BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 304/07 vom 16. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 20. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zw366lf F344llen, Totschlags in f374nfzehn F344llen, versuchten Totschlags, T366tung auf Verlangen, gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen Diebstahls in f374nf F344llen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik S. , lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medika-mente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich auch zum Atemstillstand gef374hrt haben oder f374hren sollten. Auf diese Weise t366tete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Ver-fahrensr374gen und der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Die Verfahrensr374gen bleiben erfolglos. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 1. Eine Verletzung der 247247 136, 136a StPO liegt nicht vor. 3 a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Rahmen des ge-gen ihn gef374hrten Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls von Medikamenten bei der ersten Durchsuchung am 15. Juli 2004 vom Zeugen PHM H. ord-nungsgem344337 374ber seine Rechte nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt. Da-nach holte er anwaltlichen Rat ein und legte zum Vorwurf des Diebstahls ein schriftliches Gest344ndnis ab. Damit kannte der Angeklagte seine Rechte als Be-schuldigter. 4 b) Bei seiner Festnahme am 29. Juli 2004 wurde der Angeklagte auch nicht 374ber die ihm zur Last gelegte Straftat get344uscht (247 136a Abs. 1 Satz 1 StPO), und es bedurfte keiner weiteren Belehrung nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe den Zeugen KHK B. und KHK F. w344hrend der Festnahme in seiner Wohnung ein aus sieben Seiten bestehendes Gest344ndnis 374bergeben. Bevor der Sachbearbeiter das Gest344ndnis entgegengenommen habe, habe er den Angeklagten einge-hend 374ber seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter belehrt. Im Anschluss daran h344tten die Zeugen dem Angeklagten die Frage gestellt, ob er auch das Medikament Lysthenon entwendet und dazu verwendet habe, Menschen zu t366ten. Damit konfrontierten die Polizeibeamten den bereits 374ber seine Rechte belehrten Angeklagten mit dem sich im Laufe der Ermittlungen konkretisieren-den Verdacht der Verwendung gestohlener Medikamente zur T366tung von Pati-enten. In der anschlie337enden Beschuldigtenvernehmung machte der Angeklag-te nach Beratung durch seinen Anwalt auch zu dem Vorwurf der T366tung um- 5 - 4 - fangreiche Angaben. Der Ablauf dieser Vorg344nge ergibt sich - neben der frei-beweislichen Kl344rung durch den Tatrichter - auch aus dem von der Revision mitgeteilten Schlussbericht der Kriminalpolizeiinspektion vom 28. April 2005. c) Es ist nach den Feststellungen auch keine auf T344uschung oder Ver-sprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beruhende Zusage er-kennbar, bei einer gest344ndigen Einlassung k366nnten Exhumierungen unterblei-ben. Die Revision tr344gt selbst eine Beschuldigtenvernehmung vom 10. August 2004 vor, aus der sich die Auffassung des zust344ndigen Staatsanwalts Le. ergibt: 204Herr L. , ich m366chte Ihnen etwas vorhalten (205) die bisherige Ver-nehmung ist nach dem Schema verlaufen, dass man nach f374nf Sekunden, nach Benennung des Falles, Namen des Patienten eigentlich schon wissen konnte, wie Ihre Antwort ist. Ich kann Ihnen sagen, ich bin verpflichtet, den Fall aufzu-kl344ren und ich werde auch das Notwendige tun. Werde, wenn es so weiterl344uft, die Exhumierungen dieser ganzen Verstorbenen anordnen.223 Solche Hinweise an den Angeklagten, eine Exhumierung komme bei seinem Aussageverhalten in Betracht und k366nnte nur bei gest344ndigen Angaben verhindert werden, spre-chen gegen eine T344uschung oder ein Versprechen. Sie waren nicht nur zul344s-sig, sondern sachgerecht. 6 2. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe den Wider-spruch der Verteidigung gegen die Verwertung n344her bezeichneter polizeilicher Aussagen nicht schon in der Hauptverhandlung beschieden, hat diese R374ge keinen Erfolg. Unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der tatrichterlichen Hauptverhandlung ein Zwischenbescheid, in dem sich das Ge-richt zur Frage eines Beweisverwertungsverbots erkl344ren m374sste, nicht vorge-sehen. Freilich ist es dem Gericht auch keineswegs verboten, seine Rechtsauf-fassung hierzu mitzuteilen, ohne dass dies etwa den Vorwurf der Befangenheit 7 - 5 - begr374nden k366nnte. Im 334brigen konnte sich der Angeklagte in seinem Verteidi-gungsverhalten auf die in Betracht kommende Verwertung schon deshalb ein-stellen, weil das Landgericht die Angaben des Angeklagten bei der Polizei trotz des Widerspruchs zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte und die Ent-scheidung 374ber die Frage der Verwertbarkeit ausdr374cklich der Urteilsberatung vorbehalten hatte. 3. Die R374ge, auch die nach 247 27 StPO entscheidende Kammer sei be-fangen gewesen, scheitert an 247 336 Satz 2 StPO. Die zur Entscheidung 374ber ein Ablehnungsgesuch berufenen Mitglieder dieser Strafkammer sind nicht mehr 204erkennende Richter223 im Sinne von 247 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn sie 374ber das jeweilige Ablehnungsgesuch entschieden haben (vgl. OLG M374nchen, Beschl. vom 22. September 2006 - 3 Ws 748/06 - in dieser Sache; OLG Ham-burg NStZ 1999, 50 und OLG Dresden, Beschl. vom 2. Februar 1995 - 1 Ws 193/94 -, ). Gegen deren Entscheidung konnte der Angeklagte nach 247 28 Abs. 2 Satz 1 StPO sofortige Beschwerde einlegen, was er auch ge-tan hat. 8 - 6 - II. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die Beweisw374rdigung tragen den Schuldspruch. Die von der Strafkammer vorge-nommene Abgrenzung zwischen den F344llen, in denen sie einen Heimt374ckemord und den F344llen, in denen sie wegen Fehlens der Wehrlosigkeit der Patienten einen Totschlag angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Anordnung der besonderen Schwere der Schuld h344lt revisionsrechtli-cher 334berpr374fung stand. 9 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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