ECLI:DE:BGH:2017:210217U1STR296.16.1 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Zur Bedeutung des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots für die Pflichtwi d rigkeit im Sinne von § 266 St GB bei dem Umgang mit haushaltsrechtlichen Bindungen u n- terliegendem Vermögen. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 296/16 - LG Regensburg ECLI:DE:BGH:2017:2102 17U1STR296.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 296 /16 vom 21. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterzieh ung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptv erhandlung vom 25. Januar 2017 in der Sitzung a m 21. Februar 2017 , an denen teilg e- nommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Staatsanwalt - in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 - , Staatsanwältin - bei der Verkündun g am 21. Februar 2017 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte S. persönlich - in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 - als Verteidige r des Angeklagten S. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 25. Januar 2017 - als Verteidiger des Angeklagten G. , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erk annt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2015 wird das Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte G . wegen Steuerhinterziehung und der Ange klagte S. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden sind (Fall A.II. der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstand e- nen notwendigen Aus lagen der Staatskasse zur Last. 2. A uf die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte U r- teil werden der Angeklagte S . vom Vorwurf der Untr eue und der Angeklagte G. vom Vorwurf der Beihilfe hierzu (Fall A.II. der Urteilsgründe) auf Kosten der Staatskasse freig e- sproc hen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte S. vom Vorwurf der Untreue in 160 Fällen freigesprochen worden ist (Fall B.IV. der Urteilsgründe). 4. Die weiterg ehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft wer den kostenpflichtig verworfen. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des - 4 - Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wi r t- schaftsstrafkammer de s Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten G. wegen Steuerhinterzi e- h ung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen en Ang e- klagten S. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gel d- verurtei lt und ihn vom Vorwurf der Untreue in 160 Fällen freigesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die An geklagten jeweils die Verletzung forme llen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer insoweit zugunsten der Angeklagten ei n gelegten Revision, dass die als Steuerhinterziehung und Beihi l- fe zu r Steuerhinterziehung abgeurteilten Taten nicht Gegenstand der Anklage gewesen seien. Darüber hinaus begehrt sie mit ihr e r Revision die Verurteilung des Angeklagten S . wegen Untreue und des Angeklagten G . wegen Beihilfe zur Untreue sowie die Aufhebung der Freisprech ung de s Ang e- klagten S . und dessen Verurteilung wegen Untreue in 160 Fällen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben teilweise , die der Ang e- klagten vollen Erfolg. 1 2 3 4 - 5 - I. 1. Nach den Festst ellungen des Landgerichts war der Angeklagte S . bis z um Jahr 2003 Vorstandsvorsitzender der V . - und B . (nachfolgend : V . ), einer Anstalt des öffentliche n Rechts . Er führte deren Geschäft e und vertrat sie nach außen . Danach war er bis Mitte 2008 Vorsitze n- der des Verwaltungsrats . Der Verwaltungsrat war für die Überwachung der T ä- tigkeit des Vorstands und für die Entscheidung über bestimmte Grundlageng e- schäfte zuständig . Der Angeklagte S . befasste sich auch als Verwa l- tungsratsvorsitzender weiter mit den finanziellen Angelegenheiten der V . . 2. Zu Fall A.II. der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Festste l- lungen und Wertungen getroffen. a) Die BS. G mbH war ein Kommu nalunternehmen des Zweckverband s. Geschäftsführer war der Angeklagte S . . Im Oktober 1998 schloss die BS . GmbH mit der K . GmbH , deren Geschäftsführer und Alleing e- sellschafter der Angeklagte G . war, e inen Beratungsvertrag mit erfolg s- abhängige r Bezahlung ab . Am 25. Februar 2003 vereinbarten die V . , die BS . GmbH und die K . GmbH, dass für im Rahmen des Be ratung s- vertrags abzuschließende Finanztermingeschäfte der V . bei der H . bank ein sich am Mindesttransaktionswert in Höhe von 5,133 Millionen orientierendes Erfolgs honorar als vereinbart gilt . Am 15. März 2005 wurde n von einem Konto der V . bei der H . bank auf ein Konto des A ngek lagten G. überwiesen. Dadurch wurde ein aus der Honorarvereinbarung vom 25. Februar 2005 resu l- tierender Anspruch der K . GmbH befriedigt. 5 6 7 8 - 6 - Am 23 . März 2005 führte der Angeklagte G . mit dem Verwa l- tungsmitarbeiter F . ein Telefo nat. Darin besprachen sie, dass die Zahlung der er V . an G . gewertet, als Forderung g e- gen Dritte in di e Bilanz der V. eingestellt und Ende 2006/Anfang 2007 mit der Gesamtforderung der K . GmbH verrechnet werden solle , d ie V . aber von der K . GmbH keine R echnung erhalten solle . Nach Rüc k- . für da s Jahr 2005 und für die Folgejahre als Darlehen erfasst . U m es dem Angeklagten G. zu ermöglichen, den Erhalt von 118.60 0 rheimlichen und die bei der K . GmbH anfallende Umsatzsteuer für das von der V . bezahlte Honorar nicht abführen zu müssen, beschlossen die Angeklagten im Jahr 2006, zum Schein einen Vertrag zu schließen, mit dem auf e- gen Uneinbringlichkeit verzichtet wurde. In dem auf den 31. August 2 006 datie r- te n, von dem Angeklagten G. entworfenen und von beiden Angeklagten vom Angeklagten S. im Namen der V . unterzei chneten Vertrag wurde Stillschweigen über den Vertragsinhalt vereinbart . Im Jahr 2009 w urde das D arlehen in der Bilanz der V. als uneinbringlich aus gebucht. Wie zwischen den Angeklagten vereinbart, stellte die K . GmbH keine Honorarford erung in Höhe der am 18. März 2005 überwiesenen 118.620 . Um Steuern zu verkürzen , gab d er Angeklagte G . bei de r nach dem 5. September 2006 abzu gebenden Umsatzsteuervoranmeldung für den maßgeblichen Umsatzs teuervoranmeldungszeitraum entweder überhaupt ke i- nen Umsatz an, gab gar keine Erklärung ab oder aber einen um 118. 