BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 301/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerinnen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Ange-klagte K. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig ist; b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten dieses Rechts-mittels - an eine als Schwurgericht zust344ndige Kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der auf die Sachbeschwerde ge-st374tzten Revision gegen das Urteil. Die zu Ungunsten des Angeklagten einge-legte Revision der Staatsanwaltschaft r374gt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten und erstrebt eine Verur-teilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. W344hrend das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg hat, ist das Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft, auf die Revisi-on der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch zu 344ndern und im Strafausspruch aufzuheben. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Am Nachmittag des 29. Oktober 2005 374berfielen die Angeklagten S. und K. den 62-j344hrigen W. in seinem Schrebergarten, um dessen Fahrzeug gewaltsam zu entwenden. Die beiden Angeklagten hatten sich zuvor darauf verst344ndigt, das Opfer niederzuschlagen, um ihm die Auto-schl374ssel abzunehmen und die Zeit der Ohnmacht oder Benommenheit zur Wegnahme des Autos und zur Flucht zu nutzen. Der Angeklagte K. sollte dazu W. nach Wasser und Arbeit fragen; w344hrenddessen sollte sich der Angeklagte S. unbemerkt von hinten anschleichen und das Op-fer niederschlagen. Die Mitangeklagte D. hatte diese Absprache mitbe-kommen und war damit einverstanden, in der N344he des Fahrzeugs zu warten und gegebenenfalls vor herannahenden Personen zu warnen. K. und 3 - 5 - D. wussten, dass der Angeklagte S. ein Fahrtenmesser in der Le-derscheide am G374rtel bei sich trug. 4 Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend verwickelte der Angeklagte K. W. in ein Gespr344ch. Der Angeklagte S. hatte sich zun344chst im Hintergrund gehalten. In ihm war pl366tzlich der Gedanke gereift, W. mit seinem mitgef374hrten Messer zu erstechen, um ungest366rt und ohne Angst vor sp344teren Folgen mit dem entwendeten Pkw weiterreisen zu k366nnen. Er zog deshalb mit der rechten Hand sein Fahrtenmesser aus der Le-derscheide und schlich sich - ansonsten absprachegem344337 - von hinten an den v366llig ahnungslosen W. heran. Als er dicht hinter ihm angekommen war, schlug er W. nicht - wie vom Angeklagten K. dem Tat-plan gem344337 erwartet - nieder, sondern umschlang ihn mit dem linken Arm von hinten im Schulterbereich und zog ihn zu sich her. Gleichzeitig f374hrte er mit der rechten Hand mit dem gez374ckten Messer in T366tungsabsicht zwei heftige Stiche tief in die linke Halsseite, wodurch die Halsschlagader durchtrennt wurde. W. sank zu Boden, versuchte aber in h366chster Lebensangst zu schreien und sich durch Arm- und Beinbewegungen zu wehren. Der Angeklagte S. st374rzte sich auf ihn und stach weitere neun Mal schnell und heftig vor allem auf die linke Brustseite des Opfers ein. Der nun wehrlose, t366dlich getroffene W. gab nur noch schwache Lebenszeichen von sich. Um der Gefahr der zuf344lligen Entdeckung durch Passanten auf dem nur wenige Meter entfernten Weg zu entgehen, begann der Angeklagte S. W. nach hinten in das Grundst374ck zu ziehen. Da ihm dies alleine zu schwer und zu langsam ging, forderte er den Angeklagten K. auf, ihm zu helfen. K. hatte, als er die wahre Absicht des Angeklagten S. erkannte, versucht wegzulaufen, war aber an den Spalierdr344hten der Str344ucher 5 - 6 - gescheitert. Als er auf die Aufforderung nicht gleich reagierte, drohte ihm der Angeklagte S. , dass ihm dasselbe geschehe. Da es dem Angeklagten K. vor dem Hintergrund ihrer bedr344ngten Lage (keine finanziellen Mittel, keine Bleibe) und wegen seines angeschlagenen k366rperlichen Zustandes (Bla-sen an den F374337en) nach wie vor darum ging, in den Besitz des Fahrzeugs zu gelangen, um damit gemeinsam schnell und bequem nach M374nchen fahren zu k366nnen, schob er seine Bedenken wegen des Zustechens durch S. bei-seite und entschloss sich, diesem zu helfen. Er nahm die rechte Hand von W. , dessen Tod auch er alsbald erwartete, und schleifte gemeinsam mit dem Angeklagte S. das bereits bewusstlos gewordene Opfer rund zehn Meter Richtung Grundst374cksmitte, um es zu verstecken. W344hrend der Angeklagte K. sich nun auf Anweisung des Ange-klagten S. auf den Weg zum Auto machte, nahm der Angeklagte S. den Schl374sselbund, an dem sich unter anderem der Autoschl374ssel befand, aus der Hosentasche des Opfers. Die Angeklagte D. war w344hrend des Ge-schehens absprachegem344337 in der N344he des Fahrzeugs geblieben, um den Weg zu beobachten und gegebenenfalls rechtzeitig zu warnen. Die drei Ange-klagten fl374chteten anschlie337end mit dem Auto des Opfers. W. ver-starb an den ihm zugef374gten Verletzungen. 