BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 294/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 8. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Urteil brauchen ausdr374ckliche Feststellungen 374ber das Beste-hen eines Verl366bnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen be-gr374ndet daher nicht die Revision (OGHSt 2, 173, 174; Dahs in L366-we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 52 Rdn. 8; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende oder fehlende Belehrung 374ber das Aussageverweigerungsrecht gem344337 247 52 Abs. 1 StPO ger374gt werden, so bedarf es einer Ver-fahrensr374ge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im 334brigen in der Hauptver-handlung nachdr374cklich erkl344rt, dass die Beziehung zum Ange-klagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hinter-grund ist die Behauptung in der Revisionsbegr374ndung, die Aufga-be des Heiratswillens sei nicht ausreichend belegt, kaum nach- - 3 - vollziehbar. Ob 374berhaupt jemals - entgegen der Angaben der Zeugin - ein Verl366bnis bestand, ist unerheblich. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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