BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301/06 vom 7. M344rz 2007 in der Strafsache gegen GHR: ja _______________________ StGB bei einem durch t374rkische Scheinfirmen vorge-uschten Entsendetatbestand (im Anschluss an BGH NJW 2007, 233, zur Ver366ffent-chung in BGHSt vorgesehen). BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja B _ StGB 247 266a Zur Anwendbarkeit von 247 266a t344 li - 2 -GH, Beschluss vom 7. M344rz 2007 - 1 StR 301/06 - LG Landshut egen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a. B w - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30. Januar 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 53 F344llen, des Betruges in 14 F344llen sowie der Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmi-gung durch unrichtige Angaben in 62 F344llen schuldig ist; b) in den Einzelstrafausspr374chen zu V. 1. c) F344lle 3. bis 11. der Urteilsgr374nde aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde : I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1 Der Angeklagte war von 1996 bis 2001 faktischer und seit 2001 formeller Gesch344ftsf374hrer der Firma HaCe GmbH (im Folgenden: HaCe GmbH) mit Sitz in P. . Die Gesellschaft f374hrte unter Einschal-tung von Subunternehmen Bauarbeiten im Bereich der Eisenflechterei durch. Auf Veranlassung des Angeklagten gr374ndete der anderweitig Verfolgte 2 - 4 - O. in der T374rkei in den Jahren 1999 und 2002 die Firmen Eryilmaz Limited (im Folgenden: Eryilmaz Ltd.) und Kanal Ltd. (im Folgenden: Kanal Ltd.), zwei Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung t374rkischen Rechts. Faktischer Gesch344ftsf374hrer auch dieser Gesellschaften war der Angeklagte. Ihr alleiniger Zweck bestand darin, Arbeiter anzuwerben, die in Deutschland auf Baustellen der HaCe GmbH Arbeiten verrichten sollten; im 334brigen waren sie, wie die Strafkammer im Einzelnen ausf374hrt, nicht unternehmerisch t344tig. Zweigstellen beider Firmen wurden in Deutschland in P. angemeldet. Die HaCe GmbH schloss mit der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. Werk-vertr344ge, denen zufolge die t374rkischen Gesellschaften unter Einsatz der ange-worbenen Arbeiter in Deutschland als Subunternehmer f374r die HaCe GmbH t344-tig werden sollten. Gegen374ber den deutschen Beh366rden stellte der Angeklagte mit Unterst374tzung des - fr374heren - Mitangeklagten A. - der keine Revision eingelegt hat - die beabsichtigte Besch344ftigung der Arbeiter als 204Entsendefall223 dar. Bei den deutschen Sozialversicherungsbeh366rden meldete der Angeklagte die t374rkischen Arbeiter nicht an und f374hrte auch keine Beitr344ge f374r sie ab. Hier-durch wurden der deutschen Sozialversicherung zwischen April 1999 und Juni 2003 insgesamt 315.290,93 200 entzogen. In der T374rkei wurden f374r die Arbeiter Sozialversicherungsbeitr344ge in dem dort vorgeschriebenen Umfang entrichtet. 3 Der Angeklagte besch344ftigte bei der HaCe GmbH zugleich deutsche Ar-beitnehmer, die sich auf seine Weisung in den Wintermonaten arbeitslos melde-ten, tats344chlich jedoch im Betrieb der Firma weiterbesch344ftigt wurden. In den Monaten Januar, Februar und Dezember der Jahre 1999 bis 2001 sowie im Ja-nuar und Februar 2002 entzog der Angeklagte auf diese Weise Sozialversiche-rungsbeitr344ge in H366he von insgesamt 20.979,78 200. 4 - 5 - 2. Das Landgericht hat die unterlassene Beitragsabf374hrung als auf den monatlichen F344lligkeitszeitpunkt bezogene F344lle des Vorenthaltens von Arbeits-entgelt gem344337 247 266a Abs. 1 StGB bewertet. Hinsichtlich der t374rkischen Arbei-ter ist es von 51 selbst344ndigen Taten ausgegangen; hinsichtlich der nicht an-gemeldeten deutschen Arbeiter hat es weitere elf Taten angenommen. 