BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 298/03 vom26. August 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKarlsruhe vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Vorbringen unter II. im Schriftsatz der Verteidigerin vom24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundes-anwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Ver-stoß gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung derAkten aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten Ermittlungs-verfahren gegen die mutmaßlichen Mittäter B. undN. ). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhobenwurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von die-sen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht ange-zeigt, da das Revisionsvorbringen auch nicht den Anforderungendes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen diemöglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des Ange- - 3 -klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 -also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefer-tigten Aktenvermerk der Polizeidirektion Pforzheim folgt nichtsanderes. Danach soll zwar N. als weiterer Beteiligteram Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der Tat-verdacht gegen B. nicht erhärtete. Punkte, die gegeneine Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nichtgenannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des Ermitt-lungsverfahrens gegen B. und N. , soweit sie bis zum17. Februar 2003 (letzter Hauptverhandlungstag im Verfahren ge-gen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbe-darf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist demSenat aufgrund des Revisionsvortrags daher nicht möglich.Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Rechtsfehlern.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy