BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 302/03 vom5. August 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver-sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange-trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden undhatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach dergenerellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün-dung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl.hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daherhier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zuTrinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie-bung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.). - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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