BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 302/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher und in ihrer Qualit344t geminderter Arzneimittel - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts M374nchen II vom 5. M344rz 2007 im Schuldspruch da-hingehend abge344ndert, dass die Angeklagte des unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher und in ihrer Qualit344t nicht unerheblich geminderter Arzneimittel in 67 F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Inverkehrbrin-gens bedenklicher und in ihrer Qualit344t nicht unerheblich geminderter Arzneimit-tel in 67 F344llen, davon in 60 F344llen mit unerlaubter Ausfuhr von Arzneimitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensr374gen und die Sachbeschwerde gest374tzte Revision der Angeklagten f374hrt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2007 ausgef374hrt, 2 226 zu den anwendbaren Strafvorschriften: "Die F344lle 1 - 18 der Urteilsgr374nde (UA S. 8) sind hinsichtlich des Inverkehrbringens in ihrer Qualit344t nicht unerheblich geminderter Arzneimittel noch nach der Strafvorschrift des 247 96 Nr. 2 AMG (aF) zu beurteilen (247 2 Abs. 1 StGB). Diese Norm wird zwar vom Land-gericht nicht zitiert; jedoch ist hiermit kein Fehler verbunden, der eine Schuldspruchberichtigung erfordert. Das Inverkehrbringen in ihrer Qualit344t nicht unerheblich geminder-ter Arzneimittel war bis einschlie337lich 5. August 2004 gem344337 247 96 Nr. 2 AMG unter Strafe gestellt. Diese Norm wurde mit Wirkung vom 6. August 2004 durch das Zw366lfte Gesetz zur 304nderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2031) aufgehoben; gleichzeitig hat der Gesetzgeber einen inhaltlich identischen Straf-tatbestand als neue Nr. 3a in 247 95 Abs. 1 AMG eingef374gt. Mithin ist der Schuldspruch (insoweit) nicht zu beanstanden. ... Zwar sieht der Strafrahmen des 247 96 Nr. 2 AMG (aF) nur Frei-heitsstrafe bis zu einem Jahr vor, w344hrend 247 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG die Verh344ngung einer solchen von bis zu drei Jahren zu-l344sst. Zudem enth344lt 247 95 Abs. 3 AMG eine Regelung f374r beson-ders schwere F344lle, deren Voraussetzungen die Strafkammer zu-treffend als erf374llt ansieht (UA S. 36 f.). Jedoch bestimmt sich der Strafrahmen f374r die F344lle 1 - 18 auch weiterhin nach 247 95 AMG, weil die Angeklagte tateinheitlich zu 247 96 Nr. 2 AMG (aF) den Straftatbestand des 247 95 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 3 AMG verwirklicht hat (247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Im 334brigen hat die Kammer mit ei-nem Jahr und drei Monaten (alle F344lle au337er Fall 13) und zwei Jahren (Fall 13) auf Einzelfreiheitsstrafen am unteren Rand des er366ffneten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren (247 95 - 4 - Abs. 3 AMG) erkannt. Nach all dem wird der Senat ausschlie337en k366nnen, dass das Landgericht bei Anwendung des 247 96 Nr. 2 AMG (aF) statt des 247 95 Abs.1 Nr. 3a AMG niedrigere Einzelstra-fen verh344ngt h344tte (247 337 Abs. 1 StPO)", 226 zur 304nderung des Schuldspruchs: "Der Schuldspruch ist jedoch insoweit fehlerhaft und zu korrigie-ren, als die Strafkammer bei den 60 F344llen der Ausfuhr des Streckmittels (UA S. 8 f.) tateinheitlich eine 'unerlaubte Ausfuhr von Arzneimitteln' gem344337 247 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG ver-wirklicht sieht. Der Verweis auf 247 73a AMG in diesen beiden Straftatbest344nden vermag keine 374ber das Inverkehrbringen hinausgehende Strafbar-keit f374r die Ausfuhr von Arzneimitteln zu begr374nden. 205 Inhaltlich relativiert die Regelung die ansonsten absoluten Verbote des In-verkehrbringens nach 247247 5, 8 Abs. 1 AMG insofern, als eine Aus-fuhr derart bemakelter Arzneimittel zul344ssig ist, wenn die zust344n-dige Beh366rde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt. Dies war vorliegend nicht der Fall (UA S. 10). Die Angeklagte hat mithin durch den Transport des Paracetamol-Koffein-Gemisches zu Abnehmern in anderen europ344ischen Staaten gegen die Ver-kehrsverbote aus 247247 5, 8 Abs. 1 Nr. 1, 247 73a Abs. 1 AMG versto-337en, aber keine 374ber das Inverkehrbringen hinausgehendes Un-recht verwirklicht. Eine spezielle Ausfuhrstrafbarkeit wie etwa in 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kennt das Arzneimittelrecht nicht. 