6 II. Die Revision des Angeklagten K. ist unbegr374ndet, da eine 334berpr374fung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat. Soweit der Beschwer-def374hrer im Rahmen der Sachr374ge geltend macht, das Landgericht habe 247 35 Abs. 2 StGB 374bersehen, dringt er nicht durch. Die Voraussetzungen des 247 35 Abs. 2 StGB liegen nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht vor, so dass die Kammer in den Urteilsgr374nden auch nicht darauf eingehen musste. 7 - 7 - III. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge erstrebt, hat Er-folg. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen diesen Schuld-spruch. 8 9 1. Zwar sind dann, wenn lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht hat, die 374brigen nach 247 251 StGB grunds344tz-lich nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltan-wendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigef374hrt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gem344337 247 251 StGB als Mitt344ter nur f374r die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeif374hrenden T344ters, die er in seine Vorstellungen von dem Tat-geschehen einbezogen hat. Nicht jede Abweichung des tats344chlichen Geschehens von dem verein-barten Tatplan beziehungsweise von den Vorstellungen des Mitt344ters begr374ndet die Annahme eines Exzesses. Vielmehr liegt sukzessive Mitt344terschaft vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn dieses in wesentlichen Punkten von dem urspr374nglichen gemeinsamen Tatplan abweicht - in eine bereits begonnene Ausf374hrungshandlung als Mitt344ter eintritt. Sein Einverst344ndnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. "Nur f374r das, was schon vollst344ndig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverst344ndnis ... die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begr374nden" ( BGHSt 2, 344 , 346). Der die Mitt344terschaft begr374ndende Eintritt ist demnach noch m366glich, solange der zu-n344chst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, selbst wenn sie straf-rechtlich schon vorher vollendet war (BGH JZ 1981, 596). 10 - 8 - 11 2. Von diesen Grunds344tzen ausgehend tragen die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. 12 Der Angeklagte K. hat in Verfolgung des gemeinsamen Tatpla-nes die t366dlich verlaufenden K366rperverletzungen, die sein Mitt344ter - im Rahmen verabredeter Gewaltaus374bung - dem Opfer beigebracht hatte, dazu ausgenutzt, sich und seine Tatgenossen in den Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen. Dass die tats344chliche Tatausf374hrung von der urspr374nglich geplanten abwich, ist dabei unerheblich. Der Angeklagte K. hatte nach den Feststellungen das Ge-schehen unmittelbar mitverfolgt und trat in Kenntnis und Billigung dieser Um-st344nde in die bereits begonnene, von der urspr374nglichen Absprache abwei-chende Ausf374hrungshandlung ein, indem er mit dem Angeklagten S. das Opfer, "dessen Tod auch er alsbald erwartete" (UA S. 19), versteckte. Um be-quem nach M374nchen fahren zu k366nnen, schob er seine Bedenken wegen des Zustechens durch S. beiseite. Dadurch sowie durch das Ansichnehmen der Kfz-Schl374ssel aus der Kleidung des dann zur374ckgelassenen t366dlich Verletz-ten und durch das folgende Entwenden des Fahrzeugs hat sich sein Vorsatz sukzessiv auf die zum Tod f374hrende Gewalthandlung des Mitt344ters S. erstreckt (vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; BGH, Beschl. vom 1. Februar 2007 - 5 StR 494/06; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 251 Rdn. 10). Der Angeklagte K. handelte im Hinblick auf die von ihm gebilligten Tathandlungen des Ange-klagten S. und durch die eigene Mithilfe beim Verstecken des t366dlich ver-letzten Opfers bez374glich des Todeseintritts jedenfalls leichtfertig. Dies bedarf aufgrund der Art des Messereinsatzes durch den Angeklagten S. keiner n344heren Ausf374hrung. - 9 - Somit hat er sich als Mitt344ter des Raubes mit Todesfolge gem344337 247247 251, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Gleichzeitig wurde er Gehilfe des M366rders mit den eigenen Mordmerkmalen "aus Habgier" und "zur Erm366glichung einer Straftat" nach 247247 211, 27 StGB. 13 14 3. Da weitere Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hin-sicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst. IV. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Die dazu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von der 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt werden (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen hierzu kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 15 - 10 - Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache zur Bemessung einer neuen Strafe und zur Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an eine als Schwur-gericht zust344ndige Kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 16 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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