BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 302/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat einen Beweisantrag (u.a.) deshalb abge-lehnt, weil die Beweisbehauptungen (Rauschgiftkonsum einer Be-lastungszeugin) nicht pr344zise genug gewesen seien (es fehle jede Angabe zu Art und H344ufigkeit des behaupteten Rauschgiftkon-sums). Die Revision meint, damit h344tte die Strafkammer ihre F374rsorge-pflicht verletzt. Sie h344tte darauf hinweisen m374ssen, dass sie derar-tige Angaben f374r notwendig halte. - 3 - Die Revision verkennt, dass durch die Begr374ndung des den Be-weisantrag ablehnenden Beschlusses zugleich 374ber die M344ngel des Antrags aufgekl344rt und damit auch Gelegenheit gegeben wur-de, den Antrag mit den erforderlichen Erg344nzungen zu wiederho-len (vgl. BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1998 - 1 StR 70/98). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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