BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 294/04 vom 28. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 be-schlossen: Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. November 2003 hin-sichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt wurde. Das Verfahren gegen die Angeklagte M. S. wird einge-stellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die not-wendigen Auslagen der Angeklagten. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2004 ausgeführt: "Der die Beschwerdeführerin betreffende Schuldspruch kann keinen Be-stand haben, weil es insoweit an einer von Amts wegen zu beachtenden Ver-fahrensvoraussetzung fehlt. Die als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen abgeurteilten Tat-handlungen der Beschwerdeführerin waren, wie die Revision zutreffend dar-legt, nicht Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erhobenen Anklageschrift vom 20. Juni 2003 (Bl. 475 Bd. IIa d.A.). Dort wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie haben ihren Ehemann Ma. - 3 - S. bei den unter I.1. geschilderten Taten unterstützt, indem sie in seiner Abwesenheit in mindestens drei Fällen von dem gesondert verfolgten G. Sj. die Bestellung für die nächste Marihuana-Lieferung und den für B. bestimmten Geldbetrag entgegengenommen und an Ma. S. weitergeleitet habe (Bl. 489 IIa d.A.). Die ihm in der genannten Anklageschrift unter I.1. zur Last gelegten Straftaten bezogen sich ausschließlich auf dessen Zusammenwirken mit Sch. und W. sowie G. und Man. Sj. (Bl. 477 ff. Bd. IIa d.A.). Demgegenüber wird unter Ziffer I.2. der Anklageschrift (Bl. 485 ff. Bd. IIa d.A.) unerlaubtes Handeltreiben von Ma. S. mit Marihuana auf eigene Rechnung geschildert. Eine Tatbe-teiligung der Beschwerdeführerin zu diesen von Ma. S. auf eigene Rechnung durchgeführten Rauschgiftgeschäften wurde ihr ausdrücklich nicht zur Last gelegt. Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist Nachtragsanklage nicht erhoben worden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß das zur Verurteilung führende Tat-geschehen "seitens der Staatsanwaltschaft erst im laufenden Verfahren durch Vernehmung des Zeugen H. 'eingeführt' wurde" (Revisionsbegrün-dung S. 3). Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Verurteilung hindert nicht, die im angefochtenen Urteil aufgeführten Straftaten zum Gegenstand einer weiteren Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu machen. - 4 - Dem Antrag der Revision, die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Bei-hilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen freizusprechen, kann nicht entsprochen werden. Insoweit ist bereits Freispruch erfolgt." Dem stimmt der Senat zu. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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