, 572) ab. Er geht, ebenso wie die Generalbundes-anw344ltin, vom Vorbringen der Revision aus: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsgegenerkl344rung (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Vorbringen der Re-vision nicht widersprochen, und auch das Gericht hat sich zu keiner dienstlichen Erkl344rung veranlasst gesehen (vgl. BGH StV 2000, 652, 653; StraFo 2003, 379, 380). 2. Revision und Generalbundesanw344ltin legen zutreffend dar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier 247 261 StPO ebenso verletzt ist wie 247 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB. Das Gericht kann zwar bei ver-fahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafh366he (204Punktstrafe223) festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht v366llig auszuschlie337en sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvortr344gen der Ver-fahrensbeteiligten (247 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (247 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211). Hieran 344ndert sich auch dann nichts, wenn, wie hier, der Abspra-che eine l344ngere Beweisaufnahme voranging und, wie hier ebenfalls, ihr Ergeb-nis mit abw344genden Erw344gungen n344her begr374ndet wurde. Schlie337lich 344ndert sich auch nicht dadurch etwas, dass hier die Strafzumessungserw344gungen des Urteils, die im Kern der Begr374ndung des gerichtlichen Vorschlags entsprechen, so auch die Revision 204f374r sich allein gesehen 205 wohl nicht beanstandet werden223 k366nnen (vgl. BGHSt 43, 195, 211; KG aaO). 5 - 5 - 3. Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand (247 349 Abs. 2 StPO), da der Senat, entsprechend dem Antrag der Generalbundesanw344ltin, die Strafe trotz des aufgezeigten Mangels f374r angemessen h344lt, 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. 6 a) Die Revision macht demgegen374ber geltend, hier st374nden schon grunds344tzliche Erw344gungen einer Anwendbarkeit von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO entgegen. 7 (1) So meint sie, wenn der Tatrichter 204das ihm obliegende abschlie337ende Beurteilungsermessen nicht ausge374bt223 habe, sei 204es grunds344tzlich erforderlich, die Sache an ihn zur Nachholung der rechtlich gebotenen Entscheidung zu-r374ckzugeben223. 8 Einen derartigen Rechtsgrundsatz gibt es nicht. Der Anwendung von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt h344tte (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21 f.; BGH NJW 2005, 913, 914; BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2006 - 1 StR 577/05 m.w.N.). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob hier die Strafkammer, h344tte sie ihr 204abschlie337endes Beurteilungs-ermessen223 ausge374bt, zu demselben oder zu einem anderen Ergebnis gekom-men w344re. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, die Sache zur Nachholung dieses Ermessens an den Tatrichter zur374ckzuverweisen. 9 (2) In ihrer Erwiderung auf den Antrag der Generalbundesanw344ltin (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) f374hrt die Revision aus, obwohl die Entscheidung des Gro-337en Senats f374r Strafsachen (BGHSt 50, 40) 204Gegenstand intensivster rechtli-cher Diskussion (war,) 205 verh344lt sich die 205 Strafkammer 205, als habe es den Beschluss des Gro337en Senats (und die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 205) 374berhaupt nicht gegeben. Unter solchen Umst344nden 10 - 6 - verbietet sich die 202alles verzeihende222 Anwendung von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.223 Der Senat kann dem nicht folgen. 11 Einen Rechtssatz, dass 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht anwendbar w344-re, wenn der Tatrichter revisionsgerichtliche Rechtsprechung au337er Betracht gelassen hat, gibt es nicht. Daran 344ndert sich auch nicht dadurch etwas, dass diese Rechtsprechung (ebenso wie ihre zu erwartende 334bernahme in eine k374nf-tige gesetzliche Regelung, wie die Revision im Einzelnen dargelegt hat) in der Fach366ffentlichkeit breit diskutiert wird. 12 Im 334brigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt und in unterschiedli-chen Zusammenh344ngen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tat-richter nicht zu 204sanktionieren223 (BGH StV 2004, 196) oder zu 204ma337regeln223 (BGH NStZ-RR 2006, 112, 114 f.) hat. Dies gilt auch hier. Dementsprechend kann es f374r die Anwendbarkeit von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO auch nicht darauf an-kommen, ob der dem Tatrichter bei der Rechtsfolgenbestimmung unterlaufene Rechtsfehler 204verzeihlich223 erscheint oder nicht. 13 b) Auch sonst steht einer Entscheidung gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nichts entgegen. Die im Urteil mitgeteilten Strafzumessungsumst344nde sind nicht l374ckenhaft oder unklar und erm366glichen dem Revisionsgericht die Pr374fung und Beantwortung der Frage, ob die Rechtsfolge angemessen ist (vgl. Senge in FS f374r Hans Dahs 2005, 475, 486). Ebenso wenig ist erkennbar, dass es hier im Einzelfall besonders auf den pers366nlichen Eindruck vom Angeklagten ank344me (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2006 - 1 StR 577/05; BGH NJW 2005, 1813, 1814). Schlie337lich gibt es auch keine Anhaltspunkte f374r erst nach der Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht ber374ck-sichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend 14 - 7 - feststellen und zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigen w374rde (vgl. BGH StV 2005, 426). c) Unter Abw344gung aller f374r die Strafzumessung bedeutender Urteilsfest-stellungen und unter Ber374cksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-bringens der Verfahrensbeteiligten h344lt der Senat aus den von der Generalbun-desanw344ltin zutreffend im Einzelnen dargelegten Gr374nden sowohl die von der Strafkammer verh344ngten Einzelstrafen als auch die daraus von ihr gebildete Gesamtstrafe f374r angemessen. 15 Nack Wahl Boetticher Schluckebier Elf
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