BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: "Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344l- len , davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter uner-laubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt." Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten f374hrt zu einer Berichtigung des Schuld-spruches, im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Dem Landge-richt ist ausweislich der Urteilsgr374nde ein Fehler bei der Z344hlung der abgeurteil-ten Taten unterlaufen. Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verur-teilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-suchter unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge") darf berichtigt werden, da der Fehler f374r alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen 304nderung des Urteils begr374nden kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Zum Vorbringen der Revision, dass angesichts der Lieferung einer Scheindroge nur eine Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in Betracht komme, merkt der Senat an: 2 F374r die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln an-zunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede 374ber den Kauf und nicht auf den Gegenstand der sp344teren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der T344ter in ernsthafte Verhandlun-gen mit dem potentiellen Verk344ufer 374ber den Erwerb von Bet344ubungsmitteln eintritt, erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss einer bindend gewollten Vereinbarung 374ber den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252). 3 - 4 - Ma337geblich ist die Vorstellung des T344ters von Art und Wirkstoffgehalt des Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachtr344gliche Abweichungen bei der Lieferung kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 3 StR 142/06, tragend; BGH NStZ 1992, 191). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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