247 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht ent-gegen, weil sie zu Gunsten der Angeklagten wirkt und diese sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 205 Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten 'unerlaubten Ausfuhr von Arzneimitteln' nach 247 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG l344sst die f374r die Exportf344lle verh344ngten Einzelstrafen unber374hrt. Der Se- - 5 - nat wird auch hier ausschlie337en k366nnen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung milder ausgeurteilt h344tte. Ins-besondere hat die Strafkammer bei der Einzelstrafenbildung nur nach Liefermengen und nicht auch nach dem Kriterium des grenz-374berschreitenden Transports differenziert (UA S. 37 f.). Ferner hat die Kammer die Einzelstrafen jeweils am unteren Rand des nach 247 95 Abs. 3 Satz 1 AMG er366ffneten Strafrahmens gefunden." Der Senat macht sich diese Ausf374hrungen zu Eigen. 3 4 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darge-legten Gr374nden keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. N344herer Er366rterung bedarf nur folgendes: 5 Die Revision meint, das als Streckmittel f374r Heroin bestimmte Gemisch aus Paracetamol, Koffein und einer geringen Menge Farbstoff, dessen Trans-port die Angeklagte organisierte und durchf374hrte, sei kein Arzneimittel im Sinne von 247 2 AMG. Es handele sich vielmehr nur um "ein Zwischenprodukt als ersten Schritt zur Herstellung eines Arzneimittels". Denn das Gemisch sei nicht dazu bestimmt gewesen, unmittelbar dem K366rper zugef374hrt zu werden; es habe erst von den Rauschgifth344ndlern, an die es geliefert worden sei, mit Heroin ver-mengt werden m374ssen, um dann an Rauschgiftkonsumenten ver344u337ert und von diesen konsumiert zu werden. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. F374r den in 247 2 Abs. 1 AMG definierten Arzneimittelbegriff ist allein ma337-gebend, ob ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen zu einem der dort n344her umschriebenen Zwecke - regelm344337ig objektiv, ausnahmsweise subjektiv - be-stimmt ist (vgl. BGHSt 43, 336, 338 f. m.w.N.; ferner BVerfG [Kammer] NJW 2006, 2684, 2685). Dabei macht das Arzneimittelrecht die Arzneimitteleigen-schaft eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht vom Erreichen einer bestimm- 6 - 6 - ten Produktionsstufe abh344ngig. Im Hinblick auf Produktionsstufen ist die Grenze zum Arzneimittel vielmehr dann 374berschritten, wenn die Bestimmung eines An-wendungszwecks im Sinne des 247 2 Abs. 1 AMG m366glich ist und erkennbar vor-liegt (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. 105. Lfg. 247 2 AMG Rdn. 27). Im Fall einer solchen Zweckbestimmung stellen somit auch Zwischenprodukte Arz-neimittel dar (vgl. BGHSt aaO 344 f.). Dass sich ein solches Produkt noch nicht in dem - endg374ltigen - Zustand befindet, in dem es im oder am menschlichen K366rper angewendet wird, steht dem nicht entgegen (BVerwGE 70, 284, 286). Nach 247 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG sind Stoffe und Zubereitungen - unter ande-rem - dann Arzneimittel, wenn sie dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen K366rper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des K366rpers oder seelische Zust344nde zu beeinflussen. Im Urteil ist die pharmakolo-gische Wirkung des Gemisches, sein Anwendungszweck nach der Verkehrsauf-fassung und mithin die Arzneimitteleigenschaft im Einzelnen dargetan: Die analgetische (schmerzlindernde) Wirkung von Paracetamol wird durch die Zu-gabe von stimulierend (anregend) wirkendem Koffein verst344rkt. Diese Stoff-kombination findet sich auch in diversen Fertigarzneimitteln, allerdings nicht in dem hier vorliegenden Mischungsverh344ltnis von eins zu eins. Die Zubereitung ist - in diesem Mischungsverh344ltnis - geeignet, die Wirkung von Heroin zu 374ber-lagern und zu verst344rken und gleichzeitig unerw374nschten Nebenwirkungen ent-gegenzuwirken; hierdurch wird eine bessere Qualit344t des Endprodukts vorge- 7 - 7 - t344uscht. Nur diese pharmakologische Wirkung rechtfertigte, auch aus Sicht der Angeklagten und ihrer Mitt344ter, den Herstellungsaufwand. Zur blo337en Volumen-erh366hung w344ren "einfachere L366sungen" m366glich gewesen. Nack Wahl Boetticher Kolz Frau RiinBGH Elf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
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