5 Nach Auffassung des Landgerichts waren die auf Baustellen der HaCe GmbH t344tigen t374rkischen Arbeiter in Deutschland sozialversicherungs- und da-her beitragspflichtig. Bei ihnen habe es sich zwar nicht um Arbeitnehmer der deutschen HaCe GmbH gehandelt, da sie nicht hinreichend in deren Betrieb in-tegriert gewesen seien, sondern um solche der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd.. Aufgrund ihrer T344tigkeit in Deutschland unterl344gen sie gleichwohl der deut-schen Sozialversicherungspflicht. Eine nur vor374bergehende Entsendung der Arbeiter nach 247 5 SGB IV mit der Folge, dass die Arbeiter in Deutschland h344tten beitragsfrei besch344ftigt werden k366nnen, scheide aus. 6 Die Verantwortung des Angeklagten f374r die Beitragsabf374hrung hinsicht-lich der t374rkischen Arbeitnehmer folge - so das Landgericht - aus seiner Eigen-schaft als faktischer Gesch344ftsf374hrer der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd.. Hin-sichtlich der deutschen Arbeitnehmer sei der Angeklagte aufgrund seiner Stel-lung als zun344chst faktischer, sp344ter formeller Gesch344ftsf374hrer der HaCe GmbH zur Zahlung der Beitr344ge verpflichtet gewesen. 7 3. Das Landgericht hat den Angeklagten auf dieser Grundlage wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 62 F344llen verurteilt. Wegen dieser Taten und weiterer Verurteilungen wegen Betruges in 14 F344llen und wegen Versto337es gegen 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in 62 F344llen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Sie f374hrt bei gleichblei- 8 - 6 - bendem Schuldumfang zu einer 304nderung des Schuldspruchs und dement-sprechend zum Wegfall von neun Einzelstrafen; der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unber374hrt. II. Das Landgericht hat f374r die Strafbarkeit nach 247 266a StGB zu Recht auf die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Beitragsabf374hrung abgestellt (vgl. BGH NJW 2007, 233, 234 - 204E 101223, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGHSt 47, 318 f.; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 266a Rdn. 9 ff.). Es hat die in der T374rkei angeworbenen und in Deutschland t344tigen Arbeitnehmer im Er-gebnis zutreffend f374r sozialversicherungspflichtig in Deutschland gehalten und dem Angeklagten die unterlassene Abf374hrung von Sozialversicherungsbeitr344-gen als Vorenthaltung von Arbeitsentgelt gem344337 247 266a Abs. 1 StGB angela-stet. 9 Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach es sich bei den betroffenen t374rkischen Arbeitnehmern um Angeh366rige ausl344ndischer Unternehmen gehandelt haben soll. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen waren die angeworbenen t374rkischen Arbeiter nicht bei der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd., sondern bei der deutschen HaCe GmbH besch344ftigt. Eine zur Versicherungsfreiheit f374hrende Entsendung der Ar-beiter war danach von vornherein ausgeschlossen. Zugleich ergibt sich eine abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der festgestellten Taten. 10 1. Die - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Bewertung, dass es sich bei den in der T374rkei angeworbenen Arbei-tern um Besch344ftigte der Firmen Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. gehandelt hat. Sie belegen vielmehr, dass die Arbeiter nur zum Schein bei diesen Gesellschaften 11 - 7 - angestellt wurden, tats344chlich jedoch der deutschen HaCe GmbH zuzuordnen waren. a) Nach den teilweise an unterschiedlichen Stellen der Urteilsgr374nde ge-troffenen Feststellungen ging die Gr374ndung der beiden t374rkischen Gesellschaf-ten auf den Angeklagten zur374ck, der t374rkische Arbeitnehmer einstellen, durch Vort344uschung eines Entsendefalles die deutschen Sozialversicherungsbeitr344ge ersparen und dadurch Wettbewerbsvorteile erlangen wollte. Die Gr374ndung der Kanal Ltd. erfolgte auch deshalb, weil Lohnsteuerverpflichtungen umgangen werden sollten. Die Gesellschaften traten in der T374rkei nicht nach au337en auf; sie besa337en keine Betriebsr344ume, sondern verwendeten die Anschrift eines Steuerberatungsb374ros. Nach der Aussage des Zeugen O. haben sie 204le-diglich auf dem Papier existiert223. Nach der den Feststellungen gleichfalls zugrunde gelegten Einlassung des Mitangeklagten A. haben die Firmen in der T374rkei 204keinen eigentlichen Firmensitz223 gehabt. Die Arbeiter seien bei den Firmen auch nicht besch344ftigt gewesen. 