BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Mordes u.a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub zu 3.: Beihilfe zum Mord u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344gerinnen gegen das Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 werden verworfen. Die Beschwerdef374hrerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: I. 1. Die Revisionen gegen die Angeklagten S. und K. sind unzul344s-sig, wie vom Generalbundesanwalt ausgef374hrt. 2. Soweit die Nebenkl344gerinnen die Verurteilung der Angeklagten D. wegen eines mitt344terschaftlich begangenen schweren Raubes nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 247 25 Abs. 2 StGB erstreben, ist die Revision ebenfalls unzul344ssig, da es sich bei 247 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB nicht um ein Delikt handelt, das gem344337 247 395 Abs. 1 StPO zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Die Revision gegen die Angeklagte D. ist auch insoweit unzul344ssig, als die Nebenkl344gerinnen die Anwendung von Jugendstrafrecht gem344337 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bez374glich der Angeklagten D. beanstanden. Nach 247 400 Abs. 1 - 3 - StPO kann der Nebenkl344ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt wird. II. Soweit die Nebenkl344gerinnen eine Verurteilung der Angeklagten D. wegen Beihilfe zum Mord begehren, ist ihre Revision zul344ssig, aber unbegr374ndet. Die Verfahrensr374ge des 247 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch, da die geschilder-ten Vorg344nge die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Der von der Revision vorgetragene Vorgang, wonach der Vorsitzende der Kammer au337erhalb der Hauptverhandlung Gespr344che mit dem Verteidiger des Angeklagten K. ohne Beteiligung der 374brigen Verfahrensbeteiligten gef374hrt hat, ist bei verst344ndiger W374rdigung - mag er auch bedenklich erschei-nen - nicht ohne weiteres geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Be-sorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter im Sinne des 247 24 Abs. 2 StPO zu begr374nden. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks F366rderung des Ver-fahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch au337erhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zur374ck-haltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Verfahrenbeteiligter aus der F374hlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten au337erhalb der Hauptverhand-lung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespr344ch k366nne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 1). - 4 - Wie bereits vom Generalbundesanwalt ausgef374hrt, hat der Vorsitzende in sei-nen dienstlichen Erkl344rungen vom 17. und 22. November 2006 dargetan, dass er - ohne Beteiligung der 374brigen Kammermitglieder - w344hrend des gesamten Verfahrens fortlaufend Gespr344che zur F366rderung des Verfahrens mit allen Be-teiligten - und zwar auch mit der Vertreterin der Nebenkl344gerinnen - gef374hrt hat, was selbst die Revision einr344umt. Da informelle Kontakte zu verfahrensrechtli-chen Problemen f374hren k366nnen, w344re es allerdings besser gewesen, diese Ge-spr344che in Anwesenheit s344mtlicher Verfahrensbeteiligter zu f374hren oder die Abwesenden jeweils zeitnah aus eigener Initiative zu informieren. Die einzeln gef374hrten Gespr344che konnten hier aber bei einem vern374nftigen An-geklagten oder Nebenkl344ger keine Besorgnis der Befangenheit begr374nden. Im nachfolgenden rechtlichen Hinweis wurden alternative Sachverhalte aufgewie-sen - auch der eines gemeinschaftlich begangenen Mordes. Dies zeigt gerade, dass eine Fixierung der Beweisw374rdigung und damit auch der Strafh366he bei keinem der Kammermitglieder vorgelegen hat. - 5 - Die Gespr344che versto337en auch nicht gegen einen anderen rechtlichen Ge-sichtspunkt. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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