BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Zur Verfahrensr374ge des 247 338 Nr. 3 StPO Der R374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO, der Vorsitzende habe au337erhalb der Haupt-verhandlung ohne Einbeziehung der 374brigen Verfahrensbeteiligten mit der Ver-teidigung des Mitangeklagten K. Gespr344che 374ber den Schuldvorwurf und 374ber das zu erwartende Strafma337 gef374hrt, bleibt der Erfolg versagt. Der von der Revision vorgetragene Vorgang ist bei verst344ndiger W374rdigung - mag er auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, bei einem Mitangeklagten die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter im Sinne des 247 24 Abs. 2 StPO zu begr374nden. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks F366rderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch au337er-halb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zur374ckhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Mitangeklagter - 3 - aus der F374hlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten au337erhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespr344ch k366nne sich zu seinen Un-gunsten auswirken (BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 1). Wie bereits vom Generalbundesanwalt ausgef374hrt, hat der Vorsitzende in sei-nen dienstlichen Erkl344rungen vom 17. und 22. November 2006 dargetan, dass er - ohne Beteiligung der 374brigen Kammermitglieder - w344hrend des gesamten Verfahrens fortlaufend Gespr344che zur F366rderung des Verfahrens mit allen Be-teiligten - und zwar auch mit der Verteidigung des Beschwerdef374hrers S. - gef374hrt hat. Da informelle Kontakte zu verfahrensrechtlichen Problemen f374hren k366nnen, w344re es allerdings besser gewesen, diese Gespr344che in Anwe-senheit s344mtlicher Verfahrensbeteiligter zu f374hren oder die Abwesenden jeweils zeitnah aus eigener Initiative zu informieren. Die einzeln gef374hrten Gespr344che konnten hier aber bei einem vern374nftigen An-geklagten oder Nebenkl344ger keine Besorgnis der Befangenheit begr374nden. Im nachfolgenden rechtlichen Hinweis wurden alternative Sachverhalte aufgewie-sen - auch der eines gemeinschaftlich begangenen Mordes. Dies zeigt gerade, dass eine Fixierung der Beweisw374rdigung und damit auch der Strafh366he bei keinem der Kammermitglieder vorgelegen hat. 2. Zur R374ge des Versto337es gegen 247 231b Abs. 2, 247 231a Abs. 2 StPO, 247 177 GVG Soweit sich die Revision auf einen Versto337 gegen die Unterrichtungspflicht ge-m344337 247 231b Abs. 2, 247 231a Abs. 2 StPO beruft, weil der Angeklagte S. nach seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung nicht 374ber die in seiner - 4 - Abwesenheit abgegebenen Erkl344rungen, den ergangenen Beschluss sowie die Augenscheinseinnahme von Lichtbildern und einer Skizze innerhalb der Ver-nehmung des Zeugen H. informiert worden sei, ist die R374ge unbegr374ndet. Der R374ge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: In der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2006 stellte die Verteidigung des Angeklagten S. den Antrag, die Aussage des Angeklagten S. bei der d344nischen Polizei vom 28. November 2005 weder durch Fragen an den Zeugen H. noch auf sonstige Weise in die Verhandlung einzuf374hren. Sie wi-dersprach der Beweisverwertbarkeit dieser Aussage und der weiteren Verneh-mung des Zeugen H. wegen Versto337es gegen 247 136a StPO sowie wegen unterlassener Belehrung 374ber das Recht auf Pflichtverteidigerkonsultation. Im Anschluss wurde der Angeklagte S. f374r den weiteren Verlauf der Haupt-verhandlung gem344337 247 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten S. gaben die Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zum Antrag und zum Widerspruch ab. Die Strafkammer best344tigte mit Be-schluss die Verf374gung des Vorsitzenden, den Zeugen H. weiter zu verneh-men. Die Vernehmung des Zeugen H. wurde fortgesetzt. Der Angeklagte S. wurde wieder zur Hauptverhandlung zugelassen und sodann 204374ber den Inhalt der weiteren Zeugenvernehmung H. informiert223. Ein Versto337 gegen die Unterrichtungspflicht liegt nicht vor. Nach 247 231b Abs. 2 StPO ist der Angeklagte, sobald er wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen darf, entsprechend 247 231a Abs. 2 StPO von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. F374r die Unter-richtungspflicht gelten hierbei die gleichen Grunds344tze wie bei 247 247 Satz 4 StPO (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 231a Rdn. 21, 247 231b Rdn. 10). Die da-nach vorgeschriebene Unterrichtung ersch366pft sich nicht in dem Zweck, einem - 5 - Angeklagten die M366glichkeit zu gew344hren, seinerseits Fragen an einen Zeugen zu stellen; er muss vielmehr 374ber alles in Kenntnis gesetzt werden, was er wis-sen muss, um sich sachgerecht verteidigen zu k366nnen (vgl. BGHSt 1, 346, 350; 3, 384, 385). Hierzu geh366ren auch die in seiner Abwesenheit gestellten Antr344-ge, abgegebenen Erkl344rungen und die inzwischen ergangenen Beschl374sse (vgl. BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 5; BGH StV 1993, 570; bei Becker NStZ-RR 2002, 70). Im Protokoll muss als wesentliche F366rmlichkeit nur die Un-terrichtung, nicht aber ihr Inhalt im Einzelnen beurkundet werden (BGH bei Dal-linger MDR 1957, 267; BGH StV 1999, 637). Ausweislich des von der Revision wiedergegebenen Sitzungsprotokolls wurde der Angeklagte S. nach seiner