BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 294 /14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2 01 4 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2014 wird a) das Ver fahren im Fall II.6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubun gsmittel n in nicht geringer Menge in 37 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer ha t die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in 38 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter band enmäßiger Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Verfall s entscheidung getro f- fen. Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge g estüt z- te Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einste l- lung und der dadurch bedingten Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antr ag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO aus verfa h- r ensökonomischen Gründen im Fall II.6. der Urteilsgründe eingestellt. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen führte die Bande, der der Angeklagte ang ehörte, zwischen dem 8. und 12. Oktober 2007 eine Bescha f- fungsfahrt mit wenigstens 5 kg Marihuana von den Niederlanden in den Raum Stuttgart durch. Der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, fuhr dabei dem eigentlichen Drogentransportfahrzeug m it seinem Pkw voraus, um die Strecke hinsichtlich möglicher Polizeikontrollen abzusichern. Aus den vom Landgericht zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dieser durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 24. April 2008 ( 5 Ds ) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils 1 2 3 4 - 4 - unternahm der Angeklagte die dort verfahrensgegenständliche Tat am 10. Ok - tober 2007. Verfahrensökono misch ist es nicht geboten, aufwändige Sachve r- haltsermittlungen durchzuführen, um aufzuklären, ob die der vorgenannten Verurteilung zugru nde liegende Fahrt Teil der von II.6. der Gründe des hier a n- gefochtenen landgerichtlichen Urteils erfassten Fahrt zur A bsicherung des Dr o- gentransports war. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Die Gesamtstr a- fe kann dagegen bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden 37 Ein - ze lstrafen mit Höhen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Monaten (Einsatzstrafe) schließt der Senat aus, dass auf eine niedrigere G e- samtstrafe als acht Jahre und sechs Monate erkannt worden wäre. 2. Die Revision bleibt im Übrigen aus de n in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. 338 Abs. 1 lit. b StPO, 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 16 Satz 2 GVG, Art. macht, ist diese Rüge nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt. Um dem Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rüge allein aufgrund des Rügevorbringens zu ermöglichen, hätte wenigstens der Inhalt der Randnu m- mer 43a des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts St uttgart mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 5 StR 191/05, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6). Auf diese bezieht sich der von der Revision mitgeteilte Beschluss des Präsidiums vom 19. September 2013 ausdrücklich. Ohne Kenntnis des Inhalts kann bereits die Einhaltung des 5 6 7 - 5 - im Geschäftsverteilungsplan offenbar vorgesehenen Turnus nicht überprüft werden. Raum Rothfuß Graf Radtke Mosbacher
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