BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 302/11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit u. a. zu 2. und 3.: Bestechung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. November 2011, in der Sitzung am 9. November 2011, an denen teilgeno m- men haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Hebenstreit , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. S ander , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in des Angeklagten H . , Rec htsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B . , Rechtsan walt als Verteidi ger des Angeklagten S . , - 3 - - sämtliche Verteidiger nur am 8. November 2011 - , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft wird das U r teil des Landgerichts L eipzig vom 19. Januar 2011 jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch zu den Taten II. 1. bis 3. des Urteils (Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 23. August 2010), b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weitergehend e Revision hinsichtlich des Angeklagten H . wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden zurückv erwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten H . wegen Bestec h- lichkeit in drei Fällen (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe = Nr. 1 b, 1 c und 2 b der Anklageschrift vom 23. August 2010), Untreue (II. 4. der Urteils gründe = Nr. 3 der Anklageschrift), Bilanzfälschung in drei Fällen (II. 5. bis 7. der Urteilsgründe = Nr. 4 bis 6 der Anklageschrift) und Steuerhinterziehung in vier Fällen (II. 8. bis 11. der Urteilsgründe = Nr. 7 bis 10 der Anklageschrift) zu einer Gesam tfre i- heitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten sowie die Angeklagten B . und S . jeweils wegen Bestechung in drei Fällen (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe = Nr. 1 b, 1 c und 2 b der Anklageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten bzw. von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Betreffend allein den Angeklagten H . hat es einen Wertersatzverfall in von Verletzten entgegenstehen. An einer Aburteilung der von der Generalstaatsanwaltschaft darüber hi n- aus erhobenen Vorwürfe der in zwei Fällen dur ch den Angeklagten H . (tateinheitlich jeweils mit einer - verurteilten - Bestechlichkeit) begangenen U n- treue bzw. der durch die Angeklagten B . und S . hierzu geleisteten Beihilfe (Nr. 1 a und 2 a der Anklageschrift) hat sich das Landgericht jeweils gehindert gesehen, weil die Anklageschrift insofern unwirksam sei und sich der staatsa n- waltschaftliche Verfolgungswille bei der zweiten Tat nicht auf die genannten Vorwürfe beziehe. Mit ihrer Revision wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Annahme fehlender Verfahrensvoraussetzungen, die Verurteilung wegen Untreue im Fall II. 4. der Urteilsgründe, die Strafzumessung insgesamt und die Nichtanordnung des Verfalls betreffend die Angeklagten B . und S . . Das vom Generalbundesanwalt ve rtretene Rechtsmittel hat im tenorierten U m- fang bereits mit der Sachrüge Erfolg. Auf die zudem erhobenen Verfahrensr ü- 1 2 - 5 - gen kommt es danach nicht mehr an; zu ihnen hat jedoch der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2011 zutreffend Stellu ng geno m- men. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte H. war im Tatzeitraum kaufmännischer G e- schäftsführer d er K. W . L . GmbH (KWL), die - wie auch die Mitange klagten B. und S. wussten - ausschließlich im Bereich der Daseinsvorsorge, vor allem der Wasserversorgung und der Abwasserbese i- tigung tätig ist. Die beiden Mitangeklagten waren wirtschaftlich Berechtigter (B . ) bzw. Geschäftsführer (S . ) der Fa. V . P . G . (VPG). Unter Vermittlung der VPG wurde Ende Januar 2005 ein Leasingvertrag zwischen der Bayerischen Landesbank und der KWL über Teile von deren Abwassernetz a b- geschlossen. Ein Teil des von der KWL für die Vertragsvermittlung zu zahle n- d en Provisionsbetrages in Höhe von 1.295.000 britische Pfund (GBP) floss vor dem 12. Mai 2005 an die im Frühjahr desselben Jahres von den Angeklagten B . und S . gegründete Fa. A . S . L . (ASL). Bereits im März 200 5 hatte der Angeklagte H. - ohne hierauf einen entsprechenden Anspr uch zu haben - von den Mitangeklagten die Hälfte der an die ASL zu zahlenden Provision gefordert. Diese hatten ihm daraufhin H . am 12. Mai 2005 in Vaduz (Lichtenstein) bar erhielt und auf ein Konto der Fa. F . , deren wirtschaftlich Berechtigter