BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297 /11 vom 26. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2011 beschlosse n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. Dezember 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben h at (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juni 2011 b e- merkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den von der Verteidigung in der Hau . anzuweisen, die ´ G . (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), w eil die Revision es versäumt, Inhalt und Reichwe i- te der KOK B . erteilten Aussagegenehmigung (vgl. § 54 StPO) , die im Rahmen der Hauptverhandlung seitens der Staatsanwaltschaft abgegebene , über den LOStA J . vor seiner Geheimhaltungsentscheidung vom 20. Mai 2009 unterrichtet worden war. - dem Senat durch die erhobene S ach - rüge eröffneten - Urteilsgründen die Ansicht vertreten hat, eine Vernehmung - 3 - S. 6), steht dies allerdin gs nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die Revision - für sich genommen zutreffend - hingewiesen hat. Denn danach bindet eine solche Zusicherung der Vertraulic h- keit zwar - mit Einschränkungen - die Staatsanwal tschaft und die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/ - senatoren und der Innenminister/ - senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informa n- ten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen [V - Personen] und Ve r- deckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung/Anlage D zu den RiStBV) . Für das gerichtliche Verfahren hat sie aber keine Bedeutung. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Darum dü r- fen sie eine gebotene Beweiserhebung ni cht deshalb ablehnen, weil Staatsa n- waltschaft oder Polizei die Identität eines Informanten geheim halten wollen. Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders festste l- len, so kann und mu ss das Gericht von allen öffentlichen Behörden - auch von der Staats anwaltschaft und der Polizei - diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). Die Auskunft darf in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigert werde n, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, da ss das Bekann t- werden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Solange eine solche sog. Sperre rklärung nicht vor - - 4 - liegt, darf der Gewährsmann insbesondere nicht als ein unerreichbares B e- weismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden (vgl. BGH, B e- schlu ss vom 3. November 1987 - 5 StR 579/87, BGHSt 35, 82 , 84 ff. mwN). Nack Wahl Elf Graf Sander
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