BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 299/09 vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges zu 2.: Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Konstanz vom 12. Dezember 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. : In das Wissen der Zeugen K. und S. war ge-stellt, dass der Angeklagte "erheblich" an der Ernennung des Ge-sch344digten Ki. zum Honorarkonsul beteiligt war. Ob es sich hierbei um einen Beweisantrag oder nur um die Angabe eines Beweisziels handelte (vgl. BGHSt 39, 251), mag dahinstehen. Die Strafkammer ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Ange-klagte "in Bezug auf 205 Ki. 205 mehrfach mit Herrn K. 205 in Kontakt stand". Die Urteilsfeststellungen ent-sprechen daher insoweit dem Vorbringen des Antrags. Dass die Zeugen Kenntnis von einer Zahlung K. s an den Ange-klagten im Zusammenhang mit der Ernennung zum Honorarkonsul hatten, liegt nicht nahe und ist in dem Antrag auch nicht ansatz-weise behauptet. Auf diesen Gesichtspunkt n344her einzugehen, war daher aus Rechtsgr374nden nicht geboten. Im 334brigen ist die - 3 - Annahme der Strafkammer, die Zahlung Ki. s an den An-geklagten h344nge nicht mit der Ernennung Ki. s zum Ho-norarkonsul zusammen, nicht auf die Glaubw374rdigkeit oder Un-glaubw374rdigkeit Ki. s, sondern auf anderweitig objektivier-bare Umst344nde gest374tzt. Der Schriftsatz der Verteidigerin bez374glich des Angeklagten W. vom 10. September 2009 lag vor. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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