ECLI:DE:BGH:2017:190917B1STR299.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 299/17 vom 19. September 2017 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwal ts zu 2. auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge ric hts Würzburg vom 7. März 2017 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, au f- gehoben . 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu e i- ner Freiheitsstra fe von einem Jah r verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der seit 1. August 2016 geltenden Neufa s- sung des § 63 StGB (§ 2 Abs. 6 StGB) ange ordnet sowie ein sichergestelltes Feuerzeug eingezogen . Die auf die ausgeführte Sachrüge gestütz t e Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuld - und Rechtsfolgenausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO ) ; lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgesche hen bleiben best e- hen (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer leicht en Intelligenzminderung und betreibt einen schädlichen Gebrauch von Al kohol. Er besuchte eine Son derschule für geistig B ehind erte und erwarb Grundkenntnisse des Lesens, Schreibens und Rechnens. Einen Be ruf erlernte er nicht, sondern übte einfache Tätigkeiten in speziellen Einrichtungen für Me n- schen mit Behinderungen aus . Zuletzt sortierte und reparierte er für eine Firma Palette n . Für ihn ist eine Gebrechlichkeitspflegschaft /Betreuung angeordnet. Gegen den Angeklagten war aufgrund mehrfach er Brandlegungen in b e- wohnten Gebäuden seit A ugust 1989 wiederholt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden . Während der Aussetzung der jeweiligen Unterbringung zur Bewährung folgten stets neue Brandstiftung s- delik te , die der Angeklagte unter Alkoholeinfluss beging . Bis zum Jahr 2009 befand er sich im Maßregelvollzug. Anschließend schloss sich die Führung s- aufsich t mit engmaschiger Betreuung an . D ie angeordneten Maßregeln sind mittlerweile erledigt . Der Angeklagte lebte seit 1. Mai 2014 in einer Wo hngemeinschaft, war aber mit der Wohnsituation unzufrieden und versuchte deshalb eine ei gene Wohnung zu finden. Dies misslang. Seine Arbeitsstelle musste er aus gesun d- heitlichen Gründen aufgeben . Er verbrachte nun den größten Teil seine r Zeit bei seiner Mutter, die aber seine Verlobte nicht akzeptierte . Aus Frustration über diese Situation trank er Bier, fürchtete dan n aber , er werde wegen des Alkoholkonsums Schwierigkeiten mit seiner Mutter beko m- men . Um seine Anspannung zu lösen, zündete er nachts in der Waschküche des Wohnanwesens mit seinem Feuerzeug Kartons an , die auf Waschmasch i- 3 4 5 6 - 4 - nen gestapelt waren und entfachte e in Feuer auf der Trommel eines Wäsch e- trockners. Schließlich setzte er einen Notruf ab. Die Feuerwehr lösch t e den Brand. Es entstan d ein Sachschaden in Höhe von 20.21 2 seine BAK höchstens 2,23 Promille. 2. Das Landgericht hat das Ver halten des Angeklagten rechtlich als Sachbeschädigung gewertet. Es hat dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend festgestellt, dass die Einsichtsfähigkeit des Ang e- klagten uneingeschränkt erhalten, aber seine Steuerungsfähigkeit zur Tat zeit aufgrund der Intelligenzminderung in Verbindung mit dem Alkohol erheblich vermindert war. Die Konfliktsituation in Verbindung mit der Intelligenzminderung und dem Alkohol habe den Angeklagten veranlasst , Feuer zu legen . Ohne B e- handlung werde der Angek lagte weitere Brandlegungen begehen , bei denen nicht nur schwerer wirtschaftlicher Schaden, sondern auch die G efährdung von Personen naheliege . Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran kenhaus seien gegeben , weil d ie Intellig enzminderung verbunden mit dem Alkoholkonsum und der auf alltäglichen Ereignisse n ber u- henden Konfliktsituation die erhebl iche Beeinträchtigung der Steuerungs fähi g- keit aus ge löst habe. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) scheide aus, da bei dem Angeklagten kein Hang vorliege, alkoholische Getränke im Übe r- maß zu sich zu nehmen. Er konsumiere nur gelegentlich Alkohol und habe ke i- ne Neigung zum wiederholten Alkoholgenuss. 7 8 - 5 - II. