BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300 /15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2 015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. März 2015, soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angekla g ten E. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgericht s Traunstein zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten E . wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesp ro chen, gegen den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten E . eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Zudem hat es auf Einziehung von etwa 14 kg Kokain erkannt. D ie Revision des Angeklagte n K. führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die Revision des Angeklagten E . führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs; im Übrigen ist di e Revision des Angek lagten E. aus den 1 - 3 - Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den B eweisantrag des Angeklagten K. , die in seinem Geldbeutel s i- chergestellten Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen durch einen Sac h- verständigen zum Beweis der Tatsache untersuchen zu lassen, dass sich d a- rauf weder Fingerabdrücke noch DNA dieses Angeklagten befinden, hat das Landgericht mit der Begründung als tatsächlich bedeutungslos zurückgewiesen, die Beweistatsache lasse nur einen möglichen, nicht aber einen zwingenden Schluss dar auf zu, dass der Angeklagte K. die Zettel nicht berührt habe; den möglichen Schluss wolle die Kammer nicht ziehen. Bei den Zetteln handelt es sich nach den Urteilsgründen um das zentrale Beweis mittel, mit dem die Ei n- lassung der Angeklagten, der Angeklagte K. habe von den transportierten Betäubungsmitteln nichts gewusst und die benannten Zettel habe ihm der A n- ge klagte E. untergeschoben, aus Sicht der Strafkammer widerlegt wurde. Die Revis ion des Angeklagten K . rügt zu Recht, dass die Begründung des B e- schlusses den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit einer Indiztatsache nicht ent spricht. Eine unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusamme n- hang mit der Urteilsfindung steht oder we nn sie trotz eines solchen Zusa m- menhangs selbst im Falle ihrer Bestätigun g keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur e i- nen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Geri cht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Bewei s- 2 3 - 4 - lage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Ta t- gericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hie r- zu hat es die unter Bewei s gestellte Indiz - oder Hilfstatsache so, als sei sie e r- wiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu pr ü- fen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der potentiell berüh r- ten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des ande ren Beweismittels in einer für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert wü r- de (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 3 StR 544/14, NStZ 2015, 296 m . Anm . Venn; Senat, Urteil vom 21. August 2014 1 StR 13/14, NStZ - RR 2014, 316). Die Anforderungen an die Begründung entspr e- chen grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 3 StR 47/ 12). Diesen Anforderungen wird die Beweisantragsablehnung des Landg e- richts nicht gerecht. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei den im B e- weisantrag benannten Zetteln um das Hauptüberführungsindiz handelte, durfte das Landgericht den Beweisantrag ni cht mit der bloßen Begründung ablehnen, der von dem Angeklagten erstrebte Schluss sei nicht zwingend, sondern nur möglich. Damit wurde die unter Beweis gestellte Indiztatsache gerade nicht als erwiesen in das bisherige Beweisergebnis eingestellt, sondern l ediglich isoliert betrachtet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfe h- ler beruht. Dies zieht die Aufhebung des Urteils , soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Nicht erfasst hie r- von ist die Einziehungsentscheidung, die ihre Rechtfertigung bereits im recht s- kräftigen Schuldspruch des Angeklagten E . findet. 4 5 - 5 - 2. Die Strafzumessung leidet hinsichtlich des Angeklagten E . an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht ha t bei der Prüfung eines mi n- der schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe nicht erörtert (vgl. zur Prüfungsreihe nfolge Senat, Beschluss vom 11. Februar 2015 1 StR 629/14). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf den Strafausspruch bei dem Angeklagten E . au s- gewirkt hat. Zwar liegt worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist nahe , dass sich der Angeklagte E. auch wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat, in welchem Fall der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe keine Rolle mehr spielen würde. Diese Bewertung steht aber vorliegend gegebenenfalls nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO dem neuen Tatrichter zu; das Versch lechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO würde einer Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegenstehen. 6 - 6 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom We r- tungsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter ka nn ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese zu den vorhandenen nicht in Widerspruch stehen. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 7
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