BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297 /12 vom 5. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg erichts Köln vom 31. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. August 2009 wegen U n- treue in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhinterzi e- hung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstr e- c kung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Im Hinblick auf eine rechtsstaat s- widrige Verfahrensverzögerung hatte es angeordnet, dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit den Feststel lungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschic h- te, zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerb e- scheide, und zum Geschehen in der Folgez eit. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lan dgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203). 1 2 - 3 - Nach einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Ausscheidung des Tatvorwurfs des Betruges hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wege n Untreue in Tatmehrheit mit Beihilfe zur Steuerhi n- terziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Hinblick auf eine bereits im ersten landgerichtlichen Urteil festgest ellte rechtsstaatswidrige Ve r- zögerung des Verfahrens hat es erneut angeordnet, dass von der Strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die au s- geführte Sachrüge gestützten Revision. Er ist insb esondere der Auffassung, dass die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näh e- ren Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen U n- treu e: I. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist seine Mitwirkung als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des Kreisverbands für das Jahr 1999, den der Angeklagte auch u nterschrieb. In diesen Rechenschaftsbericht ließ er anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender auftraten. Die Angaben aus diesem Rechenschaftsbericht flossen in die Rechenschaft s- berichte des CDU - Landesverbandes und der Bundes - CDU ein. Diese unricht i- gen Angaben verwirklichten damit den Tatbestand des § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, der vorsah, dass Parteien, die Spenden rechtswidrig erlangt od er nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entspr e- 3 4 5 - 4 - chend im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsp rechend veröffentlichten B e- trages verlieren. II. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue bleiben ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte verletzte durch sein Verhalten seine Vermögensb e- treuungspflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sowohl gegenüber dem CDU - Kreisverband Köln als auch gegenüber der Bundes - CDU (BGH, B e- schluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 22). Zwar stel l- ten die hier verletzten Vorschriften des Parteiengesetzes keine das Vermögen v on Parteien schützenden Rechtsnormen dar (BGH aaO Rn. 24 f.). Das Verha l- ten des Angeklagten berührte gleichwohl Pflichten, die das Parteivermögen schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundespartei und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteifinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständ i- gen, von der Partei statuierten Verpflichtung im Sinne einer Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens (BGH aaO Rn. 26). Dies ergab s ich bereits aus den Feststellungen, die der Senat in seiner Revisionsentscheidu ng vom 13. April 2011 aufrechterhalten hatte (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und die desw e- gen auch für die neue Strafkammer bindend waren. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögenss chützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsg e- schäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29). 6 7 - 5 - Mit ihren gegen Annahme der Verletzung einer auch gegenüber der Bundes - CDU bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die neue Stra f- kammer erhobenen Einwendungen kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil das Landgericht auch insoweit an die rechtliche Beurteilung in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 gebunden war (vgl. § 358 Abs. 1 StPO). Zur rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist (§ 358 Abs. 1 StPO), gehören auch Vorfragen (vgl. Meyer - Goßner, S tP O, 55. Aufl., § 358 Rn. 4 mwN ). Eine solche Vorfrage war hier die Frage der Verletzung der zugunsten der Bundes - CDU bestehenden Vermögensbetre u- ungspflicht, denn Aufhebungsgrund in der Senatsentscheidung vom 13. April 2011 war, dass das Landgericht hins das Vermögen des CDU - ausreichend belegt hatte (BGH aaO Rn. 33). Hätte es schon an der Verletzung einer zugunsten der Bundes - CDU bestehenden Vermögensbetreuungs pflicht gefehlt, wäre dies der Aufhebungsgrund gewesen und nicht erst der fehlende rechtliche Hinweis gegenüber dem Angeklagten (vgl. § 265 Abs. 1 StPO), dass nicht erst ein beim CDU - Kreisverband Köln entstandener, sondern schon ein bei der Bundes - CDU eing etretener Vermögensnachteil eine Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB rechtfertigen konnte (vgl. BGH aaO Rn. 33). 2. Die Annahme der Strafkammer, dass durch das Verhalten des Ang e- klagten bereits der CDU - Bundespartei ein Vermögensnachteil im Sinn e des § 266 Abs. 1 StGB entstanden sei, ist rechtsfehlerfrei. Denn die hier einschl ä- gige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des 8 9 - 6 - rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwi n- gend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die Partei unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. BGH aaO Rn. 56 f.). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- Pa r tei zu nehmen, bei der die Spenden fehlerhaft verbucht worden sind, einer Strafbarkeit des Ange klagten nicht entgegen. Auf welche Parteiuntergliederung der eingetretene Vermögensschaden letztlich ab gewälzt werden kann, ist für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Denn ein solcher Regress stellt keinen Fall unmittelbarer Schadens kompensation dar (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 164 ff. mN aus der Rechtsprechung). 3. Entg egen der Auffassung der Revision wird auch die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Tatvorsatz gehandelt, von den 10 11 - 7 - Feststellungen getragen. Insbesondere hat sich das Landgericht auf der Grun d- lage einer Vielzahl von Indizien rechtsfehlerfre i davon überzeugt, dass dem Angeklagten bei seinem Tun der Inhalt seiner Vermögensbetreuungspflicht b e- kannt war (UA S. 73 ff.). Nack Graf Jäger Sander Cirener
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