BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/12 vom 10. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag auf Entscheidung des Senats üb er die Einstellung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht München II hat den Angeklagten am 12. Mai 2011 wegen 16 Fällen der Beihilfe zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Nach den Feststellungen hatte er sich an d er Ermordung von über 28.000 Opfern beteiligt, die 1943 in 16 Transporten in das Vernichtungslager Sobibó r gebracht worden waren. Gegen dieses Urteil hatte der Verteidiger Revision eingelegt. Am 17. März 2012 ist der Angeklagte verstorben. Zu diesem Ze itpunkt hatte der Verteidiger bereits die Revisionsanträge angebracht und begründet (§ 344 Abs. 1 StPO), die Sache war dem Senat aber noch nicht vorgelegt worden. Das Landgericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 5. April 2012 gemäß § 206a StPO eingest ellt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen; eine Entscheidung nach dem StrEG unterblieb. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger des verstorb e- nen Angeklagten am 12. April 2012 sofortige Beschwerde ein gelegt und näher begründet beantragt, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache dem Bu n- desgerichtshof vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 legte der Verteid i- ger dem Senat ihm von der Generalstaatsanwaltschaft München überlassene 1 2 - 3 - Teilakten des Verfa hrens vor. Zur Verhinderung von Straftaten wie Strafvereit e- lung oder Verfolgung Unschuldiger solle vorliegend der Senat nach Beiziehung weiterer Akten über die Erledigung des Verfahrens, dessen Kosten, die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten sowie über En tschädigung nach Maßgabe des StrEG entscheiden. Der Generalbundesanwalt sieht für solche Entscheidungen des Senats in der StPO keine Stütze. II. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts. 1. Stirbt der Angeklagte vor dem rechtskräftige n Abschluss des Verfa h- rens, so gilt ein Beschluss gemäß § 206a StPO zum ordnungsgemäßen A b- schluss des Verfahrens als geboten (st. Rspr. seit BGH , Be schluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108 ff . m w N, auch zur gegenteiligen Auffa s- sung, die im To d des Angeklagten eine genügende " Selbstbeendigung " des Verfahrens sieht; vgl. zusammenfassen d Meyer - Goßner , StPO , 55. Aufl. , § 206a Rn . 8 mwN). 2. Zuständig hierfür ist das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist. Das ist das Tatgericht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Angeklagten zwar das Urteil schon ergangen, die Sache aber noch nicht beim Revisionsg e- richt anhängig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 217 f . ; Seidl in KMR , § 206a Rn. 9, 11, 12; Stucke n- berg in LR , 26. Aufl., § 206a Rn. 12). Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ihm ge mäß § 347 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über eine Revision vorgelegt wo r- den ist (BGH , Beschluss vom 2. Juni 1992 - 5 ARs 30/92, BGHSt 38, 307, 308; Kuck ein in KK , 6. Aufl. , § 347 Rn. 10 mwN). Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Revisionsgericht zu der hier in Rede stehenden Entscheidung berufen (BGHSt 22, 213, 218; Momsen in KMR , § 347 Rn. 10; Kuckein aaO Rn . 1 1 mwN). Es 3 4 5 6 - 4 - kommt dabei nicht darauf an, ob die Revision berei ts begründet worden ist; auch sind hypothetische Überlegungen darüber bedeutungslos, ob die Sache zum Todeszeitpunkt schon beim Revisionsgericht hätte anhängig sein können. 3. Die Auffassung, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass - dennoch - hier anstelle des Landgerichts der Senat zu entscheiden hätte, trifft nicht zu: Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1999 (4 StR 595/97, BGHSt 48, 108) betrifft ein in der Revisions - bzw. Rechtsb e- schwerdeinstanz anhängiges Verfa hren (aaO 108, 109, 111), in den nachfo l- gend ergangenen Entscheidungen verhielt es sich ebenso. Dies ergibt sich wiederholt aus den Ausführungen zum Stand des Revisionsverfahrens (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, vom 18. April 2000 - 5 StR 659/99, vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01, vom 8. Dezember 2005 - 4 StR 198/05), im Übrigen in der Regel aus der Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 45, 108. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgericht s- hof je ausdrücklich oder ausweis lich des Verfahrensstandes seine Zuständigkeit deshalb bejaht hätte, weil eine Revision bei ihm anhängig zu machen gewesen wäre, wäre der Angeklagte nicht verstorben. 7 8 - 5 - 4. Hat, wie hier, das Landgericht in einer bei ihm anhängigen Sache en t- schieden, hat ü ber eine hiergegen gerichtete (sofortige) Beschwerde mangels abweichender gesetzlicher Regelung gemäß § 12 1 Abs. 1 Nr. 2 GVG allein das Oberlandesgericht zu entscheiden. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Cirener 9
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