er war, bei der Volksbank Vaduz einzahlte. Die Zuwendung erfolgte nach der Vorstellung der 3 4 5 - 6 - drei Beteiligten für die erfolgreiche Leasing - Transaktion; darüber hinaus sollte der Ange klagte H. , dem dies klar war, im Zusammenhang mit dem A b- schluss künftiger Verträge im Rahmen des ihm als KWL - Geschäftsführer z u- stehenden weiten Ermessens zuguns ten der VPG beeinflusst werden (Fall II. 1. der Urteilsgründe = Nr. 1 b der Anklageschrift). Auf Vermittlung der Angeklagten B . und S . übernahm die durch den Angeklagten H. vertretene KWL durch am 8. Juni und 8. September 2006 sowie am 28. März 2007 abgeschlossene Verträge (Collateralized Debt Obligations CDO) Kreditausfallrisiken im dreistelligen Millionenbereich. Der Angeklag te H. sorgte dafür, dass die Vertragsschlüsse ohne die eigen t- lich erforderliche Zustimmung des Aufs ichtsrates erfolgten. Hierfür hatte er schon spätestens im Juni 2006 wiederum eine Beteiligung an der für die Ve r- mittlung an die VPG zu zahlenden Provision gefordert. Ein Anteil wurde ihm von den beiden Mitangeklagten zugesagt und am 21. Juni 2006 auf dere n Vera n- lassung in Höhe von 3.243.700 US - r- wendete Konto der Fa. F . in Vaduz eingezahlt (Fall II. 3. der Urteilsgründe = Nr. 2 b der Anklageschrift). Weiterhin f orderte der Angekla gte H. ebenfalls für vergangene bzw. künftige pflichtwidrige Diensthandlungen im Zusammenhang mit Transa k- Fußball verein FC L. , dessen Aufsichtsratsmitg lied er war. Der Betrag wurde am 9. Mai, 24. Mai und 10. Juni 2005 in drei Raten à 50.000 jeweils als Spende deklariert von Konten der VPG auf ein Konto eines vom A n- geklagten H. benannten Rechtsanwalts überwiesen; von dort wurden bis 10. August i- tergeleitet (Fall II. 2. der Urteilsgründe = Nr. 1 c der Anklageschrift). 6 7 - 7 - Der Angeklagte H . verwendete außerdem ein Verrechnungskonto bei der UBS - Bank in London, welches auf seine Veran lassung im Zusamme n- hang mit in den Jahren 2006 und 2007 für die KWL GmbH abgeschlossenen Finanzgeschäften (CDO) eingerichtet worden war, als sog. schwarze Kasse. Die vom 28. März 2007 bis Ende September 2008 dort eingegangenen Gelder in Höhe von insgesamt - wie das Konto selbst - bei der KWL GmbH niemandem außer dem Angeklagten bekannt, so dass dieser sie nach seinen Vorstellungen verwenden und zwischen Oktober 2008 bis Juni 2009 vollständig verbrauchen konnte (Fall II. 4. der Urteilsg ründe = Nr. 3 der Anklageschrift). Die CDO - Geschäfte fanden in den Jahren 2006 bis 2008 zudem keinen Eingang in die vom Angeklagten H . unterzeichneten Bilanzen der KWL GmbH, und zwar weder die gezahlten Prämien noch die entstandenen Übe r- schüsse i - $. Dennoch versicherte er wahrheitswidrig, derivative Finanzinstrumente seien in den Büchern der G e- sellschaft vollständig erfasst und den Wirtschaftsprüfern offen gelegt worden (Fälle II. 5. bis 7. der Urteilsgrün de = Nr. 4 bis 6 der Anklageschrift). Der Angeklagte H. erklärte schließlich weder die aus den Provis i- onen erlangten Beträge als sonstige Einkünfte noch die daraus in den Jahren 2005 bis 2008 erzielten Kapitalerträge in seinen Einkommensteuer erklärungen für die betreffenden Jahre und verursachte hierdurch einen vom Landgericht im Einzelnen dargelegten Hinterziehungsschaden von insges (Fälle II. 8. bis 11. der Urteilsgründe = Nr. 7 bis 10 der Anklageschrift). 8 9 10 - 8 - II. Der Senat ist für die Entscheidung über die Revision zuständig (1.). Die danach eröffnete Prüfung des Urteils ergibt, dass sich das Landgericht weder wegen Unwirksamkeit der Anklageschrift (2.) noch wegen fehlenden staatsa n- waltschaftlichen Verfolgungswillens (3.) an einer Aburteilung der in der Ankl a- geschrift unter Nr. 1 a und 2 a erhobenen Untreue - Vorwürfe gehindert sehen durfte. Es hätte daher über diese b zw. den Vorwurf der Beteiligung hieran en t- scheiden müssen. Indem es dies nicht getan hat, hat es seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht entsprochen und die angeklagten Taten nicht erschöpfend gewürdigt; dies stellt zugleich einen sachlich - rechtl ichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Dem steht auch nicht entg e- gen, dass das Landgericht in seinem Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2010 insoweit einen hinreichenden Tatverdacht verneint hat, weil hierdurch die Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklageschrift die beiden prozessualen Taten insgesamt betreffend nicht gehindert wurde. Während der Schuldspruch wegen der als Fall II. 4. der Urteilsgründe festgestellten Untreue des Angeklagten H . (4.) und die Strafzumessung für sich genommen nicht zu beanstanden sind (5.), wäre die unterbliebene Pr ü- fung des Verfalls hi nsichtlich der Angeklagten B. und S . ebenfalls rechtlich geboten gewesen (6.). Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefoch t e- nen Urteils im tenorierten Umfang (7.). 1. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats hat der V erteidiger des Angeklagten B. schriftlich und - ebenso wie der Verteidiger des Ang e- klag ten S. - in der Hauptverhandlung die Zuständigkeit des Se nats gerügt. Der Einwand greift nicht durch. 11 12 13 - 9 - a) Der Senat ist zur Entscheidung üb er die den Angeklagten H. betreffende Revision zuständig, denn ihm sind nach dem Geschäftsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2011 (vgl. www.bundesgerichtsho f.de ) n a- mentlich die Revisionen in Steuerstrafsachen zugewiesen. Allerdings hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2011 zutreffend dargelegt, dass der - bei Zweifeln über den Umfang einer Revision maßgebl i- chen (vgl. BGH, Beschlus s vom 2 3. August 2011 1 StR 153/11) - Begründung der Revision trotz des umfassenden Aufhebungsantrages zu entnehmen ist, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Verurt eilung des Angeklagten H. wegen der Bilanzfälschungs - und Steuerhinterziehungsde likte nicht angreifen möchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 571/10 = StV 2011, 453). Die Auslegung des Rechtsmittels ergibt, dass jedoch die insofern ve r- hängten Einzelstrafen angefochten sind. Denn die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahm en der Rüge sachlichen Rechts näher dargelegt, weshalb das Landgericht nach ihrer Ansicht im Urteil rechtsfehlerhaft nicht alle für seine Strafzumessung bestimmenden Umstände angeführt hat. Der geltend gemac h- te Einwand, das Landgericht habe durch - außerha lb einer formgerechten A b- sprache - also auch auf die wegen der Steuerhinterziehungen ausgesprochenen. Da s o- mit die deliktsspezifische Strafzumessung und nicht lediglich noch die Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 StR 614/10) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, handelt es sich bei dem ei n- gelegten Rechtsmittel um ein solches in einer Steuerstrafsache. In diesem Z u- sammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Rüge mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen wird (hierzu 5.). 14 15 - 10 - b) Aus der Zuständigkeit des Senats für die Revision hinsichtlich des A n- geklagten H . folgt wegen des b e stehenden Sachzusammenhangs (§ 3 StPO; vgl. Ullenb ruch in Radtke/Hohmann, StPO, § 3 Rn . 7 f.) auch seine Z u- ständigkeit für die Entscheidung über die Revisionen gegen das angefochtene Urteil, soweit dieses die Angeklagten B . und S . betrifft. c) Der Senat bemerkt, dass - zumal bei einer Revision der Genera l- staatsan waltschaft - der Revisionsantrag deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollte. Das Revisionsverfahren wird nicht une r- heblich erleichtert, wenn der Umfang der A nfechtung nicht erst durch Ausl e- gung der Revisionsbegründung ermittel t werden muss (BGH, Urt eil vom 8. November 2006 - 1 StR 441/06 mwN). 2. Das Landgericht hat hinsichtlich der von ihm nicht geprüften U n- treuedelikte bzw. der hierzu geleisteten Beihilfe zu Unrecht das Verfahrenshi n- dernis einer insoweit unwirksamen Anklageschrift angenommen. a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Angeklagten H . mit i h- rer Anklageschrift vom 23. August 2010 einerseits (dort Nr. 1 a) zur Last gelegt, als Gesc häftsführer der KWL Teile des Abwassernetzes durch vom 31. Januar bis 15. Juni 2005 geschlossene Verträge in ein sog. UK - Lease eingebracht und dabei dem Aufsichtsrat pflichtwidrig insbesondere die Zwischengesellscha f ten - die als Briefkastenfirmen fungiere . Co . - einbeziehende Le a- singstruktur und den Umstand verheimlicht zu haben, dass in die Transaktion eingebunden war, mit dem die KWL g e- genüber der Bayerischen Landesbank für einen Ausfall der Hu . , deren Zahlungsverpfli chtungen wenigstens 134.000.000 GBP betrugen, bürgte. Aus den Verträgen an s ich der KWL als 16 17 18 19 - 11 - . beiden Briefkastenfirmen hätte die von den Angeklagten B . und S . b e- herrschte VPG gestanden. Zum anderen hat die Generalstaatsanwaltschaft dem Angeklagten H. vorgeworfen (Nr. 2 a der Anklageschrift), die