BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bay-reuth vom 18. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen; die Kostenentschei-dung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Kolz Graf Sander
Full & Egal Universal Law Academy