ECLI:DE:BGH:20 16:240816B1STR300.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300/16 vom 24. August 201 6 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besc hwerdeführer am 24. August 2016 en t- sprechend § 354 Abs. 1 StPO und gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO b e- schlossen : I. 1. Die Revision des Angeklagten T . gegen das Ur teil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Ta t II . 1. a) der Urteilsgründe eine Einzelfre i- heitsstrafe in Höhe von drei Monaten festgesetzt wird. 2. Der Urteilstenor wird in Bezug auf den Angeklagten T. dahingehend klargestellt, dass dieser Ang e- kl agte a) wegen Diebstahls in drei Fällen (Taten II. 3. 5.) u n- ter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mün chen vom 26. November 2010 verhängten Ei n- zelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von drei Jahren und b) wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Die b- stahl, Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, Diebstahls in zehn Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstr afe von fünf Jahren verurteilt ist. - 3 - 3. Der Angeklagte T . hat die Kosten seines Rechtsmit tels zu tragen. II. 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit diesem Ang e- kla g ten eine Strafausse tzung zur Bewährung versagt worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten di e- ses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu rückverwiesen. Gründe: 1. a) Die Revi sion des Angeklagten T. bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). b) Im Fall II. 1. a) der Urteilsgründe hat das Landgericht versehentlich die F estsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe unterlassen. Auf Antrag des Genera l- bundesanwalts hat der Senat für diesen Fall entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe der §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1 StGB erkannt. Dass das Landgericht in allen Diebstahlsf ällen jedenfalls aufgrund des Regelbeis piels der 1 2 - 4 - Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) vom Vorliegen eines b e- sonders schweren Falls ausgegangen ist und in keinem Fall die Regelwirkung als widerlegt angesehen hat, ist den Urteilsgründen hinreich end sicher zu en t- nehmen. Angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und des einschläg i- gen Bewährungsbruchs durch diese Tat erweist sich die Verhängung einer ku r- zen Freiheitsstrafe als unerlässlich im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB , so dass nicht nach § 4 7 Abs. 2 Satz 1 StGB auf Geldstrafe zu erkennen ist. c) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Tenor klarstellend neu gefasst, damit aus der Urteilsformel ersichtlich wird, welche Taten den jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen zu zuordnen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 1 StR 23/16 mwN). 2. Den bislang unbestraften Angeklagten K . hat das Land - gericht wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei tatmehrheitliche n Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, allerdings nicht erörtert, ob diese Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. zur materiell - rechtlichen Erörterungspflicht in Fä llen wie dem vorli e- genden : Senat, Be schluss vom 6. Mä rz 2012 1 StR 50/12 mwN). Diese Frage bedarf neuer Prüfung und Entscheidung, da ein Fall, in dem eine Bewährung s- entscheidung aus Rechtsgründen ausscheidet (etwa vollständige Verrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnen - 3 4 - 5 - der Freiheitsentziehung [ vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2014 1 StR 36/14 ] ), nicht vorliegt (vgl. UA S. 14). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
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