ECLI:DE:BGH:2016:070916B1STR293.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293 / 16 vom 7. September 201 6 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 239a Abs. 4 Satz 1 Tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet; dazu muss er vollständig von der erhobenen Forderung Abstand nehmen. BGH, Beschluss vom 7. September 2016 1 StR 293/16 LG Hechingen in der Strafsache gegen 1. - 2 - 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2016 nach A n- hörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Die R evisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hechingen vom 1. Februar 2016 werden als unb e- gründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten j eweils wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tatei n- heit mit zwei tateinheitlichen Fällen der versuchten räuberischen Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten J . eine Freiheitsstrafe von zwei J ahren und zehn Monaten sowie gegen den Angeklagten S . unter Einbeziehung von drei früheren Verurteilungen eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat vorliegend folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: D ie Angeklagten J. und S. waren in nicht aufklärba rer Weise in den Verkauf von 50 Ecstasy - Pillen an B . verwickelt und versuc h- ten, ab de m 2. März 2015 den Kaufpreis in Höhe von 500 Euro einzutreiben, um ihn für sic h zu behalten. Einem für den 9. März 2015 vereinbarten Treffen blieb B . fern, wodurch sich die Angeklagten vorgeführt fühlten , und beschlossen, B . zu verprügeln, vorrangig um das Geld zu erlangen, aber auch um sich Respekt zu verschaffen. Der Angeklagte J . äußerte in diesem Zusa mmenhang, dass er B. notfalls solange festhalten und schlagen würde, bis dieser zahl e. Zur Verfolgung dieses Ta t- plans lockten die Angeklagten gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten Bl . und V . den Geschädigten B . am 14. März 2015 um 17 Uhr unter einem Vorwand zur Hauptschule in H. . Da B . beim Anblick der Angeklagten und der anderwe itig Verfolgten Bl. und V. sofort klar war, worum es diesen ging, flüchtete er zunächst, fiel jedoch hin, so dass die Ange klagten sowie Bl. und V. ihn einholten und auf ihn e inschl ugen und traten. B. erlitt hierbei eine Gehirnerschütterung, eine Di s- torsion der Halswirbelsäule, diverse Prellungen und Schürfwunden sowie eine circa 1 cm lange oberflächliche Platzwunde an der rechten Schläfe mit einer kasta niengroßen Hämatomschwellung. Zunächst gab B . an, das Geld nich t dabei, aber zuhause zu haben. Die Angeklagten schlossen daraufhin mit den anderwe itig Verfolgten Bl. und V. die stillschweigende Vereinbarung, dass sie gemeinsam mit 2 3 4 - 5 - B. zu dessen Wohnung fahren, um das Geld zu erlangen. Sie sti e- gen hierzu gemeinsam in den Pkw des anderweitig Verfolgten V . ein, wo bei B. auf dem mittleren Platz der Rückbank saß und so keine Möglic h- keit hat te, sich dem Zugriff der Angeklagten zu entziehen. Noch auf der Fahrt räumte B . ein, dass er auch zuhause keine 500 Euro habe. Die Angeklagten wollten ihn jedoch nicht unverrichteter Dinge gehen lassen und beschlossen auf Vorschla g von B . daher, das Geld nunmehr von B ü. , dem Vater des B . , zu verlangen. Sie riefen B ü. an und drohten, dass der in ihrer Gewalt befindliche B . eine Tracht Prügel b ekomme, falls er ihnen nicht aus Sorge um seinen Sohn 500 Euro aushändige. Als Treffpunkt für die Geldübergabe wurde der Autohof E . vereinbart. Hier trat Bü . so bestimmt auf, dass die Angeklagten und die anderweitig Verfolgten Bl . und V . nach längeren Verhandlungen einwil ligten, dass sich B. in das Auto seines V a- ters setzen durfte. Sie forderten jedoch weiterhin von Bü . die Zahlung von 500 Euro, bis schließlich die vom ebenfalls vor Ort befindlichen Bruder des Bü . , M . , gerufene Polizei eintraf, ohne dass es zu einer Geldübergabe kam. II. Die Verfahrensrüge , mit der ein Verstoß gegen § 265 StPO gerügt wird, hat aus den vom Generalbundesanwalt i n seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2016 näher ausgeführten Gründen keinen Erfolg. 