12 Das Landgericht stellt weiter fest, dass alle ma337geblichen, das Arbeits-verh344ltnis der t374rkischen Arbeitnehmer betreffenden Vorg344nge durch den An-geklagten in Deutschland abgewickelt wurden. Zu diesem Zweck befand sich bei der HaCe GmbH eine 204gr374ne Kiste223, in welcher sich Blankoformulare (Schecks, 334berweisungstr344ger, Briefpapier) und Stempel der Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. befanden, und die auf der jeweiligen Baustelle nach Bedarf einge-setzt wurde. Nach der Einlassung des Mitangeklagten A. habe diese Kiste letztlich das 204B374ro223 der Firmen dargestellt. Die t374rkischen Firmen unterhielten auch ihre Konten am Firmensitz der HaCe GmbH, auf die der Angeklagte Zugriff hatte und 374ber die er die finanziellen Angelegenheiten der Firmen abwi-ckelte; dies schloss die Lohnzahlungen an die t374rkischen Arbeiter ein. Die fi-nanziellen Mittel hierf374r stammten aus dem Verm366gen der HaCe GmbH. Der 13 - 8 - Angeklagte hatte auch in allen Personalangelegenheiten der t374rkischen Arbeit-nehmer bis in Einzelheiten das Sagen, entschied insbesondere 374ber Einstellun-gen, Entlassungen und Urlaub. Er bestimmte den Einsatz der Arbeiter an den Baustellen der HaCe GmbH, zum Teil 374ber die durch die Werkvertr344ge be-stimmten Einsatzorte hinaus, und gab vermittelt 374ber die Vorarbeiter oder den als Strohmann eingesetzten Zeugen O. Weisungen. Auf den Baustellen hatte er 204das letzte Wort223. b) Bei der Eryilmaz Ltd. und Kanal Ltd. handelte es sich demnach um blo337e Scheinfirmen ohne eigene Organisationsstruktur und T344tigkeit, deren Zweck allein darin bestand, Besch344ftigungsverh344ltnisse formal zu begr374nden und mittels Vort344uschung eines Entsendetatbestandes die bei der HaCe GmbH anfallenden Lohnnebenkosten zu verringern. Dass die t374rkischen Arbeiter gleichwohl bei der Eryilmaz Ltd. oder Kanal Ltd. besch344ftigt waren, scheidet be-reits deshalb aus, weil es g344nzlich an einer betrieblichen Organisation fehlt, in die die Arbeiter h344tten eingegliedert sein k366nnen (vgl. 247 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 14 Ein Besch344ftigungsverh344ltnis bestand demgegen374ber zur deutschen HaCe GmbH (zu den ma337geblichen Kriterien vgl. Radtke in: M374Ko StGB 247 266a Rdn. 9; Heitmann in: M374ller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 247 36 Rdn. 15). Die t374rkischen Arbeiter waren von dem Angeklagten als Ge-sch344ftsf374hrer der HaCe GmbH weisungsabh344ngig, erhielten auf seine Veran-lassung aus dem Verm366gen der Gesellschaft ihren Lohn und arbeiteten auf den Baustellen der Gesellschaft zur Erledigung der von ihr 374bernommenen Bauauf-tr344ge. Das Landgericht sieht sich an einer Einordnung der Arbeiter als Besch344f-tigte der HaCe GmbH gleichwohl dadurch gehindert, dass es eine weiterrei-chende Integration der Arbeiter in den Gesch344ftsbetrieb des Unternehmens, insbesondere eine 204Vermischung223 der von den t374rkischen Gesellschaften ge- 15 - 9 - worbenen Arbeiter mit sonstigen Arbeitnehmern der HaCe GmbH nicht festzu-stellen vermochte. Nach den Umst344nden des Falles war dies aber nicht zu ver-langen. Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte eine Zugeh366rigkeit der Arbeiter zu einem Fremdunternehmen gezielt - etwa durch gef344lschte Lohn- und Arbeitszeitlisten f374r den Fall einer Kontrolle durch die Zollbeh366rden - vorzu-t344uschen versuchte. Dem entsprach es, die t374rkischen Arbeiter Bauleistungen nur abgetrennt an 204ihren223 Gewerken verrichten zu lassen. 2. Bereits hieraus folgt, dass die t374rkischen Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherungspflicht unterlagen. 