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hä lt revisionsg e- richtlicher Überprüfung nicht stand. D ie Ausführungen des Landgerichts zur e r- heblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) als Grundlage für die Anor d- nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB ) sind nicht ohne R echtsfehler. Die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Ausschluss (§ 20 StGB) oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters b e- ruht. Ein solcher Zustand kann auch dann vorliegen, wenn die für die Maßr e- gelanordnung erforderliche, sicher zumindest erheblich eingeschränkte Schul d- fähigkeit auf einem Zusammenwirken einer länger andauernden geistig - seelischen Störung und dem Konsum von Alkohol beruht (BGH, Urte ile vom 17. Februar 1999 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 f. und vom 29. Septe m- ber 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 1. April 2014 2 StR 602/13, NStZ - RR 2014, 207 und vom 6. Oktober 2009 3 StR 376/09, NStZ - RR 201 0, 42). Insoweit genügt, dass bei länger a n- dauernden Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB bereits geringer Alkoho l- konsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dieses getan haben (BGH jew eils aaO). Die Urteilsgründe ergeben aber bereits nicht zwe ifelsfrei, dass der Ang e- klagte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zustand litt, der die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher begründete. Zwar kann eine Intell i- genzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie das Landgericht sie 9 10 11 - 6 - damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abarti g- keiten darstellen (vgl. BGH , Beschluss vom 19. November 2014 4 StR 497/14 Rn. 15, NStZ - RR 2015, 71), die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann. Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Beschluss v om 24. Mai 2017 1 StR 55/17 Rn. 8 , NStZ - RR 2017, 270 mwN). Wie sic h die leichte Intelligenzmi nderung des Angeklagten über seine Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen hinaus konkret auswirkt , wird im Urteil nicht näher beschrieben. Auch tei lt das Urteil nicht mit , welchen Intelligenzquotienten der Angekla gte erreicht. Schon im Hinblick auf die den k- bare Schwankungsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa BGH , Beschluss vom 20. Juli 2010 il s- ausführungen wenig aussagekräftig und für die revisionsgerichtliche Überpr ü- fung unzureichend, zumal nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Unters u- chungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelan gt ist. Die Annahme des Eingangs merkmals darf sich auch nicht auf die Festste l- lung der Intelligenzminderung oder eines niedrigen Intelligenzquotienten b e- schränken, sondern bedarf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 3 StR 173/11, NStZ 201 2, 209 mwN ). Die im Urteil mitgeteilten Umstände der Angeklagte hat einen Betreuer, sei n Entschluss , die Wohnsituation zu ändern und sein Bemühen, eine neue Wo h- n ung zu find en, das Aufrechterhalten einer dauerhafte n Beziehung mit einer Frau seit dem Jahr 2001, das Eingehen eines Verlöbnisses , das Wahrnehmen des Besuchsrechts zu zwei aus der Beziehung hervorgegangenen und nun in einer Pflegefamilie lebende n Kinder n , und die Beschäftigung in einer Firma rechtfertigen für sich die Annahme des Eingangsmerkmal s nicht . 12 - 7 - Zudem fehlen Ausführungen dazu, welchen Einfluss die Intelligenzmi n- derung auf die Handlungsmöglichkeiten des alkoholisierten Angeklagten in der konkreten Tatsituation hatte (vgl. BGH , Urteil vom 22. April 2015 2 StR 393/14, NStZ - RR 2015, 30 6). Das Landgericht hat den für die Annahme erhe b- lich verminderter Steuerungsfähigkeit vorausgesetzten ursächlichen symptom a- tischen Zusammenhang der von dem Sachverständigen diagnostizie rten leic h- ten Intelligenzminderung mit dem Tatgeschehen nicht ausreich end belegt. Dies führt zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufh e- bung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind indes die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstat. Ergänzende, hierzu nicht in W iderspruch tretende Feststellungen sind möglich. Da nicht völlig auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellu n- gen getroffen werden, die eine Schuldunfähigkeit belegen, hat der Senat auch den Schuldspruch aufgehoben. 13 14 - 8 - Die te ilweise Aufrechterhaltung der Feststellungen bedingt die Verwe r- fung der weitergehenden Revision des Angeklagten. Raum Jäger Radtke Fischer Bär 15
Full & Egal Universal Law Academy