BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 304/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric hts Nür n berg - Fürth vom 18. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Im Hinblick auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2011 merkt der Senat an: Die Ablehnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB ist jedenfalls im Erge bnis rechtsfehlerfrei, da nach den Feststellungen, insbesondere auf UA S. 4, keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 64 Satz 2 StGB besteht. Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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