BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 303 /14 vom 19. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden A d- häsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen 19 Betrugstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf sein Anerkenntnis hin eine Adhäsionsentscheidung ge troffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StP O unb e- gründet. Das Landgericht hat von dem ursprünglich geltend gemachten Adhäs i- onsantrag in Höhe von 28.100 Euro nebst Zinsen nur einen Betrag in Höhe von 22.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen und in den Urteilsgründen ausgeführt, im Übrigen sei von ein er Entscheidung abzusehen, weil bestimmte Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Indes ist auch in einem solchen Fall im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über 1 2 - 3 - den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer - Go ßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht u n- bi l lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Graf Radtke Mosbacher 3
Full & Egal Universal Law Academy