16 a) Nach den Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuches f374hrt eine inl344ndische Besch344ftigung zur Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers (247 3 Nr. 1 SGB IV); ma337geblich ist dabei der Ort, an dem die Besch344ftigung tat-s344chlich ausge374bt wird (247 9 SGB IV). Abweichend hiervon gelten f374r Arbeit-nehmer, die im Rahmen eines ausl344ndischen Besch344ftigungsverh344ltnisses f374r einen im Voraus begrenzten Zeitraum in das Inland entsandt worden sind, ge-m344337 247 5 Abs. 1 SGB IV die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes fort; eine Versicherungspflicht am Besch344ftigungsort besteht nicht. 17 Die auf Baustellen in Deutschland eingesetzten t374rkischen Arbeitnehmer waren danach in Deutschland zu versichern. An den Voraussetzungen einer zur Versicherungsfreiheit in Deutschland f374hrenden Entsendung fehlt es schon deshalb, weil ein ausl344ndisches Besch344ftigungsverh344ltnis nicht bestand. Auf die Erw344gungen des Landgerichts, dass eine Entsendung nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung einen ausl344ndischen Schwerpunkt des Besch344ftigungsverh344lt-nisses (vgl. BSGE 79, 214, 217) und eine beabsichtigte R374ckkehr in das Aus-land unter Fortsetzung der T344tigkeit (vgl. BSGE 71, 227, 234 f. zu den insoweit 18 - 10 - identischen Voraussetzungen von 247 4 SGB IV) voraussetze, kommt es dem-nach nicht mehr an. b) Die Vorschriften der 247247 2 ff. SGB IV stehen unter dem Vorbehalt 374ber- und zwischenstaatlichen Rechts, soweit es in Deutschland gilt und das anzu-wendende Sozialversicherungsrecht bestimmt (247 6 SGB IV). Hiernach ergibt sich keine abweichende Bewertung. 19 aa) Solches Recht bildet das durch Zustimmungsgesetz vom 13. Sep-tember 1965 (BGBl. II 1965, 1169) umgesetzte bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik T374rkei 374ber Soziale Sicher-heit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1170; fortan: Sozialversicherungsab-kommen) in der Fassung des 304nderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl. II 1972, 2) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. II 1975, 374), erg344nzt durch Zusatzabkommen vom 2. November 1984 (BGBl. II 1986, 1040). Das Abkommen enth344lt zur Frage des anwendbaren Rechts f374r F344lle l344nder374bergreifender Besch344ftigung Kollisionsvorschriften, die das anwendbare Sozialversicherungsrecht bestimmen. 20 Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens geht - entsprechend 247 3 SGB IV - als Grundregel davon aus, dass die Versicherungspflicht von Arbeitneh-mern sich unabh344ngig vom Sitz des Arbeitgebers nach dem Sozialversiche-rungsrecht des Besch344ftigungsortes richtet. Art. 6 Abs. 1 des Sozialversiche-rungsabkommens sieht hiervon - insoweit 344hnlich 247 5 SGB IV - eine Ausnahme f374r den Fall einer Entsendung vor: Nach dem Vertragstext gelten f374r den 204Ar-beitnehmer eines Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet der einen Vertragspar-tei223, welcher 204vor374bergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Ver-tragspartei entsandt223 wird, die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei fort. 21 - 11 - Auch nach diesem Ma337stab liegt eine zur Versicherungsfreiheit in Deutschland f374hrende Entsendung nicht vor. Denn die t374rkischen Arbeiter wa-ren auf Grundlage der Feststellungen gerade nicht Arbeitnehmer eines Unter-nehmens mit Sitz in der T374rkei. Damit fehlt es bereits an der personalen An-kn374pfung des im Abkommen enthaltenen Entsendetatbestandes. 