BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 299/02 vom27. August 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich er-wähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die langeVerfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen istjedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallge-staltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der - 3 -Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verlet-zung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zubestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nichtvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ1999, 313 m.w.Nachw.).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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