ECLI:DE:BGH:2017:070917B1STR300.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300/17 vom 7. September 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 1. auf dessen Antrag - am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. November 2016 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand kostenpflichtig gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über die Einziehung von Gegenständen getro f- fen . Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Erfolg. Die Revision macht zu Recht ge l- tend, dass das Befangenheitsgesuch vom Landgericht rechtsfehlerhaft gemäß 1 2 - 3 - § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen worden ist und es dadurch zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters gekommen ist. I. Der Verfahrensrüge liegt im Wesentlic hen folgendes Geschehen zu Grunde: 1. Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 18. November 2016, lehnte der Verteidiger namens des Angeklagten den Vorsitzenden Richter und den richterlichen Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung sei nes Befangenheitsgesuchs nahm der Verteidiger z u- nächst auf seine im Rahmen einer ersten, später jedoch ausgesetzten Haup t- verhandlung gestellten Befangenheitsanträge vom 26. August 2016 und vom 30. August 2016, sowie auf seine Erwiderungen vom 31. August 20 16 und 25. September 2016 auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter Bezug. Ergänzend führte er als neuen Sachvortrag aus, dass sich eine Befangenheit der Berufsrichter im jetzigen Termin ergebe, da die Terminierung zur nunme h- rigen Hauptverhandlung ab ermals rechtsfehlerhaft und willkürlich erfolgt sei, wobei sich das Gericht wiederum über einen geschaffenen Vertrauenstatb e- stand hinweggesetzt habe, wie dieser bereits für die frühere Verfahrensterm i- nierung durch das Oberlandesgericht Stuttg art in seinem Beschluss vom 31. August 2016 beanstandet worden sei. Darüber hinaus macht e der Ang e- klagte geltend, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit B e- schluss vom 31. Oktober 2016 gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgt sei, ohne dass die Vora ussetzungen hierfür gegeben gewesen seien. Weiter trug der Angeklagte vor, dass der Verteidigung in der Hauptverhandlung das Wort 3 4 5 - 4 - zur Antragstellung nicht erteilt und trotz Beanstandung der Verteidigung und Beantragung eines Gerichtsbeschlusses ein solcher nicht herbeigeführt und protokolliert worden sei. Auch einem Unterbrechungsantrag des Verteidigers zur Beratung mit dem Angeklagten sei nicht nachgekommen worden. 2. Das Landgericht verwarf den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung der abgelehnten Richt er und der Schöffen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Beschluss vom 23. November 2016 als unzulässig. Zur Begründung wurde nach umfangreicher Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufs darauf ve r- wiesen, dass sich für die Strafkammer sowohl aus den geschi lderten Gesch e- hensabläufen vor und in der Hauptverhandlung als auch aus den gestellten Ausscheiden der jeweils abgelehnten Richter zu erreichen oder begründete Anliegen vorzutragen , sondern einzig darum in rechtsmissbräuchlicher We ise von unwahre m und haltlosem Strafkammer im Einzelnen aus, weshalb die Ausführungen der Verteidigung zu dem neuen Vorbringen im Ablehnungsgesuch nicht zutreffend seien. Abschli e- ßend kam sie zu dem Ergebnis, dass sich nach einer Gesamtbewertung das Prozessverhalten der Verteidigung als dysfunktional darstell e : das Ziel verf olgt das Verfahren zu sabotieren und eine Entscheidung in ang e- II. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur Urteilsaufhebung. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist gegeben. Bei dem angegriffenen Urtei l wirkten Richter mit, nachdem ein gegen sie gerichtetes A b- 6 7 8 - 5 - lehnungsgesuch in objektiv nicht vertretbarer Weise nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen und dadurch der Anspruch des Angeklagten auf den gesetzl i- chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist. 1. Ein Befangenheitsantrag kann unter den Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verschleppungsabsicht nur dann abgelehnt werden, wenn es dem Antragsteller offensichtlich ausschließlich auf eine Verzögerung der Hauptverhandlung an kommt (BGH , Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630). Die Regelung beinhaltet damit eine Abweh r- möglichkeit gegen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsa n- träge, die etwa auf völlig haltlose und unzutreffende Vorwürfe g estützt werden (BGH , Beschluss vom 20. März 2009 - 2 StR 545/08, NStZ - RR 2009, 207 ) oder die sich aus einer Gesamtwürdigung von Ind izien ergeben (vgl. Siolek in L öwe - Rosenberg , StPO, 27. Aufl . , § 26a Rn. 24 und Schmitt in Meyer - Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26a Rn. 6 mwN). Die einer Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift des § 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet, wenn keine Ent scheidung in der Sache getroffen wird und die Beteiligung des abg e- lehnten