600 brutto niedrigeren Umsatz , ob wohl ihm bekannt war, dass er auch diesen U m- 9 10 11 12 - 7 - satz in voller Höhe anzugeben hatte. Das zuständige Finanzamt setzt e deshalb eine um 16.358,62 niedrige Steuer fest . Dem Angeklagten S. war bei Zeichnung der Verträge vom 31. August 2006 und 5. September 2006 bewusst, dass diese Vorgehensweise dazu diente, den Umsat m zuständigen Finanzamt nicht offen zu legen . b) Das Landgericht hat in seiner rechtliche n Würdigung ausgeführt, di e- ses Verhalten der Angeklagten erfülle nicht den Tatbestand der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue ( § § 266 , 27 StGB) , sondern den der Steuerhinterzi e- hung bzw. der Beihilfe z ur Steuerhinterziehung (§ 370 AO , § 27 StGB ) . a a ) D er Angeklagte S. habe zwar eine Vermögensbetreuung s- pflicht im Sinne des § 266 StGB für die Vermögensinteressen der V . gehabt, aber weder pflichtwidri g gehandelt noch sei bei der V. ein Vermögensnachteil eingetreten. Durch die Überweisung der 118.620 . GmbH in gleicher Höhe erloschen. Soweit auf den Rückzahlungsa n- spruch aus dem Darlehen svertrag verzichtet wo rde n sei, läge bereits deshalb ke in e Untreue vor, da es sich nicht um ein Darlehen ge handelt h ab e. D er Ve r- zicht sei somit ins Leere gegangen , so dass es an einem pflichtwidrig en Ha n- deln des Angeklagten fehle . Die Deklar ierung der Zahlung an die K . GmbH als Darlehen und auch der an fänglich gegenü ber der V . nicht offen auf diese Forderung seien zwar pflichtwidrig gewesen, aber hierdurch sei kein Nachteil eingetreten. Eine falsche Buchführung a llein b e- gründe keine n Nacht eil . Eine unberechtigte erneute Inanspruchn ahme der V . durch die K . GmbH sei nicht zu befürchten gewesen; ihre Verteid i- 13 14 15 16 - 8 - gungsposition sei mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel den Zeugen F. , den Darlehensvertrag und das Schreiben des Angekla g- ten G . an den Angekla gten S . vom 14. März 2015 nicht e r- schwert worden. b b ) Die Kammer hat den Angeklagten G . jedoch der Steuerhinte r- zieh ung und den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. (1) Die Verf ahrensvoraussetzung einer zug elassenen Anklage liege auch bei den Steuerdelikten vor. Die hinsicht lich des Angeklagten G . a ngeklagte Beihilfe zur U n- treue und die abgeurteilte Steuerhinterziehung bzw. die hinsich tlich des Ang e- klagten S. a ngeklagte Untreue und die abgeurteilte Beihilfe zur Steue r- hinterziehung seien eine prozessuale Tat im Sinne des § 26 4 StPO . Zwar en t- halte die unverändert z ugelassene Anklage nichts zu den (unterlassenen) Angaben des Angeklagten G . bei der auf die Vereinbarung vom 5. September 2006 folgende n Umsatzsteuervoranmeldung. Das Unterlassen von Angaben gegenüber den z uständigen Finanzbehörden hab e aber mit d em in der Anklage beschriebenen n ac h Ort und Zeit konkretisierten Abschluss des Verzichts vertrags vom 31. August 2006 und dem Vertrag vom 5. September 2005 eine Tat im prozessualen Sinne gebildet; mit dem Abschluss dieser Verträge hätten die Angeklagten bez weck t , den Erhalt der Zahlung in Höhe von 118.620 heimlichen. Der Abs chluss des Ve r- zichtsvertrags sei für den Angeklagten S . die Beihilfehandlung zu der vom An geklagten G. begangenen Steuerhinterziehung gewesen , so dass eine Verknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhal tens gegeben sei. Eine so l- che liege auch hinsichtlich der abgeurteilten Steuerhinterziehung des Angekla g- ten G. vor, da die Feststellung der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe 17 18 19 - 9 - zur Steuerhinterziehung nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen we r- den kön ne , die zur Auszahlung des vor den Finanzbehörden verheimlichten Betrags und in der Folge zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen zwis chen den Angeklagten geführt hätt en, die Gegenstand der Anklage gew e- sen seien. Eine getrennte Würdigung ers chiene a ls unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs. (2) Die Strafverfolgung sei auch nicht verjährt, da di e fünfjährige Verjä h- rungsfrist gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB durch Anordnung der schriftlichen Vernehmung des Angekla gten S . am 9. Juli 2010 und des An geklagten G. am 8. Februar 2011 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen worden sei . Di e Unterbrechungshandlung erfasse die Tat im prozessualen Sinne . 3. In Fall B.IV. der Urteilsgründe ha t das Landgericht den Angeklagten S. v on dem Vorwurf der Untreue in 160 Fällen gemäß § 266 , § 263 Abs. 3 Sat z 1 und 2 Nr. 2, § 53 StGB freigesprochen . In der Anklageschrift war dem Angeklagten S . zur Last gelegt worden, in der Zeit v om 28. Juli 2005 bis zum 20. Oktober 2008 als Vorsitzender des Verwaltungsrats der V . 