BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 301 /15 vom 5. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen C 2.2 Nr. 1 bis 3 der Gründe des Urteils des Lan d- gerichts Mannheim vom 25. November 201 4 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- tei l des Landgerichts Mannheim im Schuldspruch dahin abg e- ändert, dass der Angeklagte nicht in 30, sondern in 27 Fällen des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlau b- tem Erbringen von Finanzdienstleistungen (Drittstaateneinl a- genvermittlung) veru rteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmi t- tels hat der Beschwerdef ührer zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 30 Fällen, j e- weils in Tateinhe it mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdiens t- leitungen (Drittstaateneinlagenvermittlung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - einem J ahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlic hen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. In seinem Antragsschreiben vom 22. Juni 2015 hat der Generalbunde s- anwalt hinsichtlich der beantragten Teileinstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie zum Strafausspruch ausge führt: Die Strafe, zu der die Verfolgung in den Fällen C 2.2 Ziffern 1 bis 3 der Urteilsgrün de (Fäl le 16, 17, 19 der Anklage, vgl. UA S. 43) führen kann, fällt neben der zu erwarten den Stra fe für die weiteren 27 abgeurteilten T a- ten nicht ins Gewicht. Die Kammer hat für die Tat Ziffer 1 eine Freiheit s- strafe von acht Monaten verhängt, für die Taten Ziffern 2 und 3 Frei - heitsstrafen von jeweils sechs Monaten. Bei einer Einstellung wie bea n- tragt verbleibt es bei der Einsatzstrafe von elf Monaten, zehn Verurteilu n- gen zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und 16 Verurteilungen zu Fre i- heitsstrafe von sechs Monaten (vgl. UA S. 82). Die bezüglich der Fälle 1 bis 3 erhobene Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO erscheint nicht als aussichtslos, da ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführ ten Zahl ungsbestä tigungen (RB RA G . , S. 9, 17, 22 - zitiert nach Fax - Seitenzahlen) die Geschädigten ihre irrtumsbedingten Zahlungen bereits im Dezember 2006 leisteten, die Bösgläubig keit des Angeklagten jedoch erst ab dem 1. Januar 2007 angenommen worden ist (UA S. 47) und sich das Urteil nicht dazu verhält, ob ab dem 1. Januar 2007 Umstände gege - ben sind, die es rechtfertigen, dem Angeklagten diese Taten zuzurec h- nen. Auch wenn ei ne Nachholung von Feststellungen derartiger Umstä n- de im Falle einer neuen ta tgerichtlichen Verhandlung nicht als ausg e- schlossen erscheint und es bei der Strafbarkeit wegen unerlaubten E r- bringens von Finanzdienstleistungen verbleibt, ist eine Verfahrensbe - 2 3 - 4 - schleunigung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung angesichts des geri n- gen A nteils der drei Taten am vom Angeklagten verwirklichten Gesam t- Der Senat wird ausschließen können, dass die be antragte Teileinstellung Auswir kungen auf den Gesamtstrafenausspruch hat. An der Einsatzstrafe von elf Monaten än dert sich nichts, ebenso bleibt es bei zehn (von elf) Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten sowie 16 (von 18) Einzelfreiheit s- strafen von sechs Monaten. Angesichts des äußerst straffen Zusamme n- zugs der Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sech s Mon a- ten mit Bewährung durch die Strafkammer erscheint es als ausgeschlo s- sen, dass sie bei Entfallen der drei Fälle 1 bis 3 eine noch mildere Ge - samtstrafe ausgesprochen hätte, zumal dadurch der Gesamtschaden nur um etwa 10% reduziert wird und der prozess ordnungsgemäß festgestellte Verstoß gegen das KWG auch in den eingestellten Fällen bei der Beme s- Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu und hat das Verfahren in den genannten Fällen gemäß § 154 Abs. 2 St PO eingestellt. Hinsichtlich des Stra f- ausspruchs schließt der Senat angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle und der dafür verhängten Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer auf eine noch mildere als die verhängte Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte. 4 - 5 - Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 5
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