Wiederzulassung 204374ber den Inhalt der weiteren Zeugenvernehmung H. informiert223 (RB Rechtsanwalt R. S. 23). Der Begriff 204Inhalt der Vernehmung223 umfasst nicht nur den Inhalt der Zeugenaussage an sich, sondern auch den Gang der Vernehmung - sprich die damit in Zusammenhang stehenden Antr344ge, Erkl344rungen, Beschl374sse sowie die Vorlage von Augenscheinsobjekten. Das Vorbringen der Revision bez374glich der unzul344nglichen Unterrichtung steht damit im Widerspruch zur Sitzungsnie-derschrift (247 273 StPO) und ist nicht nachgewiesen. Im 334brigen liegt aber selbst dann, wenn - wie von der Revision behauptet - eine Information des Angeklagten S. 374ber die Stellungnahmen, den Be-schluss und die Augenscheinseinnahme unterblieben w344re, kein Fall unzurei-chender Unterrichtung vor. Denn der Angeklagte S. wurde 374ber alles unterrichtet, was er f374r eine sachgerechte Verteidigung ben366tigte. Antrag und Widerspruch seiner Verteidigung im Zusammenhang mit der Ver-nehmung des Zeugen H. wurden noch in seiner Anwesenheit gestellt bezie- - 6 - hungsweise erhoben, so dass er von deren Inhalten Kenntnis hatte. Die objekti-ven Tatsachen im Zur374ckverweisungsbeschluss der Kammer beruhen aus-schlie337lich auf den Angaben des Zeugen H. , der insofern zu den Umst344nden der Vernehmung in D344nemark am 28. November 2005 befragt worden war (RB Rechtsanwalt R. S. 20). 334ber den Inhalt der Aussage des Zeugen H. wurde der Angeklagte S. auch nach dem Revisionsvortrag unterrichtet - wenn dieser Teil der Vernehmung nicht sogar noch in seiner Anwesenheit statt-gefunden hat, was aufgrund des sich aus der Revisionsbegr374ndung von Rechtsanwalt R. ergebenden Ablaufs der Hauptverhandlung nahe liegt. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte S. nach seiner Wiederzulas-sung 374ber den Inhalt der weiteren Aussage des Zeugen H. in Kenntnis ge-setzt wurde, wusste er auch, dass das Gericht dem Antrag und dem Wider-spruch seiner Verteidigung aufgrund abweichender rechtlicher Bewertung nicht nachgekommen war. F374r eine sachgerechte Verteidigung bedeutungslos ist im vorliegenden Fall hingegen die Kenntnis von den Stellungnahmen der 374brigen Verfahrensbeteiligten zu dem gestellten Antrag und dem erhobenen Wider-spruch, da es sich dabei lediglich um 304u337erungen beziehungsweise eigene rechtliche Einsch344tzungen zu den dem Angeklagten S. bekannten Tat-sachen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in D344nemark handeln kann. 3. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin beanstandet, dass w344hrend der Vernehmung des Zeugen H. eine vom Angeklagten S. gefertigte Skizze sowie Lichtbilder in Augenschein genommen wurden und die-ser Augenschein zwar in Gegenwart des Angeklagten S. , aber in Abwe-senheit des Zeugen H. nachgeholt wurde, bleibt ihr der Erfolg ebenfalls ver-sagt. - 7 - Die R374ge ist bereits unzul344ssig, da sie den Begr374ndungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374gt. Das blo337e Zitieren des Protokolls reicht dazu nicht aus. Aktenteile, auf die die Verfahrensr374ge gest374tzt wird, m374ssen in der Revisionsbegr374ndungsschrift im Einzelnen bezeichnet und w366rtlich oder inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 29 f.; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 28). Den Inhalt der Skizze verschweigt die Revision jedoch. Lichtbilder und Skizze sind nicht vorgelegt worden. Im 334brigen ist die R374ge insgesamt unbegr374ndet. Der Angeklagte S. wurde gem344337 247 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt, so dass nach 247 231b Abs. 1 StPO in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden konnte. Anders als bei einem Ausschluss gem344337 247 247 S. 1 bis 3 StPO durfte nicht nur die Ver-nehmung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, sondern es konnte auch ein f366rmlicher Augenschein vorgenommen werden. Eine Wieder-holung des Augenscheins war vorliegend nicht erforderlich. Dennoch hat die Kammer die f366rmliche Augenscheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten S. wiederholt. Dass dies nicht in Anwesenheit des Zeu-gen H. erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Augenscheinsgegenstand waren ausschlie337lich die Lichtbilder und die Skizze, nicht etwaige 304u337erungen des Zeugen dazu. Zeugenbeweis und Augenscheinsbeweis bleiben auch dann selbst344ndige, nach unterschiedlichen Regeln zu erhebende Beweise, wenn sie im Zusammenhang und gleichzeitig erhoben werden (BGH NStZ 1987, 471). Die Anwesenheit der Auskunftsperson, die zuvor zum Augenscheinsobjekt ge-h366rt wurde, ist dabei nicht unbedingt geboten (vgl. BGH NStZ 1987, 471, 472 m.w.N). Diese Frage ist im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Aufkl344rungs-pflicht vom Tatgericht nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Ein diesbez374glicher Versto337 kann nur als Verletzung der Aufkl344rungspflicht oder - 8 - des Beweisantragsrechts fehlerhaft sein und vom Revisionsgericht nur auf ent-sprechende R374ge gepr374ft werden. Eine solche R374ge hat der Beschwerdef374hrer nicht erhoben. Abgesehen davon fehlt es auch an Anhaltspunkten daf374r, dass dahingehende Voraussetzungen vorgelegen h344tten. Ebenso wenig ist ersicht-lich, dass die Augenscheinseinnahme aus anderen Gr374nden fehlerhaft gewesen w344re. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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