160 Wertpapiergeschäfte getätigt und da durch insgesamt Vermögen der V. in Höhe von 82.638.662,70 Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen : a) Im Jahr 1999 nahm die V. im Zusammenhang mit baulichen Invest i- tio nen Kredite bei der C. bank in Höhe von r und investie . bank au f- gelegten V . - Cofonds. D ies er F onds wurde von der C. invest verwaltet und setzte sich aus festverzinslichen Wertpapieren sowie Aktien deutscher U n- ternehmen zusammen. Ziel war es, eine über die Kreditzinsen hinausgehende 20 21 22 - 10 - Rendite zur Finanzierung insbesondere von Baumaßnahmen der V . zu erwirtschaften . Der Angeklagte war nicht nur Vorsitzender des Verwaltungsrats, sondern auch Mitglied eines anlässlich der Auflage des Cofond s gegründeten Anlag e- ausschusses. Der Anlageausschuss war für die Verwaltung des Fonds nebst dessen Umschichtung eigenverantwortlich zuständig. Der Angeklagte traf alle wichtigen finanziellen Entscheidungen beim A b- wasserzweckverband bzw. dessen Unterneh men einschließlich der Aktieng e- schäfte und der Zinssicherung s - und Zinsoptimierungsgeschäfte, kümmerte sich um die fina nziellen Angelegenheiten der V. und trat gegenüber der C . b ank als deren einziger Ansprechpartner und Bevollmächtigter in Finanzangelegenheiten auf. Als die Rend iteerwartungen nicht erreicht wu rden, entnahm der Ang e- klagte im Jahr 2005 in zwei Tranchen Fondsanteile in Höhe von rund 5 Milli o- zum Teil hochspek u- lative Wertpapier e . Den Entnahmen ging ein Beratungsgespräch mit Mitgliedern des Anlagenausschusses und Mitarbeitern der C . bank voraus. Gespräch s- gegenstand waren die Erhöhung der Rendite bei überschaubaren Risiken, eine Risikostreuung, Aktienanleihen und festverzinsliche Wertpapiere. Etwa einen Monat nach diesem Gespräch wurde das Depot eröffnet und wurden Anlage - geschäfte abgeschlossen, darunter Standardtitel, abe r auch Aktien - bzw. Indexanleihen und Währungsoptionsgeschäfte . 23 24 25 26 - 11 - Die Akt ienanleihen waren überwiegend hinsichtlich Laufzeit und Zinssatz individuell für die V. konzipierte Anlagen, die nicht an der Börse emittiert wu r- den. Die Gewinn marge der C . bank betrug zwischen 0,25 und 0,5 % für die erbrachten Dienstleistungen. Der Angeklagte ließ sich jeweils vor der Kauf - e ntscheidung von dem Anlagebera ter D . beraten und zeigte bei den Geschäften eine mittlere Risikobereitschaft. I m Zuge der Fi nanzmarktkrise im Jahr 2008 kam es z u sinkenden Ku r- sen. Im Jahr 2009 verkaufte die V. die noch vorhandenen Wertpapiere auf Druck des Landratsamt s R. als zuständige r Aufsichtsbehörde. b ) Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung darge legt, dass ein Missbrauch einer Verfügung s - bzw. Verpflichtungsbefugnis im Sinne v on § 266 Abs. 1 StGB ausscheide , weil das kommunale Unternehmen gemäß Art. 90 Abs. 1 S atz 2 BayGO und § 9 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der V . vom Vorstand nach außen vert reten werde. Der Angeklagte sei lediglich Verwa l- tungsrats vorsitzender gewesen und hab e damit zu den Tatzeitp unkten keine Verfügungs - und Verpflichtungsbefugnis gehabt. Er sei jedoch gegenüber der V . einer Vermögensbetreuungspflicht unterlegen , weil ihm a lle wichtigen En t- scheidungen in fina nziellen Angelegenheiten anvertraut gewesen seien . Diese Treuepflicht habe der Angeklagte nicht verletzt; denn die Wertp a- piergeschäfte hätten nicht gegen das allge meine Spekulationsverbot der Ko m- mu nen verstoßen. Den K ommunen sei es durchaus erla ubt zu spekulieren, soweit sie kein unnötiges Risiko eingingen und ein Bezug zu gemeindliche n Aufgaben bestehe . Wa nn ein Finanzgeschäft gegen das Spe kulationsverbot verstoße, könne nur für jedes Geschäft einzeln beantwortet werd en und sei 27 28 29 30 - 12 - Ergebnis einer Abwägung aus den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wir t- schaftlichkeit. Bei der Umsetzung d ieser Verfahrensmaximen verfügten die Gemeinden über einen Handlungs - und Beurteilungsspielraum, den der Ang e- klagte nicht überschritten habe. Der Angeklagte habe nur einen Teil in Höhe v on 5 Millionen onds befindlichen gesamten Volumens von 23 Millionen in Standardtitel wie Si . , Da . , I . , M . , De . Post , T . , A . , E. und Kr . investiert und die jeweilige Anlageentscheidung auf Empfehlung der C . bank getroffen. Die Wertpapiergeschäfte hätten einen Zusamme n- hang mit baulichen Investitionen des Zweckverbandes und der Verminderung der damit einhergehenden Schulden a ufgewies en . Durch den Absch luss der Wertpapiergeschäfte sei der V . kein Nachteil en tstanden. D ie Wertpapiere seien zu dem jew eiligen Börsenpreis, bei Fehlen eines solchen, zum Marktwert gekauft worden , so dass zum Verfügungszei t- punkt ein Gegenwert in Höhe des weggegebenen Vermögensbestandteils zurück geflossen sei und es sich deshalb um ein wirtschaftlich ausgeglichenes Geschäft ge handel t hab e. Da das Wertpapier zum Zei tpunkt des Kaufs auch problemlos sofort zum Kaufpreis wieder verkauft h ab e werden können , habe auch kein Gefährdung s- schaden vor gelegen . Die von der C. bank erhobene Marge stelle ebenfalls ke in en Nachteil dar . D as jeweilige Wertpapier sei speziell fü r die V . konzipiert wo r- den. Es seien nicht vermeidbare und übliche Ver mittlungsgebühren, weil solche Geschäfte bei einer Bank abgewickelt werden müss ten. Die V . habe zudem i n Form der Ver mittlung der Wertpapiere eine Dienstleistung der Bank erhalten. 31 32 33 - 13 - II. Verfahrenshindernis Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen au f die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft und d ie Revisionen der Angeklagten führt zur Einste l- lung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO), soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhi n- terz iehung verurteilt worden sind. Diese Taten war en nicht Gegenstand der Anklage ; eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO wurde nicht erhobe n. 1. Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten S . U ntreue zum Nachteil der V . zur Last, weil er dem Angeklagten G . auf dessen Wunsch im Namen der V . einen Privatkredit über 118.620 und schließlich im Namen der V. auf dessen Rückzahlung wegen Uneinbringlichkeit verzichtet haben soll. Dem Angeklagten G . wurde wegen der von ihm in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeit Beihilfe zur Untreue vorgeworfen . D ie al s Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung abg e- urteilte n Tat en waren nicht Ge genstand des Verfahrens geworden . Es handelt sich vielmehr im Verhältnis zur angeklagten Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue um eine andere Tat im Sinne des § 264 S tPO. 2. Der prozessual e Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll . Den Rahmen der Untersuchung bildet also zunächst das tatsäch liche Geschehen, wie es die Anklage b e- schreibt . Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob zwischen den zu beurte i- lenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass eine getrennte 34 35 36 37 - 14 - A burteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde . Eine solche Verknüpfung muss sich jedoch aus den Ereignissen selbst ergeben; sie wird nic ht allein dadurch begründet, dass eine Handlung zum besseren Vers tändnis der gesamten Umstände in der Anklageschrift erwähnt wird ( BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 5 StR 412/95, NStZ 1996, 563, 564 mwN). Für die Beurteilung, ob ein bestimmtes tatsächliches Geschehen Te il der prozessuale n Tat ist, lassen sich über das Vorgenannte hinaus kaum generalisierbare Kriterien angeben; maßgeblich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Ausschöpfung 5 mwN). Auf der Grundlage dieses in erster Linie an den von der Anklage erfas s- ten faktischen Verhältnissen orientierten prozessualen Tatbegriffs ist die Steuerhinterziehung nicht Gegenstand der mit der Anklageschri ft vom 12 . April 2012 dort unter Ziffer 2. angeklagten Tat gewesen. Die Ank la ge umfasst den Zeitraum zwischen dem 1 4. März 2005 und dem 31. August 2006 und schildert im Anklagesatz ein Geschehen, das mit dem Bemühen des Angeklagten G . um die Gewährung eines Kredits einge leitet wird und mit dem Ve r- zicht vom 31. August 2006 sein Ende findet. , auf das zur Konkretisierung der angeklagten Tat zurückgegriffen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 4 StR 433/09, wistra 2010, 219 f. mwN), enthält zu einer möglichen Steu erhinterziehung ebenfalls nichts . Nach den Urteilsgründen liegt die abgeurteilte St euerhinterziehung zei t- lich nach diesem Zeitraum. Weder im Anklagesa t z noch im wesentlichen Ermit t- lungsergebnis finden sich Hinweise darauf, dass das Geschehen um die 38 39 - 15 - Gew ährung des Darlehens und den Verzicht vom 31. August 2006 auf dessen Rückzahlung auch ein steuerstrafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten zum Nachteil des Fiskus durch eine unterlassene oder unrichtige Umsatzsteuer - voranmeldung beim zuständigen Finanzamt mit der Folge einer Steuerverkü r- zung oder Steuervergütung sein könnte. N ach den für die Beurteilung des einheitlichen Lebensvorgangs maßg eblichen Kriterien der Identität des Geschädigten , de s Tatortes sowie der Tatzeit liegt der abgeurteilte Sachverhalt a uß erhalb des durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfa h- rensgegenstand s. Eine so enge innere Verknüpfung zwischen der angeklagten Untreue bzw. der Beihilfe hierzu und der abgeurteilten Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu, dass eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde, ist nicht vorhanden . An die Untreue knüpft die Umsatzsteuerhinterziehung zum Vorteil der K . GmbH nur insoweit an , als die Untre ue den Umsatz erzeugt, aus dem später ein steuerlicher Vorteil gezogen werden soll. Eine nach der Lebensauffassung untrennbare Einheit bilden beide Vorgänge aber nicht. Der Tatbegriff des § 264 StPO knüpft an einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebens vorgang an und nicht an das strafbare Verhalten eines Täters, das dieser in verschiedenen Handlungsvorgängen hinsichtlich eines Tatobjektes begangen haben kann (BGH, Urteil vom 29. September 1987 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64). Die Untreue und die Steue rhinterziehung sind nach Ort, Zeit, Tatumständen und hinsichtlich des verletzten Rechtsguts derart gegene i- nander abgegrenzt, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitl i- chen geschichtlichen Geschehensablauf darstellen. 40 - 16 - F ür e inen innere n Zusammenhang reicht es nicht aus , dass die Steue r- hinterziehung möglicherweise als zusätzliches Indiz für eine Untreue herang e- zogen werden könnte . Eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO wird bei sachlich - rechtlich mehreren selbstständigen Handlunge n nicht schon dadurch geschaffen, dass eine Handlung zum Beweis der Täterschaft bei einer anderen dient oder dass sie aus sonstigen Gründen, etwa zum besseren Verständnis, in der Anklage miterwähnt wird (BGH, Urteil vom 5. November 1969 4 StR 519/68, BGH St 23, 141, 146 ). 3 . Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass verjährungsunterbr e- chende Maßnahmen wegen des Tatvorwurfs der Untreue allein nicht geeignet sind, die Verjährung im Hinblick auf eine mögliche Steuerhinterziehung wirksam nach § 78c StGB zu unterbrechen; denn auch insoweit ist zu beachten, dass es sich nicht um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im prozessrechtl i- chen Sinne handelt. III. Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Fall A.II . der Urteilsgründe: Soweit die Staatsa nwaltschaft hinsichtlich des mit den Honoraranspr ü- chen der K . GmbH zusammenhängenden Geschehens eine Verurteilung des Angeklagten S . wegen Untreue und des Angeklagten G . wegen B eihilfe hierzu erstrebt, bleiben ihre Rechts mittel erfolglos. 41 42 43 44 - 17 - Die Strafk ammer hat auf der Grundlage i hrer insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht als erf üllt angesehen . Sie ist rechtsfehlerfrei im Rahmen d er Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, d ass durch die am 15. März 2005 erfolgte Überweisung in Höhe von 118.620 G . ein aus der Honorarvereinbarung vom 25. Februar 2003 resultierender Anspruch der K . GmbH befriedigt worden ist , es sich also bei der erst nachträglich ein Darlehen, sondern um eine Zahlung auf eine tatsächlich bestehende Honorarforderung der K . GmbH gehandelt hat . Der an einen nicht bestehenden Anspruch auf Rückza h- lung eines (nicht existenten) Darlehens a nknüpfende Verzicht auf die Rückza h- lu ng und die entsprechende falsc he Deklaration als Darlehen ist damit für die Prüfung des Untreuevorwurfs ohne Belang. Die fehlende Erfassung der Tilgung der Honorarforderung der K . GmbH in Buchführung bzw. Bilanz der V . ist im Sinne des § 266 StGB unschädlich, da e ine unberechtigte Inanspruchna hme des Honorar schuldners auf Grund der von der Strafka mmer dargelegten Beweislage nicht zu befürchten war . 2. Fall B.IV. der Urteilsgründe: Die zum Nachteil des Angeklagten S . eingelegt e Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er wegen des Vorwurfs der Untreue i n 160 Fällen freigesprochen worden ist. Dem Revisionsgericht ist aufgrund der unzureichenden Feststellungen in den Urteilsgründen die Prüfung verwehrt, ob die vom Angeklagten S. abgeschlossenen Finanzgeschäfte den kommunalrech tlichen Haushaltsgrundsätzen wider sprachen und der Angeklagte deshalb bei seinen Entscheidungen s eine Vermögensbetreuung s- pflicht verletzt hat . 45 46 47 - 18 - a) Zwar hat das Landgerich t zutreffend eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der V. bejaht. Eine Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremd er Vermögensinteressen trifft , im Rahmen derer ihm Raum für eigenverantwortl i- che Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird, so dass er ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zugreifen kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 2016 5 StR 313/15, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuung s- pflicht 55 und vom 28. Juli 2011 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819; Beschlüsse vom 1. April 2008 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428; vom 13. September 2010 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f.; vom 5. März 2013 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52; vom 26. November 2015 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f. und vom 16. August 2016 4 StR 163/16 , NJW 2016, 3253 , jeweils mwN). D em Angeklagte n S. waren nach den Urteilsfeststellungen auch als Verwaltungsratsvorsitzender die fina nziellen Angelegenheiten der V . übertragen . Er traf alle wichtigen finanziellen Entscheidungen des Abwa s- serzweckverbands , trat gegenüber der C . bank als dessen einziger Ansprechpartner und Bevollmächtigter in Finanzangelegenheiten auf und tätigte für ihn Aktien - , Zinssicherungs - und Zinsoptimierungsgeschäfte. Ihm waren alle wichtigen Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten anvertraut. Damit obla g es ihm , im Rahmen seiner Tätigkeit die Finanzwirtschaft des Zweckverbands gemäß den gesetzlich geregelten Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen und alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderl i- chen Maßnahmen zu ergreifen . 48 49 50 51 - 19 - b) Es fehlt ab er an Feststellungen, die den Senat in die Lage versetzen, die untreuestrafrechtliche Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten S . zu überprüfen. aa) Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorgaben und Prinzipien können eine Pflichtwidrigkei t im Sinne des § 266 StGB darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1984 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vom 7. November 1990 2 StR 439/90, NJW 1991, 990; vom 21. Oktober 1994 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287; vom 4. November 1997 1 StR 273/97, BGHSt 4 3, 293 und vom 14. Dezember 2000 5 S tR 123/00, NJW 2001, 2411; MüKo StGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 259; LK - StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 236). bb) Bei dem Maßstab der Pflichtwidrigkeit, der an den Umgang mit kommunal - und haushaltsrechtlic her Bindung unterliegendem Vermögen anz u- legen ist, gelten hier folgende Rahmenbedingungen: Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden sind nach Art. 28 Abs. 2 GG und den jeweiligen Gemeindeordnungen der Bundeslän der dazu befugt und angehalten , in Ausübung ihrer Selbstverwa l- tungsgarantie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies bedeutet insb esondere auch, dass sie ihre Finanzwirtschaft unter Beachtung der gesetzlich geregelten Hau s- haltsbestimmungen selbstständig zu führen und alle für eine geordnete Finan z- wirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben. Demgemäß bestimmt Art . 22 Abs. 2 Satz 1 BayGO, dass die Gemeinden das Recht haben, ihr F i- nanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln. 52 53 54 55 - 20 - Weitere Vorschriften der BayGO legen sodann die Grenzen der komm u- nalen Finanzwirtschaft fest. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bay GO hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und z u führen, dass die stetige Erfüllu ng ihrer Aufgaben gesichert ist. D ie dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden. Nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayGO haben d ie Gemeinden die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Nach Art. 61 Abs . 