BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 30. Januar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von der Angeklagten B. G. erhobenen Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO durch Nichtvereidigung des durch audiovisuelle Übertragung aus Kroatien vernommenen Zeugen K. b emerkt der Senat ergänzend: Unbeschadet erheblicher Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge, die sich insbesondere daraus ergeben, daß die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Vereidigung des Zeugen, die ein hoheitliches Handeln im Ausland darstellen und deshalb rechtshilferechtliches Handeln erforderlich machen würde (vgl. BGHSt 45, 188, 192), überhaupt möglich gewesen w ä - re, erweist sich die Rüge aus folgendem Grund als unbegründet: Die von der Strafkammer im Urteil getroffene Feststellung, für e i - ne Beteiligung des Zeugen im Sinne des deutschen Strafrechts habe sie keine Hinweise gewonnen, bezieht sich auf den eigentl i - chen Tötungsvorgang und diente ersichtlich nur zur Begründung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zum geplanten Vo r - - 3 - gehen des Angeklagten Z. G. . Aus dem Gesamtzusamme n - hang der Urteilsausführungen ergibt sich deutlich, daß die Ka m - mer den Zeugen insbesondere im Hinblick auf das gesamte Ta t - geschehen einschließlich der Vorgänge nach dem Tod des W. - G. , das strafbares Verhalten des Zeugen ohne weit e - res nahelegt, und auch im Hinblick auf das gegen den Zeugen in Kroatien anhängige Strafverfahren auch im Zeitpunkt der Urteil s - findung noch für verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO hielt. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
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