BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 304/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 30. Mai 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 247 346 Abs. 2 StPO wird als unbegr374n-det verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das Landgericht die am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Auf die zutreffenden Gr374nde des Be-schlusses des Landgerichts vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug. 1 - 3 - Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach 247247 44, 45 StPO h344tte das Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag w344re bereits un-zul344ssig, da entgegen 247 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begr374nden k366nnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind. 2 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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