22 bb) Die zur Frage des anwendbaren Sozialversicherungsrechts in L344n-dern der Europ344ischen Union geltenden Kollisions- und Verfahrensvorschriften (Verordnung [EWG] 1408/71, ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2; Verordnung [EWG] 574/72, ABl. L 74 vom 27. M344rz 1972, S. 1) finden mangels einer Mit-gliedschaft der T374rkei in der Europ344ischen Union keine unmittelbare Anwen-dung. Sie sind auch auf Grundlage des im Hinblick auf eine Ann344herung der T374rkei an die Europ344ische Union abgeschlossenen Assoziationsabkommens vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 510) und den zu seiner Umsetzung getroffenen Ma337nahmen nicht heranzuziehen. Soweit der Assoziationsratsbe-schluss 3/80 (ABl. C 110 vom 25. April 1983, S. 60) die Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 f374r anwendbar erkl344rt, gilt dies nach der Erm344chtigung in Art. 39 Abs. 1 des zu dem Assoziationsabkommen vereinbarten Zusatzproto-kolls vom 23. November 1970 (ABl. L 293 vom 29. Dezember 1972, S. 4) nur f374r Arbeitnehmer t374rkischer Staatsangeh366rigkeit, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu- oder abwandern, nicht aber f374r den - vorliegenden - Fall ei-nes rein bilateralen Geschehens zwischen einem Mitgliedsstaat und der T374rkei (H344nlein, Sozialrechtliche Probleme t374rkischer Staatsangeh366riger in Deutsch-land, S. 24 ff.; Sieveking ZIAS 2001, 160, 162; vgl. auch VO [EWG] Nr. 859/03 vom 14. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 1). 23 cc) Schlie337lich hindern auch Besonderheiten des zwischenstaatlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht, auf das Besch344ftigungsver- 24 - 12 - h344ltnis der t374rkischen Arbeitnehmer deutsches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung zu bringen. Die zu dem deutsch-t374rkischen Sozialversicherungsabkommen am 2. November 1984 geschlossene Durchf374hrungsvereinbarung (BGBl. II 1986, 1055) sieht in Artikel 5 Abs. 1 vor, dass in Entsendungsf344llen der zust344ndige Tr344ger des Entsendestaates dem Betroffenen auf Antrag eine Bescheinigung dar374ber ausstellt, dass er den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unter-steht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 85, 240) ist eine derartige - im EU-Raum der E 101-Bescheinigung entsprechende - Ent-sendebescheinigung von den Sozialgerichten des Gaststaates nur in begrenz-tem Umfang auf ihren materiellen Gehalt 374berpr374fbar. Eine derartige Bescheini-gung hat hier - wie das Landgericht ausdr374cklich feststellt - nicht vorgelegen. Der Senat braucht daher nicht dar374ber zu befinden, inwieweit ihr auch im Straf-verfahren Bindungswirkung im Hinblick auf die bescheinigte Anwendbarkeit ausl344ndischen Sozialversicherungsrechts zukommen w374rde (zum europ344ischen Recht vgl. BGH NJW 2007, 233). 25 Nach den Feststellungen des Landgerichts verf374gte ein Teil der von dem Angeklagten eingesetzten t374rkischen Arbeiter allein hinsichtlich ihrer Kranken-versicherung 374ber einen Leistungsberechtigungsschein, der aufgrund der An-meldung der Arbeiter bei der t374rkischen Sozialversicherung ausgestellt wurde und sie berechtigte, Sachleistungen bei einem Aufenthalt in Deutschland in An-spruch zu nehmen (204A/T 11-Schein223). Die Ausstellung des Scheines beruht auf der Anwendung der leistungsrechtlichen Koordinierungsvorschriften des Sozial-versicherungsabkommens (Art. 12 Abs.1 b) und c), Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Abkommens; Art. 9 der Durchf374hrungsvereinbarung). Diese Vorschriften sind nicht kollisionsrechtlicher Natur. Entgegen der Auffas-sung der Revision verh344lt sich der Leistungsschein daher nicht zur Frage des 26 - 13 - anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht kann ihm daher unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt zukommen. c) F374r die Abf374hrung der geschuldeten Beitr344ge war der Angeklagte als zun344chst faktischer, sp344ter formeller Gesch344ftf374hrer der HaCe GmbH auch strafrechtlich verantwortlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hin-l344nglich hervor, dass er auch vor seiner Berufung zum formellen Gesch344ftsf374h-rer mit allen Belangen der Gesellschaft befasst war. Dies begr374ndet seine T344-terstellung f374r eine Beitragsstraftat nach 247 266a StGB (vgl. BGHSt 47, 318; 324, 21, 101, 103). 27 3. Die Einordnung der t374rkischen Arbeitnehmer als Besch344ftigte der Ha-Ce GmbH f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall von neun Einzelstrafen. 