5 - 6 - III. 1. Die auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellu n- gen tragen den Schuldspruch . 2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfe h- ler zum Nachteil der Angeklagten auf. Zwar legt der Umstand, dass sie dem Geschädigten gestatteten, sich in das Fahrzeug seines Vaters zu begeben, eine Erörterung der tätigen Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB nahe. Denn B. war aufgrund ei nes Verhaltens der Angeklagten damit im Sinne der vorgenannten Vorschrift in seinen Lebensbereich zurückgelangt. Die unterbliebene Erörterung der tätigen Reue hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. Eine Strafmilderung auf der Grundl age von § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB (i . V . m . § 49 Abs. 1 StGB) k o m mt nämlich im Ergebnis nicht in Betracht, weil nicht alle Voraussetzungen der tätigen Reue gegeben sind . Erst dann ist aber das Ermessen des Tatrichters eröffnet, eine Strafmilderung zu gewähre n. a) Entgegen einer in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Auffassung (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 239a Rn. 20; MüKo - StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 239a Rn. 96) wird der Anwendung s bereich der tätigen Reue nicht bereits dadurch eröffnet, dass der Täte r die Leistung nicht mehr mit den M itteln des § 239a Abs. 1 StGB an strebt. Vielmehr liegen die Voraussetzungen der fakult a- tiven Strafmilderung gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB erst dann vor, wenn der Täter das Opfer in dessen Lebensbereich zurückgelangen lä sst und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet. Dazu muss der Täter vollständig von seiner Forderung Abstand nehmen (so auch LK - StGB/Schluckebier, 12. Aufl., § 239a Rn. 58; vgl. z ur parallelen Problematik bei § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 6 7 8 - 7 - Satz 1 StGB auch: BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605 ; vom 31. Mai 2001 1 StR 182/01, NJW 2001, 2895 und vom 8. De zember 1999 3 StR 516/99, BGHR StGB § 239a Abs. 3 Verzicht 2). Eine solche Abstandnahme wird allerdings regelmäßig ko nkludent in der Freilassung des Opfers zu sehen sein. aa) Die Notwendigkeit eines kumulativen Vorliegens ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der den Verzicht auf die erstrebte Leistung neben der Freilassung des Opfers als Voraussetzung f ür das Vorliegen einer tätigen Reue gesondert hervorhebt. bb) Die Gesetzesmaterialien legen ebenfalls nahe, dass es sich bei den typischerweise zusammenfallenden Elementen der Freilassung des Opfers und dem Verzicht auf die erstrebte Leistung um zwei ei genständige Merkmale des § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB handelt. Der Gesetzeswortlaut des ursprünglich nur die Kindesentführung erfassenden § 239a StGB wurde mit dem 12. StrÄndG 1971 geändert und es wurde erstmals eine Regelung der t ätigen Reue im d a- maligen Abs atz 3 mit dem Wortlaut des heutigen Absatzes 4 aufgenommen. Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15), wenn der Täter aus freien St ü- cken das Kind, ohne es dabei zu gefährden, freilä - Dr uck s. VI/2139 , S. 2), entschied sich der Gesetzgeber letztlich bewusst für die Aufnahme der Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des damaligen Absatzes 3 dem Täter im Interes se des Opfers auch nach Vollendung der Tat noch die Möglichkeit geben, Strafmilderung zu erlangen, wenn er das Opfer wieder in 9 10 11 - 8 - och nötig, da andernfalls auch Konstellationen unter den Wortlaut der Vorschrift subsumierbar gewesen wären , bei denen der Täter das Opfer nach Erhalt des Lösegeldes freilässt. Dies dürfe jedoch keinesfalls zu einer Strafmilderung führen. Die gewählte Fo r- m ulierung gebe der Rechtsprechung die Möglichkeit, auch in Grenzfällen sac h- gerechte Lösungen zu finden (so BT - Dr uck s. VI/2722 , S. 3). Der Gesetzgeber nahm dabei sowohl den Präventivzweck der Strafe als auch Opferschutzbela n- ge in den Blick, gelangte jedoch z u dem Ergebnis, dass ein Täter, der sich nicht von der Strafdrohung an sich, insbesondere bei der leichtfertigen Tötung nach dem heu tigen Absatz 3, abschrecken lasse, sich auch nicht durch die Aussicht auf eine Strafmilderung von seinem Vorhaben abbringen lasse. Letztlich belegen die Gesetzesgenese und die bewusste Entscheidung, den Entwurf noch um die einschränkende Voraussetzung ies er Komponente einen eigenständigen Bedeutu ngsgehalt neben dem Abstandnehmen vom Menschenraub zukommen lassen wollte. Diese klare gesetzgeberische En t- auf die erstrebte Lei s- i- nem Verfolgen des Ziels mit den Mitteln des § 239a Abs. 1 StGB erfasst wäre. cc) Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Gesetzessystematik. Andere Vorschriften zur tätigen Reue gewähren dem Täter ebenfalls keine u n- rafmilderung. Das bloße Abstand ne h- men von der weiteren Tatbestandsverwirklichung genügt in der Regel nicht. So setzt etwa § 306e StGB voraus, dass der Täter den Brand freiwillig löscht, b e- vor ein erheblicher Schaden entsteht (ähnlich die R egelung des § 32 0 Abs. 2 StGB). Es ist hierbei immer im Blick zu behalten, dass die tätige Reue nur au s- 12 13 - 9 - nahmsweise zu einer Strafmilderung führen soll, obwohl die Schwelle zur Vol l- endung bereits überschritten war. Welche Anforderungen an die tätige Reue zu stellen sind, is t daher durchaus auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu beurteilen. dd) Schließlich harmoniert die hier vertretene Gesetzesauslegung auch mit den Anforderungen, die bei der parallelen Problematik des Rücktritts vom unbeendeten Versuc h gestellt werden. Für d iesen ist anerkannt, dass der Täter die Durchführung seines Entschlusses im Ganzen und endgültig aufgeben muss, um die Voraussetzungen eines Rücktritts i.S.d . § 24 StGB zu erfüllen (vgl. z.B. schon BGH, Urteile vom 14. April 1955 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296 und vom 23. August 1979 4 StR 379/79, NJW 1980, 602). Da es oft vom Z u- fall abhängt, ob sich eine Tat noch im Versuchsstadium befindet oder bereits vollendet ist, liegt es nahe, bei der tätigen Reue ähnliche Anforderungen zu ste l len wie beim Rücktritt vom Versuch. b) Die Angeklagten haben dem Geschädigten B . lediglich gestattet, in seinen Lebensbereich zurückzukehren. Da sie aber weiterhin g e- genüber dessen Vater an ihrem unberechtigten Verlangen auf Zahlu ng von 500 Euro festgehalten haben, habe n sie keine tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB geübt. Wegen des ausdrücklichen Festhaltens an der Fo r- derung auf Zah lung von 500 Euro erweist sich im vorliegenden Fall die Freila s- sung des Geschädigten auch ni cht als konkludenter Verzicht auf die erstrebte Leistung. 14 15 - 10 - IV. Die Kosten - und Auslagenentscheidung für den Angeklagten J . beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Auch der über ein eigenes Einkommen verfügende A ngeklagte S. hat die Kosten se ines Re chtsmittels zu tragen, § 109 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74 JGG. Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 16
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