BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 296/03 vom18. Februar 2004in der StrafsachegegenwegenVerstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil desLandgerichts Mannheim vom 31. Januar 2003 - ohne Fest-stellungen - aufgehoben, soweit gegen die Nebenbeteiligteder Verfall in Höhe von 193.312,77 dnet wurde.Die weitergehende Revision der Nebenbeteiligten wird ver-worfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Gründe: I.Am 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht MannheimR. wegen eines und S. wegen mehrerer Verstöße gegendas Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4). Zudem hat die Strafkammer gegenS. und gegen die Verfallsbeteiligte, die Bu. GmbH,gemäß §§ 73 ff. StGB den Verfall angeordnet, hinsichtlich der Bu. GmbH in Höhe von 193.312,77 nrrr !#"$%&'(r!!)*+,r - 3 -S. und R. betrifft. Die Revision der Verfallsbeteiligten führtzur Aufhebung der Verfallsanordnung gegen sie, da die Strafkammer zur steu-erlichen Behandlung des von der Bu. GmbH "Erlangten" keine Feststellungen getroffen und diesen Aspekt dementsprechend in die Prüfung derHärteregelung des § 73c StGB nicht einbezogen hat (vgl. BGHSt 47, 260[264]).II.In diesem Zusammenhang geht es nur noch um folgenden Sachverhalt:S. vermittelte zusammen mitA. , einem gebürtigen Iraner mit amerikanischem Paß und Geschäfts-sitz in Amman, entgegen einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen be-schlossenen und auch in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzten Total-embargo, den Export von zur Waffenherstellung geeigneten Bohrwerkzeugen- mit Zubehörteilen -, die von der Verfallsbeteiligten, der Bu. GmbH, mitSitz in K. , produziert bzw. zugekauft worden waren. Die Geräte wurdenim wesentlichen im Juli und September 1999 nach Amman in die "ZerkaFreezone" geliefert und von dort aus in den Irak verbracht. Einen kleinen Teilder für den Irak bestimmten Gesamtlieferung hatte A. nach Gesprä-chen bei der Bu. GmbH am 27. April 1999 gleich selbst mitgenommenund als Handgepäck via Flughafen Frankfurt ausgeführt. (Rechnungsbetrag:6.768,60 DM brutto, die A. sofort bezahlte).Das tatsächliche Ziel der Werkzeuge, den Irak, nannten S. undA. ihren Gesprächspartnern von der Bu. GmbH nicht aus- - 4 -drücklich. Als Käufer trat allein A. in Erscheinung. Geliefert werdensollte nach Jordanien. Der Vertriebsleiter der Bu. GmbH, R.,sowie deren kaufmännischer Leiter und Vertreter des Geschäftsführers,D. , rechneten jedoch damit, daß die Geräte in den Irak verbracht wer-den. Kontrollmechanismen, um unerlaubte Exportgeschäfte tunlichst zu unter-binden, hatte der Geschäftsführer der Bu. GmbH, Dr. W. , nichtveranlaßt. Er hielt sich zudem wenig in K. auf, da er zugleich Prokuristund Produktionsleiter der B. GmbH (ihr gehörte die Bu. GmbHzu 100 %) war und deshalb 95 % seiner Arbeitszeit in H. , dem Unterneh-menssitz der B. GmbH, verbrachte. D. leitete die Geschäfte derBu. GmbH deshalb weitgehend selbständig.Aber selbst der Transport nach Jordanien wurde verschleiert. Als Emp-fänger der ersten Teillieferung vom 27. April 1999, die A. mitnahm,wurde in der Rechnung und der Ausfuhranmeldung die "Bi. ", Ki. , - einvon S. gegründetes Unternehmen - ausgewiesen. Für dieweiteren Lieferungen gab D. seinem Vertriebsleiter R. we-gen der Nähe Jordaniens zum Irak die Anweisung, "daß das Geschäft als In-landsgeschäft zu behandeln sei". Dazwischengeschaltet wurde deshalb dieAl. -GmbH in M. , ein im Irakgeschäft erfahrenes Unternehmen einesRi. , bei dem früher auch S. beschäftigt war. DieBu. GmbH richtete ihre Rechnungen vom 11. Juli, 30. Juli und27. September 1999, in der Gesamthöhe von 371.318,32 DM - einschließlichMehrwertsteuer -, deshalb an die Al. -GmbH, die ihrerseits A. (Re. Cooperation, Amman, Jordanien) 401.000,-- DM jedenfalls in Rechnungstellte. (In den