28 Das Landgericht hat die unterlassene Beitragsabf374hrung hinsichtlich der bei der HaCe GmbH besch344ftigten deutschen Arbeitnehmer und der - nach Auf-fassung des Landgerichts der Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. zugeh366rigen - t374rkischen Arbeitnehmer jeweils als selbst344ndige Taten gewertet, auch soweit sie in den Monaten Dezember 1999, Januar 2000, Februar 2000, Dezember 2000, Januar 2001, Februar 2001, Dezember 2001, Januar 2002 und Februar 2002 auf gleiche Beitragszeitr344ume und F344lligkeitszeitpunkte bezogen waren und die Beitr344ge zur gleichen Einzugsstelle zu entrichten waren. Es kann offen bleiben, ob dieser Bewertung auf der Grundlage einer Zugeh366rigkeit der Arbeit-nehmer zu unterschiedlichen Unternehmen zu folgen w344re. Denn bei zutreffen-der Einordnung der t374rkischen Arbeitnehmer als Besch344ftigte der deutschen HaCe GmbH bildet die unterlassene Beitragsabf374hrung zum jeweiligen F344llig- 29 - 14 - keitszeitpunkt gegen374ber derselben Einzugsstelle jedenfalls nur eine Tat (vgl. Gribbohm in LK, 11. Aufl. 247 266a Rdn. 108). Der Senat hat daher die auf die betroffenen Beitragszeitr344ume entfallen-den neun Einzelstrafen, die das Landgericht hinsichtlich der deutschen Arbeit-nehmer verh344ngt hat (Geldstrafen in H366he von jeweils 70 Tagess344tzen zu 150 200), in Wegfall gebracht. Die hinsichtlich der t374rkischen Arbeitnehmer f374r die gleichen Beitragszeitr344ume verh344ngten - jeweils h366heren - Einzelstrafen k366nnen angesichts des erh366hten Schuldgehalts der erfassten Taten bestehen bleiben. 30 Die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichfalls bestehen bleiben. Der Schuldgehalt der Beitragsstraftaten bleibt im Hinblick auf die unver344nderte H366he der entzogenen Beitr344ge gleich. Auch angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden 129 Taten, der H366he der f374r sie verh344ngten Einzelstrafen und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener f374r die Strafzumessung bedeutsamer Feststellungen h344lt der Senat die verh344ngte Gesamtstrafe jeden-falls f374r angemessen (247 354 Abs. 1a StPO; vgl. BGH StV 2005, 118; NStZ-RR 2006, 44; Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 445/05). 31 4. 247 265 StPO steht all dem nicht entgegen. Dem Angeklagten war be-reits in der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, auch f374r die t374rkischen Arbeitnehmer als Gesch344ftsf374hrer der deutschen HaCe GmbH Sozialversiche-rungsbeitr344ge nicht abgef374hrt zu haben, da es sich bei ihnen um Besch344ftigte der HaCe GmbH handele. Die Anklage qualifiziert die Taten allerdings als (Bei-trags-)Betrug gem344337 247 263 StGB. Das Landgericht hat dem Angeklagten dar-aufhin in der Hauptverhandlung den Hinweis erteilt, dass auch eine Bewertung als Beitragsvorenthaltung gem344337 247 266a StGB in Betracht komme. Erst hier-nach hat es an einem nachfolgenden Verhandlungstag darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf auch an seine Stellung als faktischer Gesch344ftsf374hrer der 32 - 15 - Eryilmaz Ltd. und der Kanal Ltd. ankn374pfen k366nne. F374r den Angeklagten war damit hinreichend ersichtlich, dass eine Verurteilung wegen Beitragsvorenthal-tung insgesamt aufgrund seiner Organstellung bei der deutschen Gesellschaft erfolgen konnte. III. Auch im 334brigen hat die 334berpr374fung des landgerichtlichen Urteils auf Grundlage der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Soweit der Angeklagte beanstandet, dass das Landge-richt ihn zu Unrecht als faktischen Gesch344ftsf374hrer eingestuft habe, 33 - 16 - geht dieser Vortrag bereits im Ansatz ins Leere (vgl. oben II. 2. c)). Soweit er vorbringt 247 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sei unrichtig angewandt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts. Nack Wahl Boetticher Frau RiinBGH Elf befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Kolz Nack
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