BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/07 vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat erg344nzt die Ausf374hrungen des General-bundesanwalts wie folgt: 1 Die R374ge der Verletzung des 247 252 StPO ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 2 Die Vernehmung des Polizeibeamten J. zu den Angaben des Zeu-gen F. A. bei ihm und deren Verwertung war rechtsfehlerfrei. 3 Der R374ge liegt Folgendes zugrunde: 4 - 3 - Dem Angeklagten wird die T366tung seiner Ehefrau zur Last gelegt. Der Zeuge - und Nebenkl344ger - ist deren Bruder. W344hrend des Ermittlungsverfah-rens machte er bei der Polizei Angaben zur Sache. In der Hauptverhandlung erkl344rte der ihm gem344337 247 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellte Rechtsanwalt, dass der - geladene, aber nicht erschienene - Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach 247 52 StPO Gebrauch mache. Der Nebenkl344-gervertreter erkl344rte weiter, dass der Zeuge mit der Verwertung seiner vor der Polizei gemachten Angaben einverstanden ist. Daraufhin wurde der Verneh-mungsbeamte zu den Angaben des Zeugen bei der Polizei geh366rt. 5 1. Das Revisionsvorbringen gen374gt den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar werden die der R374ge zugrunde liegenden Verfahrensvor-g344nge nicht vollst344ndig mitgeteilt. So fehlt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Mitteilung des Inhalts der Vernehmung. Insoweit kann jedoch nach zul344ssig erhobener Sachr374ge erg344nzend auf die Urteilsgr374nde zu-r374ckgegriffen werden (vgl. BGHSt 36, 384, 385; 45, 203, 204 f.; 46, 189, 190 f.; Kleinknecht/Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 344 Rdn. 20; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 344 Rdn. 39), die den Kern der Aussage wiedergeben, soweit sie - am Rande - f374r die Beweisw374rdigung mit herangezogen wurde. Danach kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei der "Vernehmung" um eine unaufge-forderte, spontane und damit von den Beschr344nkungen des 247 252 StPO ausge-nommene (vgl. BGHSt 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247; 1998, 629; StV 2007, 401 f.) 304u337erung des Angeklagten gehandelt hat. Ausdr374cklicher Revisi-onsvortrag zu diesem Gesichtspunkt war daher nicht erforderlich. 6 2. Die Vernehmung des Polizeibeamten zu den Angaben des Zeugen w344hrend des Ermittlungsverfahrens war hier zul344ssig: 7 - 4 - a) Dem Zeugen steht als Schwager des Angeklagten gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. 334ber dieses Recht ist er zu be-lehren, jedoch kann sich ein Zeuge, dem schon anderweit - z.B. infolge anwalt-licher Beratung - bekannt ist, dass ihm dieses Recht zusteht, auch ohne aus-dr374ckliche Belehrung wirksam auf dieses Recht berufen. Dies kann schriftlich erfolgen (BGHSt 21, 12 f.), aber auch, wie hier, durch Erkl344rung des anwaltli-chen Beistands in der Hauptverhandlung (ebenso BGH, Beschl. vom 13. August 2003 - 1 StR 280/03 zum vergleichbaren Fall einer anwaltlichen Mit-teilung au337erhalb der Hauptverhandlung). Die Auffassung der Revision, eine solche "Mitteilung eines Dritten" reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, teilt der Senat nicht. Die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung BGH bei Holtz MDR 1979, 989 betrifft keine anwaltliche Erkl344rung. Beruft sich der Zeuge aber au337erhalb der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweige-rungsrecht, hat das Gericht regelm344337ig keine Veranlassung, gleichwohl auf sei-nem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestehen (BGHSt 21, 12 f.; BGH, Beschl. vom 1. Juni 2001 - 1 StR 208/01; in vergleichbarem Sinne BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17 zum Fall der Berufung auf ein umfas-sendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. 