3 Satz 1 und 2 BayGO hat die Gemeinde bei der Führung der Haushaltswirtschaft fina n- zielle Risiken zu minimieren ; e in erhöhtes R isiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu La s- ten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begrü n- den. Nach Art . 74 Abs. 2 S atz 2 BayGO ist bei Geldanlagen auf eine ausre i- che nde Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Daraus folgt, dass der Gemeinde allein der Gewinnerzielung dienende Finanzgeschäfte nicht gestattet sind; denn Finan zgeschäfte einer Gemeinde dürfen nur ihrer Aufgab enerfüllung dien en (Morlin, NVwZ 2007, 1159 mwN ; Weck/Schick , NVwZ 2012, 18, 20 ). Insofern unterliegen die Gemeinden einem Spekulationsverbot , das sich als Teilaspekt des Grundsatzes der Wirtschaftlich - keit und Sparsamkeit darstellt (Morlin, NVwZ 2007, 1159; Bader /Wilkens , wistra 2013, 81, 83 mwN ; Weck/Schick , NVwZ 2012,18, 20 ) . c) Auf dieser kommunalrechtlichen Grundlage konkretisiert sich der M aßstab der Sorgfaltspflicht , den ein kommunaler Entscheidungsträger bei Abschluss eines Finanzgeschäfts zu beachten hat, wie folgt: 56 57 58 - 21 - aa) Ein Finanzgeschäft einer Kommune muss einen sachlichen und zei t- lichen Bezug (sachliche und zeitliche Konnexität) mit einem konkret vorhand e- nen oder aktuell ne u abgeschlossenen Kreditvertrag dem Grundgeschäft dergestalt haben, dass das mit dem Grundgeschäft verbundene Risiko durch das Finanzgeschäft in einer angemessenen Weise abgesichert oder optimiert wird . Der verantwortliche Entscheidungs träger der Kommune handelt beim Abschluss eines solchen Geschäfts dann pflichtwidrig, wenn es ent weder übe r- haupt keinen Bezug zum Grundgeschäft hat od er nicht geeignet ist, genau dessen Risiken abzusiche rn oder wenn es nach Höhe und Dauer ( Betrags - und Laufzeitkongruenz) dem Grundgeschäft in der Regel ein Darlehen nicht entspricht . Dies ist für je des Finanzgeschäft einzeln zu prüfen . Die Zinsbela s- tungen mehrerer Kreditverträge können zusammengefasst werden; n ach dem Grundsatz der Konnexität muss aber auch dann ein nachweisbarer, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den zu Grunde liegende n Krediten und dem Derivat bestehen ( sog. lockere Konnexität im Gegensatz zur strengen Konnexität, bei der Deckungsgleichheit zwischen einem speziellen Grundg e- schäft und dem Zinsgeschäft der Hö he und der Laufzeit nach vorliegt , Gehrmann /Lammers KommJur 201 1 , 41, 43; Kirchner wistra 2 01 3, 418 ). Der erforderliche sachliche Bezug hängt von der konkreten Beschaffenheit der Risiken des Grundgeschäfts ab. Geschäfte, die bestehende finanzielle Risiken nicht abdecken oder zumindest mini mieren, dienen nicht der Zin ssicherung oder Zinsoptimierung. Zinsbezogene Finanzgeschäfte für erst künftig geplante, noch nicht abgeschlossene Kreditgesch äfte kommen nicht in Betracht ( vgl. Weck/Schick , NVwZ 2012,18, 20). 59 60 - 22 - Wird mit dem G eschäft bezweckt , die sich aus dem Grundge schäft erg e- benden finanziellen (Zinsänderungs - )Risiken abzusichern bzw. zu optimieren, muss s ich die Laufzeit des Finanzgeschäfts an der des Grundgeschäfts orie n- tieren. Eine r Laufzeit des Finanzgeschäfts, die über die Restlaufzeit des a bz u- sichern den Kredit s hinausgeht, fehlt insoweit die erforderliche Zweckbindung kommunalrechtlicher Haushaltswirtschaft (vgl . Weck/Schick , NVwZ 2012, 18, 20). bb) Trotz bestehender Konnexität ist ein Finanzgeschäft dann spekulativ und s ein Abschluss als pflichtwidrig einzu stufen , wenn das Risiko des Kapita l- verlustes die Chance des Kapitalgewinn s deutlich übersteigt, al so keine günst i- ge Relation zwischen angestrebtem Zweck und dafür eingesetzten Mitteln besteht und dadurch die kommunale Aufgabenbindung und - erfüllung nicht u nerheblich gefährdet wird ( Morlin, NVwZ 2007, 1159 mwN; Lammers, NVwZ 2012, 12, 14 ; Gehrmann/Lammers , KommJur 201 1 , 41, 45). Dies kann bei hochspekulativen Wertpapieren der Fall sein. cc) Ein Finanzgeschäft darf auch dann nicht abgeschlossen werden , wen n die Abwägungsentscheidung infolge von Informationsdefiziten oder Mängeln bei der Sachverhaltserfassung nicht rich tig erfolgen konnte (Lammers , NVwZ 2012, 12, 14 mwN). Die Gemeinden müssen sich vor Abschluss eines Geschäfts eine ausreichende Informationsg rundlage verschaffen u. U. durch eine Nach frage bei den Aufsichtsbehörden und eine sorgfältige Risikoanalyse vornehmen. Verlässt sich der Entscheidungsträger allein auf die Angaben der ihn beratend en Bank, die ein Eigeninteresse an ihren Analysen und de m Ve r- kauf ihrer Produkte hat, kann dies schon zumindest objektiv eine Verletzung der V ermögensbetreuungspflicht indizieren. 61 62 63 - 23 - dd) D ie Entscheidung für das Finanzgeschäft darf nicht auf Erwägungen beruhen, die der kommunalrechtlichen Haushaltswirtsch aft fremd sind. S achfremd ist der Abschluss von Finanzgeschäft en zur Gewinnerzielung (Lammers , NVwZ 2012, 12, 14 mwN). ee) Haben die zur Aufsicht berufenen Stellen konkrete Anweisungen zu Art und Höhe des Geschäfts, Mindestkonditionen, Geschäftspartner etc. erteil t , dürfen diese nicht zu Gunsten einer Chance auf höhere Kostenre duzierung miss achtet werden (Gehrmann/Lammers , KommJur 201 1 , 41 , 45 f. ). ff) Ein Indiz für die Pflichtwidrigk eit einer Entscheidung ist das Umgehen der zur Aufsicht berufenen St elle n . Hält sich der Entscheidungsträger be i sein er Entscheidung an diese Grenze , ist das G eschäft unabhängig von seinem Ausgang nicht pflichtwidrig (Gehrmann/Lammers , KommJur 2011 , 41, 45) . d ) Die Feststellungen d es Landgerichts ermöglichen keine Ü berprüfung, ob sich der Angeklagte S . an diesen Maßstab gehalten hat und es deshalb ber eits an der (o bjektiven) Pflichtwidrigkeit fehlt. D ie Feststellungen beschränken sich darauf, dass die V . im Jahr baulichen Inves titionen Kredite bei der C . rund 23 Millionen . bank aufgelegten V . - Cofonds, der von der C . invest verwaltet wurde und der sich aus festve r- zinsli chen Wertpapieren sowie Aktien deutscher Unternehmen zusammenset z- investierte, um eine über die Kreditzinsen h inausgehende Rendite zur Finanzierung insbesondere von Baumaßnahmen der V . zu erwirtschaften . 