BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301 /12 vom 10. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagte n vom 25. Juni 2012 auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zur Heilung der Mängel von nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO en t- sprechenden Verfahrensrügen wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- ric hts Karlsruhe - Auswärtige Jugendkammer in Pforzheim - vom 22. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 44 StPO: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. a) Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ang e- klagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen i n- - 3 - nerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). b) Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich auch ni cht daraus, dass geltend gemacht wird, den Angeklagten treffe an den Mängeln kein Verschulden, er sei sich des Formerfordernisses des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht einmal bewusst gewesen. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Z u- lässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verte i- diger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Syst ematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein fo r- maler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nach bessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiederei n- setzung zu gewähren (vgl. BG HR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH wistra 1992, 28). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46 ; BGH, B e- schluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Ve r- fahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahm s- weise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerde fü h- rers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. - 4 - BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl uss vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07; BGH, B e- schluss vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08 ; Meyer - Goßner, St PO , 55 . Aufl. , § 44 R n. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. 2. Im Übrigen könnten die erhobenen Aufklärungsrügen hier auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Wiedereinsetzungsantra gs vorgebrac h- ten neuen Sachvortrags keinen Erfolg haben. Sie benennen keine konkreten Beweistatsachen, sondern lediglich das Beweisziel. Zudem belegen sie nicht, aus welchen Gründen sich das Tatgericht zu den von der Verteidigung vermis s- ten Beweiserhebunge n hätte gedrängt sehen müssen. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
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