BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 295/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Septem-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Traunstein vom 12. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung und K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Re-vision der Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlich-rechtlichen Beanstan-dungen. Die Revision hat auf die Sachr374ge Erfolg, ohne dass es auf die Verfah-rensr374gen ankommt. Der Senat hat daher das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. 1 I. Der nicht unerheblich sowohl in Deutschland als auch in Italien vorbe-strafte Angeklagte ist zwar in Deutschland geboren, jedoch als Sohn eines ita-lienischen Vaters italienischer Staatsangeh366riger. Er wuchs zun344chst in Deutschland auf, ging aber 1994 nach dem Selbstmord seiner Mutter nach Ita-lien, wo er in der Folge arbeitete, aber auch sehr bald straff344llig wurde. So ver- 2 - 4 - b374337te er von 1995 bis zu seiner Haftentlassung im Jahr 2005 mit kurzen Unter-brechungen eine Freiheitsstrafe von knapp neun Jahren. In Italien hatte er mit dem Konsum von Kokain und Heroin begonnen, den er auch nach seiner Haft-entlassung fortsetzte. Am 26. Juni 2006 reiste der Angeklagte nach Deutschland ein, um hier seinen Vater und seine Schwester zu besuchen. Nachdem der Vater von sei-nem Besuch aber nicht sehr erfreut war, wollte der Angeklagte nach Italien zu-r374ckfahren. Er traf davor allerdings einen Bekannten und begann mit diesem Bier zu trinken. In der Folge 374bernachtete er einige Tage bei diesem Bekannten in der Obdachlosenunterkunft. In diesen Tagen befand er sich unter anderem in Polizeigewahrsam, da er an einer Tankstelle in einen Streit geraten war. Nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam wollte er erneut nach Italien zur374ck-fahren, als er wiederum den Bekannten traf und mit diesem erneut zu trinken begann. Zusammen trank man einen Sechserpack mit Bier und 1,5 Liter Wei337-wein, danach weitere Alkoholika. Als sich die beiden abends auf den R374ckweg zur Obdachlosenunterkunft begaben, wurde der Angeklagte gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert, welche ein Wurfmesser mit einer Klingenl344nge von 12,5 cm sicherstellte. Danach tranken sie in einem Wohncontainer der Obdach-losenunterkunft weiter. Gegen 22.00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Wohncontainer des Gesch344digten L. , welcher sich bereits zum Schlafen ge-legt hatte. L. sagte, er wolle weiterschlafen, und wollte die T374r schlie337en. Der Angeklagte dr374ckte diese daraufhin auf und versetzte dem Gesch344digten L. mit einem Messer oder einem abgebrochenen Flaschenhals mehrere Stiche an der linken Halsseite nahe des Unterkiefers, am rechten und am linken Ober-schenkel sowie am rechten Oberbauch. Durch den letztgenannten Stich erlitt der Gesch344digte auch eine Leberverletzung. Dennoch konnte er aus dem Fens-ter seines Wohncontainers fliehen und die Polizei und den Notarzt verst344ndigen lassen. 3 - 5 - Der Angeklagte begab sich daraufhin in den Wohncontainer des Ge-sch344digten J. , welchem er ohne erkennbaren Anlass mit einem harten Gegenstand, m366glicherweise mit der Schnalle seines Hoseng374rtels oder einer Flasche oder einer Kaffeetasse, auf den Kopf schlug, wodurch J. eine blutende Kopfplatzwunde erlitt. 4 II. 1. Die Kammer hat zu einem m366glichen T366tungsvorsatz des Angeklagten gegen374ber dem Gesch344digten L. keine Feststellungen getroffen. Auch wenn weder die Staatsanwaltschaft die Sache vor dem Schwurgericht angeklagt hat-te, noch offenbar die Frage in der Hauptverhandlung irgendwie thematisiert wurde, war dennoch eine Auseinandersetzung damit aus Rechtsgr374nden letzt-lich nicht entbehrlich. Nachdem der medizinische Sachverst344ndige angegeben hatte, dass die Stiche in den Hals und in den Oberbauch generell dazu geeignet waren, das Leben zu gef344hrden, und - je nach Art der Stiche - auch die M366g-lichkeit bestanden h344tte, dass eine rechtzeitige Rettung des Gesch344digten L. nicht mehr m366glich h344tte sein k366nnen, lag die Notwendigkeit der Pr374fung eines bedingten T366tungsvorsatzes nicht allzu fern. 5 2. Rechtsfehlerhaft erscheint zudem der Umstand, dass das Landgericht hinsichtlich der Verletzung des Zeugen J. neben der Alternative des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht auch die angesichts der entstandenen Verletzung naheliegende M366glichkeit des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gepr374ft hat; denn sowohl eine aus Porzellan hergestellte Kaffeetasse als auch eine G374rtelschnalle, erst recht eine Flasche, k366nnen nach Art der objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung geeignet sein, erhebliche K366rperverletzungen herbeizuf374hren. Die Strafkammer teilt in dem angefochtenen Urteil aber weder mit, um was f374r 6 - 6 - eine Kaffeetasse es sich gehandelt haben k366nnte, noch wie gro337 und schwer die in Betracht kommende G374rtelschnalle war. 3. Nicht ohne Rechtsfehler ist zudem die Entscheidung hinsichtlich der Anordnung einer Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB. Zwar ist die Kammer wohl den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen gefolgt, welcher einen Hang des Angeklagten zur Begehung k366rperlicher Gewalttaten bejaht hat, nimmt dann aber zugunsten des Angeklagten an, dass die vorliegende Tat als Gelegenheitstat nicht dem vorbezeichneten Hang des Angeklagten entspringt. Insoweit bleibt jedoch offen, wie das Landgericht zu der Annahme kommt, der Gesch344digte L. habe den Angeklagten auf verbale oder sonstige Art zu der Tat provoziert, nachdem zuvor mitgeteilt wird, der Gesch344digte L. habe sich bereits Schlafen gelegt gehabt, bevor der Angeklagte seinen Einlass erzwungen habe. Selbst die nicht n344her spezifizierte Annahme, dass es der Zeuge L. ge-wesen sein k366nnte, mit dem der Angeklagte mehr als eine Stunde vor der Tat einen dann abgebrochenen und nicht mehr fortgef374hrten Streit 374ber Fu337ball gehabt habe, w374rde entgegen der Auffassung der Strafkammer keine zuguns-ten des Angeklagten zuzurechnende Provokation darstellen. Der neue Tatrich-ter wird auch insoweit die Voraussetzungen des 247 66 StGB nochmals zu 7 - 7 - 374berpr374fen haben, wobei die bislang nicht ber374cksichtigten Straftaten des An-geklagten in Italien (vgl. 247 66 Abs. 4 Satz 5 StGB) f374r die Prognoseentschei-dung mit heran zu ziehen sind. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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