von der Al. -GmbH abgegebenen Ausfuhranmeldungen wurdeder Transport in die Freihandelszone verschwiegen.) Die Al. -GmbH - 5 -bezahlte diese Rechnungen. Der Bu. GmbH flossen somit insgesamt378.086,92 DM zu. Dementsprechend ordnete die Strafkammer den Verfall von192.312,77 -nIII.Die revisionsrechtliche Überprüfung der Verfallsanordnung erstreckt sichnicht auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gegen S. und R. unddie Feststellungen hierzu; die Bu. GmbH war am Verfah-ren gegen beide beteiligt (§ 437 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gleichwohl vom Se-nat vorgenommene materiellrechtliche Durchsicht ergab allerdings insoweitauch keine Rechtsfehler.Zu Recht ging das Landgericht bei der Festsetzung des Verfallsbetragsvom "Bruttoprinzip" (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGHSt 47, 369 ff. m.w.N.) aus.Der Senat hält daran fest, daß dies auch bei der Anordnung des Verfalls gegeneinen Drittbegünstigten verfassungskonform ist (vgl. BGHSt 47, 369 [372]). DieBundesrepublik Deutschland war und ist gehalten, mit effektiven MaßnahmenEmbargoverstößen entgegenzuwirken, zumal bei Kriegswaffen bzw. Geräten,die zu deren Herstellung geeignet sind (vgl. zum Irakembargo: Nr. 5 in der UN-Resolution Nr. 661 vom 6. August 1990: "Der Sicherheitsrat fordert alle Staaten.... auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zuhandeln."). Der Androhung und dann auch konsequenten Anordnung des Ver-falls des aus solchen verbotenen Geschäften "Erlangten" nach dem Bruttoprin-zip auch beim Drittbegünstigten kommt dabei große Bedeutung zu. Nur sokann das Bewußtsein dafür geschärft werden, daß sich derartige Geschäftenicht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb auch wirt- - 6 -schaftlicher ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcherStraftaten einzurichten (vgl. BGHSt 47, 369 [372]).Die Strafkammer hat eine unbillige Härte wegen "Gutgläubigkeit" (vgl.BGHSt 47, 369 [376]) der Entscheidungsträger der Bu. GmbH rechts-fehlerfrei verneint. Frei von Rechtsfehlern ist auch, daß die Strafkammer vordem Hintergrund der festgestellten Gewinnsituation und der Konzerngebun-denheit der Bu. GmbH, deren Bestand durch die Belastungen aus derVerfallsanordnung nicht gefährdet ist, eine unbillige Härte im Sinne von § 73cStGB verneinte, soweit es um die Leistungsfähigkeit des Unternehmens geht.Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß die Strafkammer keineFeststellungen dazu getroffen hat, ob hinsichtlich des vereinnahmten Brutto-verkaufspreises bereits Steuern - Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern - be-standskräftig festgesetzt bzw. bezahlt wurden. Dies wäre - gegebenenfalls - zurVermeidung einer Doppelbelastung bei der Anwendung der Härtevorschrift des§ 73c StGB zu berücksichtigen. Der Übergang zum "Bruttoprinzip" ändertehieran nichts (vgl. BGHSt 47, 260 [267]). Die fehlenden Feststellungen undderen Bewertung wird das Landgericht - orientiert an der Entscheidung des5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2002 (BGHSt 47, 260[264 ff.]) - nachzuholen haben. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer könnten u.U.auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Al. -GmbH bedeutsam sein.Möglicherweise wurden dort die Mehrwertsteuerbeträge aus den Rechnungender Bu. GmbH durch deren Geltendmachung als Vorsteuer - vor demHintergrund des anschließenden Exportgeschäfts ohne Kompensation - wieder"zurückgeholt". - 7 -Die bisher zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind vomRechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb aufrechterhalten.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Frau Richterin am BGH Elfbefindet sich in Urlaubund ist deshalb an derUnterschrift gehindertNack
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