ECLI:DE:BGH:2018:060318U1STR295.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 295/17 vom 6. März 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzu ng vom 6. März 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Dr. Hohoff , Staatsanw ä lt in als Vertre ter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten D. , Rech tsanwalt in der Verhandlung als Ve rteidiger des A ngeklagten De. , Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizobersekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2016 we r- den verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten in sech s Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesam t- freiheitsstrafen von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und die Unterb ri n- gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei drei M o- nate der verhängten Strafen vor der Maßregel zu vollziehen sind. Darüber hi n- Angeklagter als Gesamtsc huldner angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und b e- anstandet die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die Anrechnung der Dauer der bereits verbüßten Untersuchungshaft auf den festgese tzten Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB), die Ablehnung einer bandenmäßigen Tatbegehung (§ 30a Abs. 1 BtMG), die Strafzumessung und die Annahme einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 aF StGB). 1 2 - 4 - Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Schuldspruc h ist rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es , die einzelnen Umstände zu gewichten. Gleiches gilt für die Prüfung der Vorausse t- zungen für die Anordnung der Maßregel. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrags als rechtsfehlerhaft bea n- standet hat, beruht die Maßregelentscheidung hierauf nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Sollte nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht vorliegen, hat die Anstaltsleitung auf eine Beendigung der Unterbringung zu dringen. Einer Aufhebung des von der Strafkammer angeordneten Vorwegvol l- zugs bedurfte es nicht , da sich dieser durch die mittlerweile verbüßte Unters u- chungshaft erledigt hat. Bei der Entscheidung über die Höhe des Verfalls von Wertersatz hat die Strafkammer die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten in den Blick genommen. Raum Graf Bellay Fischer Hohoff 3
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