247 55 StPO). Allerdings kann sich im Einzelfall anderes aus der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) - deren Ver-letzung hier nicht ausdr374cklich ger374gt ist - ergeben, etwa bei konkreten An-haltspunkten daf374r, dass der Zeuge 374ber die Tragweite seiner Erkl344rung irrt (vgl. BGHSt 21, 12), oder z.B. daf374r, dass der Zeuge bei Abwesenheit des An-geklagten (247247 247, 247a StPO) oder Ausschluss der 326ffentlichkeit (247247 171b, 172 Nr. 4 GVG) doch aussagen werde (BGH NStZ 1999, 94 f.). 8 b) Anhaltspunkte f374r derartige Besonderheiten sind jedoch weder vorge-tragen noch ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zugleich 374ber seinen Rechtsanwalt erkl344ren lie337, er sei mit der Verwertbarkeit seiner fr374heren 9 - 5 - nichtrichterlichen Vernehmung einverstanden. Eine derartige Erkl344rung ist grunds344tzlich m366glich (BGHSt 45, 203, 205 ff.; StV 2007, 401, 402 m.w.N.). Der Sache nach handelt es sich dabei um den Verzicht auf das sonst mit der Aus-sageverweigerung verbundene Verwertungsverbot gem344337 247 252 StPO. F374r die Abgabe einer solchen Erkl344rung gelten daher, soweit hier von Interesse, ver-gleichbare verfahrensrechtliche Regeln wie f374r die Berufung auf das Aussage-verweigerungsrecht. Das bedeutet, dass sie nicht notwendig in der Hauptver-handlung abgegeben werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass sie eindeu-tig ist und sich der Zeuge zur 334berzeugung des Gerichts dar374ber klar ist, dass ohne seine Zustimmung die in Rede stehende nichtrichterliche Vernehmung nicht verwertet werden k366nnte. Erkl344rt ein, zumal anwaltlich vertretener, Zeuge etwa schriftlich oder durch seinen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Be-rufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, er sei mit der Verwertung seiner fr374heren, z.B. vor der Polizei gemachten Aussagen einverstanden, folgt hieraus in der Regel die Kenntnis des Zeugen, dass ohne seine Einverst344ndniserkl344-rung auf die fr374heren Aussagen nicht zur374ckgegriffen werden k366nnte (BGH StV 2007, 401, 402). Bleibt dagegen zweifelhaft, dass der Zeuge all dies erfasst hat, muss das Gericht sein Erscheinen in der Hauptverhandlung veranlassen. Der Zeuge ist dann gerichtlich, ebenso wie 374ber sein Aussageverweigerungsrecht auch 374ber die Rechtslage im 334brigen, insbesondere 374ber das mit seiner Aussa-geverweigerung sonst notwendig verbundene Verwertungsverbot hinsichtlich der nichtrichterlichen Vernehmung zu belehren. All dies ist dann ein wesentli-cher Teil der Hauptverhandlung und als solcher auch im Protokoll festzuhalten. Insoweit gilt nichts anderes, als dann, wenn das Einverst344ndnis des Zeugen mit der Verwertbarkeit seiner fr374heren nichtrichterlichen Vernehmung Ergebnis von Er366rterungen in der Hauptverhandlung ist (vgl. BGHSt 45, 203, 208; BGH NStZ 2007, 352, 353). - 6 - c) Hier sind jedoch keine Anhaltspunkte daf374r erkennbar, dass der an-waltlich beratene Zeuge keine Kenntnis 374ber die Auswirkung seines Zeugnis-verweigerungsrechts gehabt h344tte oder dar374ber, dass die Verwertung der sonst unverwertbaren polizeilichen Vernehmung erst durch seine Einverst344ndniserkl344-rung erm366glicht wurde. Mit seiner 374ber seinen Beistand mitgeteilten Zustim-mung konnte das Gericht daher durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten 374ber die Angaben des Zeugen bei der Polizei Beweis erheben. 10 Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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