BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 298/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2007 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 auf die verh344ngte Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren F344llen der Ver-gewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern so-wie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachr374ge hin erfordert lediglich die Erg344nzung der Urteilsformel. Im 334brigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. - 3 - Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange-klagte in dieser Sache in den Niederlanden erlitten hat, nach 247 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an-zurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Ma337stab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). 2 Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das Anrech-nungsverh344ltnis ist dabei im Hinblick darauf, dass es sich um einen Mitglieds-staat der Europ344ischen Gemeinschaften handelt und Anhaltspunkte f374r eine andere Anrechnung nicht ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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