64 65 66 67 68 - 24 - [ ]. Als die Renditeerwartungen nicht erreicht wurden, entnahm der Angeklagte S . im Jahr 2005 in zwei Tranchen Fondsanteile in Höhe von rd . fünf Mill i- onen [ ] Hatten die den 160 Wertpapiergeschäfte n vorausgehen den Finanz - geschäfte die erforderli che Konnexität, fehlen dem Urteil Feststellungen dazu , dass die 160 Wertpapiergeschäfte, die nun neben Aktien auch Aktien - und I n- dexanleihen sowie Währungsoptionsgeschäfte umfass t en und b ei denen der Angeklagte S. nach den Feststellungen eine mittlere Risikobereitschaft zeigte, ihrerseits nach Betrag, Laufzeit und Bedingungen geeignet waren, die Risiken der zu Grunde liege nden Finanzgeschäfte abzusichern. Auch zu einer etwaigen Einbindung der Aufsichtsbehörden lässt das Urteil Feststellungen vermissen. Offen ist auch, ob sich der Angeklagte S . vor Annahme der jeweiligen Angebote der C . bank eine ausreich ende I n- formationsgrundlage verschafft hatte. So handelte es sich bei dem V . - Cofonds um einen eigens von der C . bank aufgelegten Fonds, der von der C . bank ( C . i nvest) verwaltet wurde . D ie jeweilige Anlageentsche i- dung wurde au f Empfehlung der C . bank getroffen und die Aktienanleihen wa ren individuell für die V. konzipierte und nicht an der Börse gehandelte A n- leihen. E in (objektiv) pflic htwidriges Handeln des Angeklagten S . und ggf. dessen sich auf die Pflichtw idrigkeit beziehender Vorsatz zu dessen Prüfung das Landgericht keine Veranlassung hatte, weil es schon eine Verletzung des Spekulationsverbots und damit eine Pflichtwidrigkeit verneinte kann auf dieser Grundlage nicht überprüft werden. Das angefochten e Urteil war daher bezüglich des Freispruchs des Angeklagten S . vom Vorwurf der Untreue in 160 69 70 71 - 25 - Fällen mit den insoweit zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). IV. Revisionen der Angeklagten 1. Die von den Angeklag ten erhobenen Rügen einer Verletzung von § 275 StPO entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig. Es wird jeweils nicht mitgeteilt, wann das Urteil zu den Akten gebracht (§ 275 Abs. 1 S atz 1 StPO) worden, also zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 17. Juli 2007 1 StR 317/07 und vom 21. April 2015 1 StR 555/14, NStZ - RR 2015, 257 f. ). Bei dem am 20. Oktober 2015 verkündeten Urteil war das am 22. Dezember 2015 der Fall, wie sich aus dem auf der letzten Seite des Urteils gemäß § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO angebrachten Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergibt (SA Bd. 3, S. 804). Dies hätten die Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht ohne weiteres feststellen können. 2. Die auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben insoweit Erfolg, als die Strafkammer rechtsfehlerhaft vom Vorliegen einer einheitlichen prozessualen Tat ausgegangen ist und deshalb im Hinblick auf den Vorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue im Zusa m- menhang mit den Honoraransprüchen der K . GmbH von einem Freispruch abgesehen hat. Dieser ist durch den Senat nachzuholen; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. 72 73 - 26 - V. Hinweise zu Fall B .IV. der Urteilsgründe Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zu Fall B.IV. der Urteil s- gründe auf Folgendes hin: 1. Es wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte subjektiv die mögliche Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat. In diesem Zusam menhang bedarf es zur Feststellung des darauf bezogenen Vorsatzes einer umfassenden Wü r- digung. Der Täter muss nämlich nicht nur die zugrundeliegenden Tatsachen kennen, sondern auch in seiner Laiensphäre das Element nachvollzogen haben (Raum in Wabnitz/Jano vsky, Handbuch des Wirtschafts - und Steuer strafrechts, 4. Aufl., S. 291 ff.; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 9. November 2016 5 StR 313/15, wistra 2017, 153, 158 Rn. 64 f.; in diese Richtung auch bereits Beschluss vom 5. September 2012 1 StR 297/1 2 , wistra 2013, 20, 21 Rn. 11 sowie Urteil vom 11. Dezember 2014 3 StR 265/14 , wistra 2015, 311, 317 Rn. 34 [insoweit in BGHSt 60, 94, 111 nicht abgedruckt]; anders nicht tr a- gend BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 3 StR 470/04, NJW 2006, 522, 531 [i nsoweit in BGHSt 50, 331 ff. nicht abgedruckt]). Für die Frage, ob der A n- geklagte im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt hat, hat ganz entsche i- denden indiziellen Charakter, ob und in welcher Weise die Aufsichtsbehörden informiert und sich zu den In vestitionen gestellt haben. In diesem Zusamme n- hang ist neben den aufsichtsbehördlichen Richtlinien auch die Entscheidung s- praxis der Gerichte zu beachten, weil sie das Bewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der (möglichen) Pflichtwidrigkeit geprägt haben können. Umgekehrt kann es für das Vorliegen des Vorsatzelements sprechen, wenn er sich in Zwe i- felsfragen gar nicht an die Aufsichtsbehörden gewandt oder deren Maßgaben ignoriert hat. Für die Feststellung der subjektiven Pflichtwidrigkeit spielen de s- halb au ch die Erlasse der Innenverwaltung eine wesentliche Rolle. 74 75 - 27 - Das B ayeris che Staatsministerium des Inner n hat sich auf Grund des verstärkten Engagements der Kommunen auf dem Finanzmarkt veranlasst gesehen , die Regierungen mit Schreiben vom 8. November 199 5 (IB4 - 15 1 3. 1 - 2; vgl. auch KommunalPraxis BY Nr. 2/96 , S. 57) ausdrücklich auf das Spek u- lationsverbot und die sich daraus ergebenden rechtlichen Schranken für den Gebrauch derivativer Finanzierungsinstrumente hinzuweisen und gebeten, die Rechtsaufsichtsbehörden und Kommunen bei Bedarf entsprechend zu beraten. Die erteilten Hinweise hat das B ayerische Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14. September 2009 (IB4 - 15 1 3.1 - 2) aktualisiert und in der Folgezeit mit weiteren Bekanntmachungen ergänzt ( Bekanntmachung vom 10. März 2010 [ IB4 - 1512.5 - 9] und vom 15. Februar 2012 [IB4 - 1512.5 - 9] ) . s- länder n ergangen (vgl. Lammers , NVwZ 2012, 12 Fn. 44; Gehrmann/ Lammers , KommJur 2011 , 41 Fn. 18 - 20). Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27. Oktober 2010 (9 U 148/08, WM 2010, 2169, 2177 ff.) unter Hinweis auf den Derivaterlass des Innenminister i- ums von Bade n - Württemberg vom 17. August 1998 betont, dass Wesen s- merkmal des kommunalrechtlichen Spekulationsverbots das Erfordernis einer zinsbezogene Derivatgeschäfte seien deshalb nur solche Ges chäfte, bei denen noch nicht abgesicherte Zinsänderungsrisiken durch das Derivatgeschäft als selbstständiges Rechtsgeschäft abgesichert würden oder solche, die durch ein selbstständiges Rechtsgeschäft ein allgemeines wirtschaftliches Risiko wie das Risik o der künftigen Zinsentwicklung abdecken oder minimieren sollten . 76 77 78 79 - 28 - 2 . Sollte sich ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten S . ergeben , muss dieses zu einem Nachteil für das Vermögen des Zweckverbands geführt h aben. Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Septe mber 2011 2 StR 600/10 Rn. 8 , NStZ 2012, 151 f.; B e- schlüsse vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321 Rn. 62 und vom 16. August 2016 4 StR 163/16, NStZ 2017, 32, 36 Rn. 34). Dabei kann ein Nachteil im Sinn e von § 266 Abs. 1 StGB als sog. Gefährdungssch a- den au ch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Verm ö- gensabflusses in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, dass dies bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögen sminderung begründet. Jedoch darf dann die Verlustwahrscheinlichkeit nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich nicht belegbar bleibt. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksic htigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheli e- gend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 221 f f . ; BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321 Rn. 62 mwN und vom 16. August 2016 4 StR 163/16, NStZ 2017, 32, 36 Rn. 34), etwa weil im Tatzeitpunkt schon aufgrund der Rahmenumstände die sichere Erwartung besteht, dass der Schadensfall auch tatsächlich eintreten wird (BGH , Beschlüsse vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 325 Rn. 90 und vom 16. August 2016 4 StR 163/16, NStZ 2017, 32, 36 Rn. 34 mwN ). 80 81 - 29 - Der Vermögensnachteil ist eigenständig zu ermitteln und anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren ( BVerfG , Beschluss v om 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 228 ; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321 Rn. 62 mwN) und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu beziffern. Einen entsprechenden Sachverständigenbeweis hatte d ie Staatsanwal t- schaft (wie sich aus ihrer zulässigen Verfahren s rüge ergibt) mit ihrem Antrag erstrebt. Sie hatte zum Beweis der Tatsache, dass d urch 160 Wertpapierkäufe das Vermögen der V . konkret gefährdet worden sei, die Beauftragung eines Sachverständigen mit einem Gutachten zur konkreten Feststellung des Ausfal l- risikos , des Wahrscheinlichkeitsgrads einer Gewinnerzielung d ies er Wertpapi e- re s owi e die anschließende Ermittlung ihr er We rthaltigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beantragt. Dieser Antrag war entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ein Beweisantrag , weil er die konkrete und bestimmte Behauptung ein er Tatsache und die Benennung eines Sachverständigen als bestimmtes Beweismittel enthielt , mit dem der Nachweis de r benannten Beweist atsache n gefüh rt werden soll und diese dem Sachve rständigenbeweis zugänglich waren. Bei der Ermit t- lung der Werthaltigkeit eines Wertpapiers unter wirtschaftlichen Gesichtspun k- ten auf Grundlage der Höhe des konkreten Ausfallrisikos sowie des Wahrscheinlichkeitsgrads einer Gewinnerzielung handelt es sich um eine dem Beweis unter Bemühung finanzmathematischer Berechnungen bzw. b e- triebswirtscha ftlicher Bewertungskriterien zugängliche Tatsache. Aus dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Gutachten über das jeweilige Ausfallrisiko hätten sich voraussichtlich auch n ähere Erkenntnisse über die bei den einze l- nen Wertpapiergeschäften eingegangene n Risiken und eine Antwort auf die 82 83 84 - 30 - Frage ergeben , ob die vom Angeklagten S . getroffenen Anlageentsche i- dun gen noch mit den für die V. gültigen haushaltsrechtlichen Grundsätzen vereinbar waren. 3 . Steht ein Vermögensschaden fest, sind zum subje ktive n Tatbestand der Untreue Feststellungen und eingehende Erörterungen, insbesondere zum Vorsatz in Bezug auf den Vermögensnachteil, erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715) . Raum Graf Jäger Radtke Fischer 85
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