für die KWL höchst ris i- kobehafte ten, mit dem Unternehmenszweck nicht vereinbaren CDO - Verträge am 8. Juni und 8. September 2006 sowie am 28. März 2007 satzungswidrig, nämlich ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung und des uf einen geringen Risikoau s- fall zulasten der KWL in mehrstelliger Millionenhöh e eingegangen sowie am 14. Juni 2006 völlig überhöhte Pr ovisionen von 21,1 Millionen US - $ und 6,4 Mi l- KWL vorbei am 9. Juni bzw. 12. Se ptember 2006 auf zwei Konten der Wilmington - Trust - Bank in die USA geleitet zu haben. Auf diese Konten hätten die Angeklagten B . und S . , die beim Abschluss der CDO - Verträge beratend und unterstützend tätig geworden seien, aufgrund einer u.a. von ihr em Mitangeklagten unterschriebenen Vol l- macht ungehindert Zugriff gehabt. Letztlich sei der KWL allein durch die Prov i- sionsvereinbarungen ein Schaden von um gerechnet mindestens 13.662.900 entstanden. Das Ver halten des Angeklagten H. hat die Generalstaatsanwal t- schaft als jeweils in Tateinheit mit den unter Nr. 1 b und c bzw. 2 b der Ankl a- geschrift beschriebenen und vom Landgericht festgestellten Bestechlichkeitst a- ten begangene U ntreuehandlungen bewertet. Hierzu hätten die Angeklagten B . und S . - tatein heitlich zu ihren Bestechungen - Beihilfe geleistet. 20 21 - 12 - b) Hinsichtlich der bezeichneten Untreuevorwürfe liegt nach Auffassung VG keine wirksame Ankl a- e- deutscher Spra fremdsprachiger Schriftstücke enthalte oder sich zumindest teilweise auf nicht übersetzte fremdsprachige Schriftstücke stütze, sei mit einem Verfahrensma n- ühre jedenfalls dann zu einem Ve r- fahrenshindernis, wenn sich die Anklageschrift mit dem Inhalt der Urkunden auseinandersetze oder dieser von hohem Belang für die Bewertung der Vorwü r- der Diese Voraussetzungen hat das Landgericht vorliegend als erfüllt ang e- sehen. Die Unterlagen zu dem Leasinggeschäft sowie zu den Provisionsverei n- barungen seien ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt worden (Nr. 1 a der Anklageschrift). Von den in den Jahren 2006 und 2007 abgeschlossenen CDO - Verträgen habe die Staatsanwaltschaft nur zwei in die deutsche Sprache Aufl istung der Beweismittel enthalten, die nur die für die Aufklärung des Sac h- verhaltes und für die Beurteilung des Angeklagten wesentlichen Beweismittel c) Diese Bewertung war rechtsfehlerhaft. Denn die Anklage schrift wird nicht nur ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht, sondern sie leidet auch sonst an keinem zu einem Verfahrenshindernis führenden Mangel. 22 23 24 - 13 - Ein Verfahrenshindernis wegen Nichterfüllung der Umgrenzungsfunktion liegt nicht vor. N ach der den Anforder ungen des § 200 Abs. 1 StPO entspr e- chenden Anklage stehen die angeschuldigten Personen und die historischen Geschehen, die Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein sollen, und damit der Prozessgegenstand hinreichend deutli ch fest (vgl. BGH, Urt eil vo m 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 = BGHSt 44, 153, 154 f.; Urt eil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Das gilt insbesondere für die wesentlichen Abläufe der verschiedenen Taten und deren zeitliche Eingrenzung. Insofern verweist der Senat auf die oben zu a) dargelegten Einzelheiten, die sämtlich dem noch wei t- aus ausführlicheren konkreten Anklagesatz (dort S. 5 f., 7 f.) der Anklag e schrift vom 23. August 2010 entnommen sind. Einer Anklageschrift kommt darüber hinaus eine Informationsfunktion zu. Im Hinblic k darauf wäre es vorliegend beispielsweise geboten gewesen, die näheren Umstände der Abschlüsse der Verträge, insbesondere deren genaue Ausgestaltung darzulegen. Es ist jedoch anerkannt, dass insoweit bestehende Defizite grundsätzlich nicht zu einem Verfah renshindernis führen, diese vie l- mehr im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs behoben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 = BGHSt 44, 153, 156). Sonstige Mängel, etwa im Aufbau, in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder im Äußeren der Anklageschrift machen di e- se ebenfalls nicht unwirksam und begründen deshalb kein Verfahrenshindernis (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 200 Rn. 27). Aber auch gemessen an den Anforderungen des - vom Landge richt als verletzt angesehenen - § 184 GVG leidet die vorliegende Anklageschrift unter keinem Mangel, der zudem von besonderem Gewicht sein müsste, um die A n- 25 26 27 28 - 14 - nahme eines Verfahrenshindernisses rechtf ertigen und damit dem Fortgang des Verfahrens insgesamt entgegenstehen zu können. Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Die Regelung b e- trifft auch Zuschriften an das Gericht und namentlich staatsanwaltschaftliche Anklageschriften (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 184 GVG Rn. 3). Die Generalstaatsanwaltschaft hat jedoch dieser gesetzlichen Vorgabe hinreichend entsprochen. Die Anklageschrift vom 23. Oktober 2010 ist in allen maßgebl i- chen Teilen in deutscher Sprache verfasst worden. Dies gil t speziell für den g e- samten Anklagesatz und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. In diese werden weder nichtdeutsche Texte durch ausdrückliche Bezugnahme quasi integriert noch enthalten sie gar eigenständig englisch - oder sonst fremdspr a- chige Passage n. Soweit die drei folgenden Ausnahmen bestehen, stellen dies e unter dem Gesichtspunkt des § 184 GVG keinen Mangel der Anklageschrift dar: Bei den an den diversen relevanten Verträgen und Vorgängen Beteiligten handelt es sich häufig um im englischen Spr achraum angesiedelte Firmen. S o- weit sie in der Anklageschrift ausdrücklich benannt werden, wird der von ih nen gewählte Name verwendet (z. . . P . G . . . - wie bei in Anklagen bezeichneten Privatpersonen, deren Name schon zur Vermeidung von Missverständnissen nicht übersetzt werden muss (z.B. - von selbst, dass es insofern selbst dann ke i- ner Übersetzung ins Deutsche bedurfte, wenn diese möglich gewesen wäre. Nichts anderes gilt für in der Anklageschrift erwähnte Ortsangaben (etwa Schließlich wird e in Teil der durchgeführten Geschäfte bzw. der dabei verwendeten Papiere mit englische n Bezeichnungen beschrieben (z. - 29 30 31 32 - 15 - Border - - i- i den verwendeten Begri f- fen nicht schon um im deutschen Wirtschafts - und Bankbereich ohnehin gäng i- ge Bezeichnungen handelt, deren Übersetzung bereits deshalb nicht geboten oder gar zu vermeiden war. Jedenfalls werden sämtliche relevanten Vorgänge schon im konkreten Anklagesatz in deutscher Sprache unmissverständlich klar erläutert, so dass keiner der - bezüglich der vom Landgericht festgestellten T a- ten im Übrigen geständigen - Angeklagten über die Art der in Rede stehenden wirtschaftlichen Vorgänge und über die vor diesem Hintergrund erhobenen Vorwürfe im Zweifel und in seiner Verteidigung beeinträchtigt sein konnte (zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt eil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 = BGHSt 46, 130, 134). Ist die Anklageschrift somit in allen wesentli chen Teilen in Deutsch ve r- fass t, so verstößt es nicht gegen § 184 GVG, wenn sie inhaltlich auf in einer fremden Sprache errichteten Urkunde fußt. Diese werden hierdurch nicht etwa en Eschelbach, HRRS 2007, 466, 469 f.). Die Bestimmung betrifft vielmehr auße r- halb des Verfahrens entstandene, ggf. als Beweismittel in Betracht kommende Schriftstücke gerade nicht ( Wickern in Löwe / Rosenberg, 26. Aufl., § 184 GVG Rn . 5). Sie zwingt die Staatsanwaltschaft insbesondere nicht dazu, derartige Urkunden bei Erhebung der Anklage nicht nur in der Ursprungssprache, so n- dern zudem in deutscher Übersetzung v orzulegen (vgl. Wicker n in Löwe/ Rosenberg, 26. Aufl., § 184 GVG Rn . 5 und 17 a.E.; Katholnigg, Strafgericht s- verfassungsrecht, 3. Aufl., § 184 GVG Rn . 5). Dies wäre in vielen Fällen zudem wenig prozessökonomisch. Denn zu diesem Zeitpunkt ist es offen, ob sie im Wege des Str engbeweises in die 33 34 - 16 - Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Häufig wird das Tatgericht au f- grund der (namentlich geständigen) Angaben des Angeklagten oder auf der Basis der im Übrigen erzielten Beweislage gar nicht oder nur zu einem Teil auf die den erhob enen Vorwurf betreffenden Urkunden zurückgreifen müssen. Erst wenn dies von der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten wird, sind sie von einem Sachverständigen zu übersetzen (Wickern in Löwe/ Rosenberg, 26. Aufl., § 184 GVG Rn . 5; s. auch BGH, Urt e il vom 29. Mai 1985 - 2 StR 80 4/84 = NStZ 1985, 466; BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - 1 StR 666/90; jeweils zur - erst - in der Hauptverhandlung erfolgten Übersetzung von Mitschnitten in ausländischer Sprache geführten Telefonaten). § 184 GVG selbst verlangt j e- denfalls nicht, sämtliche anfallenden Aktenteile von Amts wegen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen (BGH, Urt eil vom 2 2. Juli 1980 - 1 StR 804/79; s. