BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296 /12 vom 8. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die K osten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 1. Es fehlt nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und - daran anknü p- fen d - eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Höhe der Sozialve r- sicherungsbeiträge, die der Angeklagte vorenthalten haben soll (§ 266a StGB) , und die Höhe der Lohnsteuer, die der Angeklagte hinterzogen habe n soll (§ 370 AO), auf der Grundlage einer Schätzung bestimmt. Hierin erblickt die Revision - u.a. gestützt auf einen Beschluss des OLG Celle vom 19. Juli 2011 ( 1 Ws 271 - 274/11, wistra 2011, 434) - einen die Wirksamkeit der Anklage tangierenden Mangel, weil eine konkretere Berechnung möglich und daher geboten gewesen sei. Diesem Vorbringen muss der Erfolg versagt bleiben. Liegt einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last, sind im Anklag e- satz das relevante Verhalten und der Taterfolg i . S . v . § 370 AO an zuführen, - 3 - einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 , wistra 2009, 465 ). Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Beitrag zur Individual i- sierung der Tat lei sten, im Anklagesatz aber mitunter dem Ziel zuwiderlaufen, den Tatv orwurf klar , übersichtlich und verständlich darzustellen ( vgl. BGH, aaO ; Nr. 110 Abs. 1 RiStBV). Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anfor derungen nicht auf Anklag e schrift en übertragen werden ( BGH, aaO ; vgl. auch Hunsmann StRR 2011, 388, 389). Eine Anklageschrift erfüllt daher auch dann die für ihre Wirksamkeit erforderl i- che Individualisierungs - und Umgrenzungsfunktion (vgl. § 200 Abs. 1 Sat z 1 StPO), wenn die dem Angeklagten zur Last liegende Höhe der Steuerverkü r- zung - hier Lohnsteuerhinterziehung bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen - auf einer Schätzung (zu deren Zulässigkeit vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, wistra 2011, 28) beruht , indes eine genauere Berechnung der Verkürzung möglich gewesen wäre. Für den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) gilt insoweit nichts Abwe i- chendes. Zwar ist es mit Blick auf die Informations funktion der Anklageschrift regelmäßig ange zeigt , im wese ntlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO ; Nr. 112 RiStBV ) die für eine nachvollziehbare Darstellung der B e- rechnung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tatsachenfeststellungen s o- wie (S teuer)Berechnungen oder Schätzungen anzuführen . Auch erscheint es zweckmäßig , die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Ma ß- stäben auszurichten (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635). Fehlen derartig e Angaben oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies für sich allein indes die Wirksamkeit der Ankl a- ge nicht in Frage stellen , da Mängel der Informationsfunktion ihre Wirksamkeit nicht berühren (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/ 11 , - 4 - wistra 2012, 195 und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10 , BGHSt 56, 183 sowie Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07 , wistra 2008, 109 , jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hi n- weise entsprechend § 265 StPO geh eilt werden (vgl. BGH , Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN). Mängel der Anklageschrift, die deren Wirksamkeit nicht in Frage stellen, berechtigen auch nicht zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ( Schneider in KK - StPO, 6. Aufl., § 204 Rn. 5 ; vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 200 Rn. 27 mwN). Hält das zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahren s berufene Gericht die Schätzung der Anklagebehörde für unstatthaft oder ungenügend, hat es demzufolge die für e rforderlich erachteten Nachermittlungen (Nachberechnungen) entweder selbst vor zu nehmen oder auf eine Mängelbeseitigung durch die Staatsanwaltsc haft hinzuwirken (vgl. insg e- samt zu Mängeln, die nicht die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift betre f- fen Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 200 Rn. 27 ). Hingegen kommt - auch u n- beschadet der Möglichkeit einer neuen Anklageerhebung (vgl. § 156 StPO) - d ie Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 204 StPO) allein wegen einer aus Sicht des Gerichts nicht tragfähi ge n Schätzung in der Anklage nicht in Betracht (insoweit zumindest irreführend OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 Ws 271 - 274/11, wistra 2011, 434, soweit der Beschluss die Zulässi g- keit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mit " derzeit unzuläss i- gen Schätzungen " der Anklagebehörde begründet, denn dies lässt nicht erke n- nen, ob es an einem hinreichenden Tatverdacht einer Steuerhinterziehung fehlt ). 2. Schuld - und Strafausspruch haben Bestand. Zwar bestimmt sich bei illegalen Beschäftigungs verhältnissen der der Strafzumessung zugrunde zu legende Nominalbetrag verkürzter Lohnsteuer auf der Grundlage des gezahlten - 5 - Schwarzlohns nur dann nach den Steuersätzen der Lohnsteuer klasse VI, wenn in Fällen v ollumfängliche r Schwarzlohnzahlun gen dem Arbei tgeber eine Loh n- steuerkarte des Arbeitnehmers nicht vorlag ( § 39c EStG in der im Tatzeitraum geltenden Fassung ) bzw. ihm die dem Arbeitnehmer zugeteilte Identifikati on s- nummer nicht bekannt war ( § 39c EStG), im Übrigen (Teilschwarz - lohnzahlungen) nach der j eweiligen - unschwer feststellbaren - Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 mwN; zu geringfügig entlohnten Beschäftigten vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10 , N StZ - RR 2010, 376 ). Die hiervon teilweise abweichende Bestimmung der Höhe hinterzogener Lohnste u- er durch die S trafkammer berührt vorliegend jedoch - wie der Senat den recht s- fehlerfrei getroffenen Feststellungen entnehmen kann - nicht die für die Stra f- zumessung maßgebliche Größenordnung der Steuerverkürzung und kann den Angeklagt en jedenfalls nicht beschweren. Wahl Hebenstreit Jäger Sander Cirener
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