BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Hinsichtlich der Tat vom 18. Februar 1999 (Fall II 4 der Urteilsgr374nde) ist keine Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten. Denn die Verj344hrung ruhte gem344337 247 78b Abs. 4 i.V.m. 247 266 Abs. 2 und 247 263 Abs. 3 StGB seit Er366ffnung des Hauptverfahrens am 12. Januar 2009. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue erfolgte somit zu Recht. Ob der Angeklagte in diesem Fall - ebenso wie in den F344llen II 5 bis 41 der Urteilsgr374nde - neben Untreue zum Nachteil der von ihm als Gesch344ftsf374h-rer geleiteten GmbH auch wegen tateinheitlich begangenen Bankrotts gem344337 247 283 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 StGB zu verurteilen gewesen w344re, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Denn der Angeklagte ist in diesen F344llen durch die Verurteilung allein wegen Untreue nicht beschwert. Allerdings geben die Aus-f374hrungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit des Straftatbestands des Bank- - 3 - rotts (247 283 StGB) auf Gesch344ftsf374hrer einer GmbH Anlass zu folgenden Be-merkungen: Die Strafkammer hat die Verwirklichung des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint, weil der Angeklagte eigenn374tzig gehandelt habe. Sie ist dabei der bis-herigen Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass nach 247 283 StGB Voraussetzung f374r die Strafbarkeit eines Vertreters ist, dass er zumindest auch im Interesse des Gesch344ftsherrn gehandelt hat. Liegen ausschlie337lich eigen-n374tzige Motive vor, so kann nach dieser Auffassung zwar Untreue nach 247 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hinge-gen aus (sog. Interessentheorie; vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; BGHR StGB 247 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207). Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 hat nun der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Argumente angef374hrt, die f374r ein Abweichen der Rechtsprechung von der 204Interessentheorie223 sprechen k366nnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei An-wendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzel-kaufleuten und GmbH-Gesch344ftsf374hrern sowie auf den Umstand, dass die An-wendung der 204Interessenformel223 zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zur374ckdr344ngung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei verm366genssch344digen-den und damit in der Regel masseschm344lernden Verhaltensweisen zum Nach-teil von Handelsgesellschaften f374hrt (vgl. Radtke GmbHR 2009, 875), hat auch der Senat Bedenken gegen die weitere Anwendung der 204Interessenformel223 zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handels-gesellschaften. Der Senat neigt daher ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters we-gen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelik- - 4 - ten der 247247 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach 247 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gem344337 247247 242, 246 StGB nicht mehr nach der In-teressenformel vorzunehmen (zu alternativen Abgrenzungskriterien vgl. Radtke aaO). 2. Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt - im Hinblick auf die von ihm angenommene Strafverfolgungsverj344hrung im Fall II 4 der Urteils-gr374nde - beantragten 304nderung des Schuldspruchs gem344337 247 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat nur die 304n-derung des Schuldspruchs, nicht aber die Aufhebung des Strafausspruchs be-antragt (BGH NJW 2007, 2647). Nack Kolz Elf J344ger Sander
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