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1986 - 1 Ws 182/86 = JZ 1986, 508). Daraus folg t zugleich, dass fremdsprachige Urkunden - wie hier - in ihrer Originalbezeichnung in der Liste der Beweismittel aufgeführt werden dürfen. Denn die Aufnahme eines Beweismittels zeigt nur, dass die Staatsanwaltschaft es als entscheidungserheblich ansieht, u nd gewährleistet nicht seine spätere Verwendung in der mündlichen Hauptverhandlung. Allerdings werden in anderen Prozessordnungen und anderen strafpr o- zessualen Verfahrensarten an ein Gericht adressierte Schriftsätze wegen Ve r- stoßes gegen § 184 GVG als u nzulässig angesehen, wenn sie auf ihnen beig e- fügte nichtdeutsche Urkunden verweisen. Dies findet aber seinen Grund in den abweichenden Verfahrensregelungen. Diese Handhabung lässt sich folglich auf die Anklageschrift nicht übertragen. Denn diese zielt auf die spätere, insbeso n- dere durch das Mündlichkeitsprinzip und die gerichtliche Pflicht zu umfassender Aufklärung geprägte Hauptverhandlung ab. Hierin besteht ein wesentlicher U n- 35 36 - 17 - terschied beispielsweise zum Klageerzwingungsverfahren, das mit einem B e- schluss endet (§§ 174, 175 StPO). In diesem herrscht zudem - wie insbesond e- re auch im Zivilprozessverfahren, in dem das Gericht von einer Partei eine Übersetzung ver langen kann (§ 142 Abs. 3 ZPO) - der Beibringungsgrundsatz mit der Folge, dass ein Antrag auf geric htliche Entscheidung unzulässig ist, wenn zur Ergänzung des Sachvortrags nicht in Deutsch verfasste Urkunden in Bezug genommen werden (vgl. ausdrücklich OLG Stuttgart, Beschl uss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 47/07 = NStZ 2007, 664). 3. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es brauche nicht zu entscheiden, ob es sich bei den unter Nr. 2 a der Anklag e- schrift angesprochenen zwei Konten bei der Wilmington - Trust - Bank u m eine vom Angeklagten H. mit Hilfe der beiden Mitangeklagten ein gerichtete n- gen bzw. hierzu Beihilfe geleistet haben. Denn das die Einrichtung und Nutzung dieser Konten betreffende Geschehen war vom staatsanwaltschaftlichen Ve r- folgungswillen umfasst. Im konkreten Anklagesatz wird dargelegt (S. 8 der Anklageschrift), dass rsten beiden CDS/CDO - Transaktio Mio. US - $ am 09.06.2006 und von 6,4 Mio. EUR am 12.09.2006 auf zwei Ko n- ten der Wilmington - Trust - der KWL zugeordneten Konten hätten die Angeklagten B . und S . eine u m- fangreiche Vollmach t u.a. des Angeklagten H. der sie 37 38 - 18 - Mit der Aufnahme eines tatsächlichen Geschehens in den Anklagesatz bringt die Staatsanwaltschaft regelmäßig zum Ausdruck, dieses Geschehen verfolgen zu wollen. Die gesamten im Anklagesatz beschriebenen geschichtl i- chen Vorgänge bilden daher den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung. Etwas anderes gilt namen tlich dann, wenn dem Anklagesatz oder den Ausfü h- rungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen eindeutig entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft ein bestimmtes, als selbständige prozessuale Tat (§ 264 StPO) zu wertendes Geschehen gerade nicht der K ognition des Gerichts unterwerfen will (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95 = NStZ 1995, 500). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht gegeben. Er lässt sich entgegen der landgerichtlichen Ansicht (UA S. 38 f.) insbesondere nicht aus der fü r den A n- - /CDO - Transaktionen - Provisi o- e- nommene Differenzierung zwischen den bezeichneten Transaktionen einer - und den Provisionen andererseits deutet vielmehr darauf hin, dass es der G e- neralstaatsanwaltschaft auf die Verfolgung beider Komplexe ankommt. Dafür spricht außerdem, dass die Vorgänge um die Provisionen im konkreten Ankl a- gesatz nahezu ebenso ausführlich dargestellt werden wie die Umstän de und Folgen der CDS - /CDO - Transaktionen. Gegen den Verfolgungswillen der Generalstaatsanwaltschaft spricht schließlich nicht, dass sie bei der von ihr im Rahmen des wesentlichen Erge b- nisses der Ermittlungen vorgenommenen rechtlichen Würdigung der U n- tr eued e likte lediglich zwei andere Konten, nicht aber diejenigen bei der Wilmington - Trust - Beschl uss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 = B GHSt 49, 317; BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 = B GHSt 52, 3 23; BGH, Urt eil vom 27. August 39 40 41 - 19 - 2010 - 2 StR 111/09 = NStZ 2010, 700) kategorisiert hat. Denn abgesehen d