BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 298/06 vom 22. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er 1997 in Brasilien seine ehemalige Lebensgef344hrtin gewaltsam get366tet, da sie seinen Pl344nen, bei seinem Umzug nach Deutschland die gemeinsame Tochter und sein unge-schm344lertes Verm366gen mit sich zu nehmen, im Wege stand. 1 Seine auf mehrere Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revisi-on bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 I. Der n344heren Ausf374hrung bedarf nur Folgendes: 3 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte nach der Tat die Leiche zerst374ckelt und Teile davon im Wald entsorgt, wo Knochen von ihr in einem Plastiksack gefunden wurden. Zuvor hatte er von den Knochen 4 - 3 - das Muskelfleisch entfernt, um aus von der Strafkammer im Einzelnen n344her dargelegten Gr374nden die Identifizierung der Leiche zu erschweren. Dass das Muskelfleisch entfernt worden war, hat ein Sachverst344ndiger ausweislich der Urteilsgr374nde im Rahmen seines Gutachtens 204anhand der Lichtbilder, aber auch anhand des verlesenen brasilianischen rechtsmedizinischen Gutachtens223 dar-gelegt. 2. Hierauf gest374tzt, tr344gt die Revision vor, das Gutachten sei nicht verle-sen worden. Sie verweist dabei auch darauf, dass sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nichts anderes ergebe. 5 3. Dieses Vorbringen gen374gt den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die R374ge scheitere an unzureichen-dem Vortrag, da das Protokoll der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt sei. 6 Grunds344tzlich gen374gt es f374r die Zul344ssigkeit einer Verfahrensr374ge, dass die den Mangel begr374ndenden Tatsachen vollst344ndig vorgetragen werden. Da-gegen ist ihre Glaubhaftmachung, etwa durch die Angabe von Beweismitteln und Aktenstellen, aus denen sich diese Tatsachen ergeben, nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 2003, 334 ; in vergleichbarem Sinne BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 191; vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 41). Der Vortrag, eine Urkunde sei nicht verlesen worden, ist vollst344ndig. Zur Pr374fung seiner Schl374ssigkeit - nicht: seiner Richtigkeit - bedarf es des R374ckgriffs auf das Proto-koll nicht. Besondere Umst344nde, die in diesem Zusammenhang gleichwohl wei-tergehende Ausf374hrungen unerl344sslich machen k366nnten, sind nicht erkennbar. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderte daher nicht die Beif374gung (von Ablichtun-gen) des Protokolls, das sich hier, ohne seine zahlreichen Anlagen, 374ber beina-he 40 Seiten erstreckt. 7 - 4 - 4. Dar374ber hinaus hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob das Gut-achten auf anderem Wege, etwa durch Verlesung im Rahmen eines Vorhalts, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 261 Rdn. 38a m. w. N.). Jedoch hat die Straf-kammer - obwohl verfahrensrechtliche Ausf374hrungen wie etwa zum Rechts-grund einer Beweiserhebung in den Urteilsgr374nden nicht geboten sind - aus-dr374cklich auf das 204verlesene223 Gutachten abgestellt. Der Senat kann offen las-sen, ob gleichwohl der vorliegenden R374ge mit dem Hinweis der Boden entzo-gen werden kann, 374ber das Gutachten k366nne statt durch Verlesung auch durch die Antwort auf einen Vorhalt Beweis erhoben worden sein (verneinend in ei-nem etwas anders gelagerten Fall BGH, Beschluss vom 11. Mai 1983 - 2 StR 66/83; vgl. auch Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 24). 8 5. Selbst f374r den Fall, dass der Inhalt des brasilianischen Gutachtens nicht prozessordnungsgem344337 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein sollte, w344re n344mlich ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfeh-ler zu verneinen. 9 a) Wie die Urteilsgr374nde ergeben, hat der Sachverst344ndige in der Haupt-verhandlung den Inhalt des brasilianischen Gutachtens behandelt und erl344utert. Ist aber der Inhalt eines Schriftst374cks in der Hauptverhandlung er366rtert und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftst374ck diesen Inhalt hat - hierf374r ist nichts ersichtlich - so kann schon deshalb das Urteil regelm344337ig nicht darauf beruhen, dass das Schriftst374ck nicht verlesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57; OLG D374sseldorf StV 1995, 120, 121 m. w. N.; Diemer in KK 5. Aufl. 247 249 Rdn. 52). 10 b) Im 334brigen hatte der Angeklagte die Tat zeitnah seinem Sohn gestan-den, sonst aber behauptet, die Get366tete habe ihn mit einem anderen Mann ver- 11 - 5 - lassen. Erst im Lauf der Hauptverhandlung hat er dann angesichts einer im Ein-zelnen im Urteil dargelegten 204erdr374ckend gewordenen Beweislage223 immerhin einger344umt, dass sie gewaltsam zu Tode gekommen sei. Sie habe n344mlich ver-sucht, ihn, den Angeklagten zu ermorden, sein Leibw344chter habe ihn gerettet und sie get366tet. Anschlie337end sei die Leiche zerst374ckelt und im Wald entsorgt worden. Er sei dabei gewesen. Unter den gegebenen Umst344nden ergibt eine Gesamtschau der Urteilsgr374nde ohne weiteres, dass die Ausf374hrungen zu der Entfernung des Muskelfleischs und den Gr374nden hierf374r nur ein zus344tzliches best344tigendes Indiz aufzeigen, von dem die 334berzeugungsbildung der Straf-kammer hinsichtlich der T344terschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 226 1 StR 407/05; Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 337 Rdn. 38 m. w. N.). - 6 - II. Auch im 334brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderungen der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet sind. 12 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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