BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 295/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Schweinfurt vom 23. April 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweilsrechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,sachlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtemHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen unddie Sachrüge gestützte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 -Keinen Bestand kann das Urteil haben, soweit die Strafkammer nichtüber die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64StGB entschieden hat.Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit längerer Zeit in erhebli-chem Umfang rauschgiftabhängig. Er konsumierte seit etwa 1998 regelmäßigHeroin, welches er unter Konsumsteigerung rauchte. Für das Jahr 2001 hat erseinen täglichen Bedarf mit ca. zweieinhalb bis drei Gramm Heroin angegeben.Um von seiner Sucht loszukommen, suchte er seinen Hausarzt auf und unter-nahm im St. Josefs-Krankenhaus in S. den Versuch einer körperli-chen Entgiftung, die er allerdings nach fünf Tagen gegen ärztlichen Rat ab-brach. Nach seiner Inhaftierung am 21. September 2001 lag der Angeklagtewegen Entzugserscheinungen zwölf Tage lang auf der Krankenstation und er-hielt Tabletten wegen Kopf- und Gelenkschmerzen. Die Strafkammer hat demAngeklagten seine Betäubungsmittelkarriere geglaubt und aufgrund eigenerSachkunde ohne die Einschaltung eines Sachverständigen angenommen, daßder Angeklagte unter akuter Heroinabhängigkeit litt. Sie hat weiter angenom-men, daß er die Betäubungsmittelgeschäfte aus Sorge um seine ununterbro-chene Versorgung mit Heroin durchführte und er Furcht vor Entzugssympto-men hatte (vgl. ausführlich zur Annahme des § 21 StGB bei Betäubungsmit-telabhängigkeit BGH NStZ 2001, 83 m.w.Nachw.). Sie hat deshalb nicht aus-schließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Ta-ten erheblich vermindert war.Unter diesen Umständen war es geboten, wie auch der Generalbundes-anwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, unter Hinzuziehung eines Sach- - 4 -verständigen zu entscheiden, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt angezeigt ist. Es ist typisch für eine hangbedingte Gefähr-lichkeit, wenn der Täter straffällig wird, um in den Besitz von Rauschmitteln zukommen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.Nachw.).Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nur dazu, daß über die Notwendigkeiteiner Unterbringung neu verhandelt werden muß, im übrigen bleibt derRechtsfolgenausspruch unberührt. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkam-mer, die die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten strafmildernd be-rücksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen odereine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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