a- von, dass es Aufgabe des Gerichts ist, die ihm zur Beurteilung unterbreitete Tat rechtlich umfassend zu würdigen (§§ 155 Abs. 2, 264 Abs. 2 StPO), ließ en die staatsanwaltschaftlichen Rechtsausführungen nicht den Schluss zu, das im konkreten Anklagesatz ausführlich dargelegte Geschehen um die Konten bei der Wilmington - Trust - Bank solle nicht verfolgt werden. Denn dieses wurde dort nicht nur beiläufig oder lediglich zum besseren Verständnis geschildert, sondern betraf den verschleiernden Fluss der Provisionen und damit einen wesentlichen Teil des verwirklichten Unrechts. In Übereinstimmung hiermit beziffert die Gen e- ralstaatsanwaltschaft nicht nur am Ende des konkreten Anklagesatzes zu 2 a) den der KWL durch die Provisionsvereinbarungen - und nicht nur durch die vor - - /CDO - - (tatsächlich) zug e- fügten finanziellen Nachteil, sondern bezeichnet diesen im Rahmen des w e- s en t lichen Ergebnisses der Ermittlungen, das zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden darf (vgl. BGH, Urt eil vom 9. August 2011 - Unabhängig davon wäre das Landgeri cht aber schon deshalb verpflichtet gewesen, die Vorgänge - hinsichtlich derer von § 154 a Abs. 2 StPO nicht G e- brauch gemacht worden war - um die Provisionszahlungen rechtlich umfassend zu würdigen, weil diese ihm jedenfalls zur Begründung einer Strafbarkei t wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung zur Beurteilung unterbreitet worden waren (Nr. 2 b der Anklageschrift). Dementsprechend hat es das Fordern einer Prov i- sion durch den Angeklagten H. durch die Mitangekla gten veranlassten Eingang auf einem ihm zugänglichen Konto am 21. Juni 2006 festgestellt und rechtsfehlerfrei als Bestechlichkeit bzw. Bestechung verurteilt. 42 - 20 - Zu diesem Lebenssachverhalt gehörten aber auch die Wege, auf denen diese Zuwendung erfolgt ist. Insofern teilt die Ank lageschrift mit, es seien am 9. J uni 2006 zunächst 21,1 Mio. US - $ auf die bei der Wilmington - Trust - Bank geführten Konten gelangt (Nr. 2 a der Anklageschrift). Angesichts dieser engen sachlichen und zeitlichen Verknüpfung handelte es sich bei den bezeichneten Abläufen um eine Tat im prozessualen Sinn. Deren einheitliche Untersuchung und Aburteilung war daher nicht nur - wie das Landge richt selbst einräumt - t- be ständen differenziert, sondern umfassend, hier also auch unter dem G e- sichtspunkt der Untreue, zu würdigen ist, um dem verwirklichten Unrechts - und Schuldgehalt gerecht zu werden. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die in Betracht kommenden Delikte - w ovon die Anklageschrift naheli e gend ausgeht (vgl. BGH, Urt eil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22, 26) - aus materiell - rechtlicher Sicht in Tateinheit zueinander verwirklicht worden sein könnten, so dass sich eine Aburteilung in getrennten Verfa hren ohnehin verbi e- ten würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 = BGHSt 47, 68, 82). 4. Der von der Generalstaatsanwaltschaft ohne Begründung angegriffene Schuldspruch wegen der als Fall II. 4. der Urteilsgründe festgestellten U ntreue des Angeklagten H. hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Verfahren s- rügen betreffen diesen Teil des Urteils nicht. 5. Die Strafzumessung weist für sich genommen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit die Revisionsführerin im Rahmen der Begründung i h- rer Sachrüge vorbringt, das Landgericht habe, nachdem Verständigungsbem ü- hungen gemäß § 257 c StPO an fehlender Mitwirkung der Staatsanwaltschaft gescheitert waren, den drei Angeklagten jeweils eigenständig Strafobergrenzen zugesagt und dadurch die Obergrenzen der anzuwendenden Strafrahmen zu 43 44 45 - 21 - Unrecht verringert, veranlasst dies den Senat zu folgendem Hinweis: Eine de r- h. außerhalb des gesetzlich geregelten, insbesondere eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorsehenden Ver r- f- prozessordnung. Sie könnte weder eine gerichtliche Bindung an die in Aussicht gestellte Strafobergrenze noch einen durch den fair - trial - Grundsatz geschützten V ertrauenstatbestand bei den Angeklagten her vorrufen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11 mwN). Das gerügte gerichtliche Vorgehen lässt sich jedoch ausschließlich dem staatsanwaltschaftlichen Revisionsvorbringen, nicht aber dem mit der S achrüge dem Senat allein zur Prüfung unterbreiteten schriftlichen Urteil entnehmen. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht ausdrücklich erhoben worden. Einer grun d- sätzlich möglichen Umdeutung der Sachrüge in eine entsprechende Verfa h- rensrüge steht entgegen , dass diese bereits unzulässig wäre, weil der diesb e- zügliche Vortrag nicht alle zur revisionsgerichtlichen Prüfung notwendigen Ta t- sachen mitteilen und daher den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ents prechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11; Hanack in Löwe / Rosenberg, 25. Aufl., § 344 Rn . 72). Beispielsweise wird nicht vorgetragen, mit welcher Begründung die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung den ursprünglichen, dem nunmehr gerügten Procedere voraus gehenden landgerichtlichen Verständigungsvorschlag abgelehnt hat. 6. Die Revision rügt dagegen zu Recht, dass das Landgericht nicht u m- fassend geprüft hat, ob auch hinsichtlich der Angeklagten B . und S . die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des Wertersatzverfalls vorliegen. Denn das Landgericht hat sich dabei infolge seiner - unzutreffenden - Annahme von Ve r- fahrenshindernissen bezüglich der angeklagten Untreuetaten auf die Prüfung der Frage beschränkt, o b die Angeklagten B. und S. durch ihre an den 46 47 - 22 - Mitangeklagten geleisteten Bestechungszahlungen § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt haben, und dies verneint (UA S. 51). Damit aber hat es jedenfalls die Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass die beiden Angeklagten du r ch die dem Angeklagten H. zur Last gelegten Untreu e- i- sionen erlangt haben; nach der Anklageschrift sollen sie hierzu - in Tateinheit zu zwei ihrer Bestechungstate n stehend (vg l. hierzu BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22, 26; s. auch BGH, Urt eil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05 = BGHR StG B § 299 Abs. 1 Konkurrenzen 1) - Beihilfe g e- leistet haben. 7. Die bezeichneten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, s o- weit das Landgericht über die Beteiligung der Angeklagten an den ihnen zur Last gelegten Untreuedelikten nicht entschieden hat (Nr. 1 a und 2 a der Ankl a- geschrift). Daher waren auch die - für sich genommen rechtlich nicht zu bea n- standenden - Schuldsprüche zu den unter II. 1. bis 3. festgestellten Bestec h- lichkeits - bzw. Bestechungstaten und die zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, da insofern - wie oben dargelegt - von zwei einheitlichen pr o- zessualen Taten auszugehen ist. Dies zieh t die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen, der gegen den Angeklagten H. ausgesprochenen Verfallsentscheidung sowie der Gesamtstrafen nach sich. Ferner wird das Urteil aufgehoben, soweit eine En t- scheidung nach den §§ 73 ff. StGB betreffe nd die Angeklagten B . und S . unterblieben ist. Darüber hinaus hebt der Senat die gegen den Angeklagten H . für die drei Bilanzfälschungsdelikte (Taten II. 5. bis 7. der Urteilsgrü n- de), die vier Steuerhinterziehungen (Taten II. 8. bis 11. de r Urteilsgründe) sowie die zu II. 4. festgestellte Untreue an sich rechtsfehlerfrei festgesetzten Einze l- strafen wegen des zwischen sämtlichen Taten bestehenden inneren Zusa m- 48 49 - 23 - menhangs auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende und in sich stimm i- ge neue Rec htsfolgenentscheidung zu ermögli chen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 StR 10/02 = NStZ - RR 2002, 165). III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein and e- res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 StPO ). Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner Entscheidung die weiteren vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2011 (S. 7 ff.) erörterten Gesichtspunkte zu beachten und im Übrigen die der Anklag e schrift - ungeachtet der o ben zur Frage eines Verfahrenshindernisses gemachten Au s- führungen - anhaftenden Mängel hinsichtlich ihrer Informationsfunktion durch entsprechende Hinweise zu beheben. Sollte die Beweislage, wie sie den U r- teilsgründen zu entnehmen ist, unverändert bleiben, wird die Aufklärung s pflicht die Übersetzung der entscheidungserheblichen Urkunden ins Deutsche 50 - 24 - erfordern. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass es zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bereits bei der Anklageerhebung zumi n- dest die zen tralen Schriftstücke ins Deutsche übersetzt mit vorgelegt hätte. Wahl Hebenstreit Graf Jäger Sander
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