Richters lediglich auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhi n- derung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfG , B e- schl ü ss e vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06). Die Anwendung des § 26a StPO darf daher nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit zum »Richter in eigener Sache« wird. In Fällen, in denen die Frage der Unz u- lässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, liegt es daher nahe, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer solchen 9 10 - 6 - Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnung s- verfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes ge gen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden. Nur bei einer solch strengen Beachtung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a StPO gerät di ese Ausna h- meregelung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt (BVerfG , Beschl ü ss e vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, NJW 2005, 34 10 und vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06; BGH , Beschl ü ss e vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wis tra 2009, 446 und vom 7. Juli 2015 - 3 StR 66/15, St raFo 2015, 458 mwN). Dass die abgelehnten Richter zum Beleg der Prozessverschleppungsa b- sicht das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessgeschehens bei der En t- scheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO dars tellen müssen, macht sie indes noch nicht zu Richtern in eigener Sache (BGH , Beschl ü ss e vom 8. Juli 2009 - 1 StR 289/09, wistra 2009, 446 und vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NStZ 2011, 294 , jeweils mwN). Hingegen darf der abgelehnte Richter über di e- s e formale Prüfung hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der Ablehnungsgründe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer offensichtl i- chen Unbegründetheit mitwirken und sich auf diese Weise zum Richter in eig e- ner Sache machen. Dabei muss die Auslegung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG , Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, NJW 2005, 34 10; BGH , Beschluss vom 6. Mai 2014 - 5 StR 99/14, NStZ 2015, 175). 2. Diesen Maßstäben hält die Verwerfung des gegen die Berufsrichter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht stand. 11 12 - 7 - a) Die Voraussetzungen für eine Verschleppu ngsabsicht oder eine Ve r- folgung nur verfahrensfremder Zwecke i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor. Mit dem am ersten Tag der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsg e- such des Angeklagten wurden mit der aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften und willkürlichen Terminierung zur neu angesetzten Hauptverhandlung sowie der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers erkennbar neue Tatsachen vorg e- bracht, die eine Besorgnis der Befangenheit des Gerichts in der jetzigen Haup t- verhandlung begründen konnte n. Dass dabei zur Begründung dieses Befa n- genheitsantrags auf frühere Anträge und Entscheidungen Bezug genommen wurde, steht dem nicht entgegen. D enn e rst unter Berücksichtigung des bish e- rigen Verfahrensablaufs wurde das neue, aus Sicht des Angeklagten die jetzige Befangenheit begründende Verhalten der Berufsrichter nachvollziehbar. Damit kann bereits nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller offensichtlich bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung ausschließlich auf eine Verzög e- rung des Verfahre ns durch einen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag ankam oder ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt wurden. Dies umso mehr , als der Angeklagte auf Grund der zeitlichen Grenze des § 25 Abs. 1 StPO gehalten war, sich neu er gebende Anhaltspunkte, die geeignet waren, Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen, unmittelbar zu Beginn der neuen Hauptverhandlung geltend zu machen. b) Im Übrigen werden mit der Entscheidung auch die dargestellten Gre n- zen der vom Gesetzgeber nach § 26a StPO ausnahmsweise zugelassenen Verwerfungskompetenz durch das abgelehnte Gericht überschritten. Denn es erfordert eine inhaltliche und keine rein formale Prüfung, ob der vom Angekla g- ten in seinem Ablehnungsgesuch geltend gemachte n eue Sachvortrag aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu b e- 13 14 15 - 8 - gründen vermochte. Dies wird auch aus der Begründung des Beschlusses vom 23. November 2016 deutlich, soweit in Bezug auf den neuen Sachvortrag des Angeklagten dara e- Weil die abgelehnten Richter die Entsche i- dung selbst getroffen haben und damit eine inhaltliche Bewertung des Able h- nungsgesuchs vorgenommen haben, ist der Anwendungs bereich des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die A n- forderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war. - 9 - III. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Lan d- gericht zurückz uverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an d er Unterschrift gehindert. Raum Bellay Raum Bär Hohoff 16
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