ECLI:DE :BGH:2017:211117B1STR293.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 293/17 vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 2017 wird a) das Verfa hren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt , soweit der Angeklagte in den Fällen II. B. 3 bis II. B. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist ; im Umfang der Einstellung fa llen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen de s Ang e- klagten der Staatskasse zur Last ; b) da s vorgenannte Urteil im Sch uldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- be ns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstra fen aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt . Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angekl agte in den Fällen II. B. 3 bis II. B. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat en jeweils fes tgesetzten Einzelstrafe n von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden insg e- samt zehn Einzelstrafen aus dem gegenständli chen Urteil und aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Januar 2016 (drei Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sieben Freiheitsstrafe n zwischen zehn Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten) ausschließen, dass das Landgericht ohne die für die eingestell ten Fälle verhängte n Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstr a- fe gebildet hätte. 1 2 3 - 4 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben ( § 349 Abs. 2 StPO ). Graf Bellay Fischer Bär Hohoff 4
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