BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 294/10 vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte in dem in den Urteilsgr374nden als "Tat Nr. 1" bezeichneten Fall der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Steuerhehlerei schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den gest344ndigen Angeklagten wegen Steuerhinter-ziehung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei in f374nf F344llen und wegen schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es ihn wegen Steuerhin-terziehung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei in drei F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner nicht n344her ausgef374hrten Revision beanstandet der Angeklagte allge-mein die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision f374hrt mit der Sachr374ge in dem in den Urteilsgr374nden als "Tat Nr. 1" bezeichneten Fall zu einer Schuldspruch344nderung. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (vgl. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 - 3 - I. Der Schuldspruch ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzu344ndern. Im 334b-rigen hat die 334berpr374fung des Urteils bez374glich des Schuldspruchs keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Das Landgericht hat den Angeklagten au337er wegen zweifachen schwe-ren Bandendiebstahls in insgesamt acht F344llen der Steuerhinterziehung in Tat-einheit mit gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei schuldig gesprochen. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, soweit der Angeklagte die Steuerdelik-te nach dem 31. Dezember 2007 begangen hat. Demgegen374ber kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in dem als "Tat Nr. 1" bezeichne-ten Fall wegen tateinheitlich zu Steuerhinterziehung begangener gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Denn diese Tat fand be-reits im Dezember 2007 statt. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes-fassung, die gem344337 247 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz Anwendung finden muss, enthielten jedoch die Steuerstrafnormen der 247247 373, 374 AO keinen Straftatbestand der Steuerhehlerei als Mitglied einer Bande. Erst durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations374berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmethoden sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198) wurde der Tatbestand der gewerbs- oder bandenm344337igen Steuerhehlerei in die Abgabenordnung einge-f374gt. Die Kennzeichnung der Steuerhehlerei im Fall "Tat Nr. 1" als bandenm344337ig begangen hat deshalb im Schuldspruch zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 5 StR 87/07, wistra 2007, 311). 3 - 4 - II. Trotz 304nderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch insgesamt Bestand. Sowohl die Einzelstrafe im Fall "Tat Nr. 1" von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe als auch der Gesamtstrafenausspruch k366nnen beste-hen bleiben. 4 1. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht noch mildere Strafen verh344ngt h344tte, wenn es den Angeklagten im Fall "Tat Nr. 1" tateinheit-lich zu Steuerhinterziehung lediglich wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei gem344337 247 374 AO aF verurteilt h344tte. Zwar ist die Strafkammer vom wesentlich versch344rften Strafrahmen des 247 374 Abs. 2 AO nF ausgegangen. Bei der Straf-findung hat sie sich jedoch ersichtlich nicht an der danach vorgegebenen Min-dest- oder H366chststrafe orientiert. Auch hat sie der au337erordentlichen Gef344hr-lichkeit der bandenm344337igen Begehung im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung keine strafsch344rfende Bedeutung beigemessen (UA S. 25), was ihr aber bei Beachtung des milderen Strafrahmens der 247247 374, 373 AO nicht gem344337 247 46 Abs. 3 StGB untersagt gewesen w344re. 5 2. Auch im 334brigen enth344lt die Strafzumessung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat die verk374rzte deutsche Ta-baksteuer und - im Hinblick auf die Verurteilung wegen Steuerhehlerei - die von Vort344tern bereits in Litauen verk374rzten Einfuhrabgaben zutreffend berechnet. Eine Beschr344nkung der Strafverfolgung gem344337 247 154a StPO auf die bei der Einfuhr nach Litauen und dabei zugleich in die Europ344ische Union hinterzoge-nen Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie die beim Verbringen in das deutsche Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09, wistra 2010, 226, 228) war daher nicht zwingend geboten. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der 6 - 5 - Strafzumessung nicht in den Blick genommen, dass hier vom tatbestandlichen Schuldumfang sowohl die Verk374rzung deutscher als auch litauischer Ta-baksteuer erfasst wird (zur Bedeutung dieser Erw344gung vgl. BGH aaO). Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass die Strafen noch milder ausgefallen w344-ren, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung die von den Vort344tern ver-k374rzte litauische Tabaksteuer au337er Betracht gelassen h344tte. Nack Wahl Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. J344ger Nack
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